Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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AG oder der GmbH, insbesondere für Verkehrsbetriebe oder Stadtwerke, vgl unten Rn 248, 298 u. 308) zu bedienen, bleibt unberührt (vgl § 1 III GkG NRW).

      32

      Teil I Kommunalrecht§ 1 Das Kommunalrecht und die kommunalen Rechtssubjekte › III. Die kommunalen Körperschaften im Rechtsverkehr

      33

      Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können die kommunalen Körperschaften, vertreten durch Organe (dazu unten Rn 169 ff), in ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

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      Vgl zur kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Ingerenzen unten Rn 84 ff; zur Klage gegen aufsichtsbehördliche Eingriffe und auf Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen unten Rn 363 ff; zum kommunalen Namensschutz gegenüber Privaten s.o. Rn 16.

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      36

      

      Den betroffenen Gemeinden steht in solchen Situationen zum einen – verfahrensrechtlich – ein Recht auf Beteiligung an dem betreffenden Verwaltungsverfahren

      Beispiel:

      Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren (§ 17 FStrG)

      Beispiele:

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      38

      Lösungshinweis zu Fall 1 (Rn 12):

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