Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert
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b) Verwaltungsgemeinschaft und Spezialverbände
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Aus dem Zweckverbandsrecht hat sich in Bayern[70] – im Zuge der kommunalen Neugliederung – das zuvor bereits in Baden-Württemberg (vgl §§ 59 ff bd.wtt.GO)[71] bekannte Institut der Verwaltungsgemeinschaft[72] entwickelt. Hierbei handelt es sich um eine mehrstufige Organisationseinheit, auf die etwa auch in Sachsen-Anhalt zurückgegriffen wird[73].
Nach BVerfGE 107, 1 (16 ff) ist eine Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften mit Art. 28 II GG vereinbar. Das BVerwG hat zudem darauf hingewiesen, dass der dort verankerte Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden (Rn 52 ff) von vornherein nicht berührt werde, wenn eine Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (zB die Straßenbaulast) freiwillig auf eine Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung im eigenen Namen überträgt[74].
Weiterhin existieren auf Grund von Sondernormen öffentlich-rechtliche Spezialverbände wie Wasser- und Bodenverbände, Siedlungsverbände und Planungsverbände (vgl § 205 BauGB)[75]. Auch soweit unter Wahrung der Eigenständigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Verwaltungsaufgaben in Stadt-Umland-Verdichtungsräumen kooperativ erledigt werden, wird bisweilen auf den Zweckverbandscharakter solcher Organisationen hingewiesen, doch wird bei näherer Betrachtung der insoweit verfügbaren Modelle eine differenziertere Betrachtung angezeigt sein, zumal einigen Stadt-Umland-Verbänden durch Gesetz die Stellung als Gemeindeverband iSd Art. 28 II GG zugewiesen ist (o. Rn 26)[76].
Teil I Kommunalrecht › § 1 Das Kommunalrecht und die kommunalen Rechtssubjekte › III. Die kommunalen Körperschaften im Rechtsverkehr
III. Die kommunalen Körperschaften im Rechtsverkehr
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Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können die kommunalen Körperschaften, vertreten durch Organe (dazu unten Rn 169 ff), in ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
1. Rechtsschutz der Gemeinde
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Gerichtlichen Rechtsschutz kann die Gemeinde bei Beeinträchtigungen ihrer materiellen und verfahrensmäßigen Rechte sowohl gegenüber staatlichen Instanzen als auch gegenüber Privaten in Anspruch nehmen, da die Gemeinden nicht nur Träger öffentlicher Interessen sind. Sie können vielmehr in dieser Eigenschaft auch Träger eigener Rechte sein. Sie können darüber hinaus das Wohl der Allgemeinheit verteidigen, soweit dieses durch ihre Selbstverwaltungsbefugnisse qualifiziert ist[77].
Vgl zur kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Ingerenzen unten Rn 84 ff; zur Klage gegen aufsichtsbehördliche Eingriffe und auf Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen unten Rn 363 ff; zum kommunalen Namensschutz gegenüber Privaten s.o. Rn 16.
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Soweit Entscheidungen anderer Verwaltungsträger in einzelnen Verwaltungsverfahren materielle kommunale Rechtspositionen beeinträchtigen, können die Kommunen sich konsequenterweise auch hiergegen vor den Verwaltungsgerichten wehren[78]. So bedarf es einer gemeindenachbarlichen Abstimmung gemäß § 2 II BauGB bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung ist hierfür nicht Voraussetzung, dass eine bereits hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder dass wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (BVerwG, DÖV 1995, 820; s. auch Rn 900).
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Den betroffenen Gemeinden steht in solchen Situationen zum einen – verfahrensrechtlich – ein Recht auf Beteiligung an dem betreffenden Verwaltungsverfahren
Beispiel:
Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren (§ 17 FStrG)
durch Anhörung sowie des Weiteren – materiellrechtlich – ein Anspruch darauf zu, dass der betreffende Planungsträger bei der Betätigung seines Planungsermessens die sich berechtigterweise auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden kommunalen Belange (zu Planungskompetenzen unten Rn 55) nicht unberücksichtigt lässt[79].
Beispiele:
Den Belangen des Denkmalschutzes kommt gegenüber den Selbstverwaltungsbelangen einer Gemeinde kein genereller Vorrang zu. Die Denkmalschutzbehörde darf mithin ihre Zustimmung zu einem kommunalen Abbruchvorhaben nur versagen, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals gegenüber den durch die Selbstverwaltungsgarantie geschützten Belangen der Gemeinde im konkreten Fall überwiegt[80].
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Einer Gemeinde steht die Antragsbefugnis für eine gemäß § 47 I VwGO verfügbare verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 II 1 VwGO zu, sofern ihr Gemeindegebiet von einer RVO erfasst ist[81].
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Lösungshinweis zu Fall 1 (Rn 12):
Im Ausgangsfall, in dem es um die Genehmigung eines Müllheizkraftwerkes geht, können nicht nur einzelne Bürger für den Schutz ihrer Gesundheit streiten[82], sondern auch kommunale Körperschaften sind insoweit klagebefugt. Dies zwar nicht treuhänderisch zum Schutz ihrer Einwohner vor potenziellen Gefahren[83], wohl aber zur Sicherung ihrer in der Selbstverwaltungsgarantie wurzelnden und darum wehrfähigen Rechte (dazu im Einzelnen noch unten Rn 55 f), etwa mit Blick auf ihre Planungsbefugnisse oder ihre Versorgungsaufgaben (Trinkwasser u.Ä.)[84]. Soweit daher der Kreis K und die kreisfreie Stadt S unter einem solchen Gesichtspunkt jeweils eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend machen können, ist ihre Klagebefugnis für eine gegen die Genehmigungsbehörde gerichtete Anfechtungsklage (begünstigender VA gegenüber E mit belastender Drittwirkung) zu bejahen.
Auch die Gemeinde G, auf deren Gebiet das Müllheizkraftwerk errichtet werden soll, ist klagebefugt. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass G während des Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen erhoben hat. Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2017 wäre G aus diesem Grund nach den besonderen immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG), die mit ihren