Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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       [73]

      Vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 24.

       [74]

      BVerwGE 43, 200; SchAPL, SG, § 1 Rn. 21 und 23; Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 20; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 22; Stauf I, § 1 SG Rn. 5; Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.

       [75]

      SchAPL, SG, § 1 Rn. 24a; Dau/Schütz, WDO, § 94 Rn. 12 m.w.N.

       [76]

      BVerwGE 43, 200.

       [77]

      Zutr. ZDv A-1420/10 Nr. 401; SchAPL, SG, § 1 Rn. 22.

       [78]

      Ist die Ernennung eines Beamten nichtig o. zurückgenommen worden, hat nach § 15 BBG der Dienstvorg. jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte grds. zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die bis zu dem Verbot o. bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen bleiben in gleicher Weise gültig, wie wenn ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

       [79]

      So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 47.

       [80]

      Mangels Erkennbarkeit der Unwirksamkeit wird auf der Seite des „Ungehorsamen“ regelmäßig gleichwohl ein Dienstvergehen, zumindest wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2, vorliegen. In vielen Fällen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 gegeben sein. SchAPL, SG, § 1 Rn. 47, verweisen hins. des vermeintl. Befehlsempfängers zutr. auf die Anwendung der allg. Irrtumsregeln.

       [81]

      Beispiele: AO einer Versetzung als Angehöriger der ziv. Dienststelle BAPersBw. Ein mil. Zugführer, dessen Ernennung zum Soldaten unerkannt unwirksam ist, dem aber die Funktion Zugführer übertragen worden ist, ist nicht befehls-, wohl aber weisungsbefugt i.S.d. § 11 Abs. 3 SG.

       [82]

      VG Aachen, NZWehrr 2009, 172.

       [83]

      Vgl. BVerwGE 109, 365. Krit. hierzu Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.

       [84]

      Vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes u. der Länder, Komm., Stand: 5/2015, A II/1 § 3 BBesG Rn. 10.

       [85]

      Ein Erl. v. 19.2.1960 (VMBl. 1960 S. 150), mit dem die Gewährung einer „Entschädigung“ für die faktische Dienstleistung in Höhe der Dienstbezüge geregelt worden war, ist – offenbar versehentlich – gem. Nr. 404 des Zentralerl. B-550/1 zur Anpassung und Überführung von Regelungen (in das neue Regelungsmanagement des BMVg) mit Ablauf des 31.3.2014 außer Kraft getreten.

       [86]

      Vgl. o. Rn. 18.

       [87]

      Zum Begriff i.S.d. WBO vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 60 ff.

       [88]

      Auch die beamtenrechtl. Lit. und Rspr. verwenden gelegentlich den Begriff „Befehl“; gemeint ist jedoch die beamtenrechtl. AO, die dem Befehl im mil. Bereich entspricht (vgl. § 3 Abs. 3 BBG; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25).

       [89]

      Insofern war die urspr. Formulierung des REntw. „Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten (...) befehlen kann.“ prägnanter und zweckorientierter.

       [90]

      Vgl. zum Personenbezug SchAPL, SG, § 1 Rn. 44, die jedoch gegen Wortlaut und Motive des Gesetzgebers (BT-Drs. II/2140, 3) in Rn. 30 ein Soldatenerfordernis behaupten. Die VO-Ermächtigung ließe die Übertragung von Befehlsbefugnis auf Nichtsoldaten zu.

       [91]

      BVerwG NZWehrr 2007, 217 erstreckt den Begriff des Vorg. jedoch im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO erweiternd auf Dienststellen der Bw, wenn diesen einem Vorg. vergleichbare Weisungsbefugnisse zustehen. Deshalb hat das BVerwG wiederholt Handlungen einer Dienststelle der Bw, die im Verhältnis der Über-/Unterordnung getroffen o. erbeten wurden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezogen (BVerwG 1 WB 30.04; BVerwGE 123, 165 = NZWehrr 2005, 168; BVerwG (EA) 1 WB 53.05; Dau, WBO, § 1 Rn. 61); dies gilt auch für Verwendungsentscheidungen durch ziv. Dienststellen, die keinesfalls als Vorg. Befehl erteilen (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).

       [92]

      Vgl. BVerwG 2 WD 54/80; BVerwG 2 WD 9/81; Stauf I, § 1 SG Rn. 22. Soweit Lingens, NZWehrr 1997, 248 f., und Walz, Truppenpraxis 1977, 573, Personalverfügungen einer personalbearbeitenden Dienststelle als Befehl ansehen, soweit AO truppendienstl. Natur getroffen werden, bedarf es dieser Bewertung zur Begr. des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten nicht (vgl. BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34, wonach auch Entscheidungen einer ziv. Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten truppendienstl. Natur sein können). BVerwGE 132, 1 = NZWehrr 2009, 69 unterscheidet ferner zutr. ausdrücklich zwischen der Verkürzung eines Kommandierungszeitraums durch eine personalbearbeitende Stelle (kein Befehl) und der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes durch den mil. Führer des Einsatzkontingents „im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung“ (vgl. BVerwG [EA] 1 WB 11.10 Rn. 22; BVerwG [EA] 1 WB 36.11 Rn. 26 = NZWehrr 2012, 77). Krit. wäre es, wenn das Gericht dem Führer des Einsatzverbandes das Recht zur endgültigen Beendigung einer Verwendung

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