Verteidigung bei Korruptionsfällen. Klaus Bernsmann

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Verteidigung bei Korruptionsfällen - Klaus Bernsmann Praxis der Strafverteidigung

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schwere Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung, § 335 StGB

       H. Sonderprobleme, §§ 331 ff. StGB

       I. Verjährung

       J. Beteiligung

       K. Konkurrenzen

      Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › A. Grundsätzliches

      1

      2

      

      Anmerkungen

       [1]

      Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind immer solche des StGB.

       [2]

      Vgl. näher: Bernsmann StV 2009, 308 ff.

      Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › B. Der „Amtsträger“ als Ausgangspunkt

      Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGBB › I. Amtsträger – § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Allgemeines

      3

      Ein zentraler, in vielen Aspekten allerdings offener, d. h. noch ungeklärter Begriff, der die Vor-Entscheidung über die Anwendbarkeit der §§ 331 ff. trifft, ist der des „Amtsträgers“.

      4

      Der „Amtsträger“ ist typischer Täter einer Vorteilsannahme (§ 331) bzw. der Bestechlichkeit (§ 332) und ebenso klassischer Adressat der Vorteilsgewährung (§ 333) bzw. der Bestechung (§ 334). Auch in der Praxis geht es nicht selten vorentscheidend darum, ob die handelnden Personen „Amtsträger“ sind oder nicht.

      5

      Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGBB › II. Amtsträger – Einzelheiten

II. Amtsträger – Einzelheiten

      6

      7

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