Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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des BMVg angeordneten Zuständigkeiten der personalbearbeitenden Stellen einer davon abw. Entscheidung eines mil. Führers o. Dienststellenleiters nicht zugänglich, auch wenn dieser unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV ist. Er hat das Personal zu führen, das ihm zugewiesen ist. Insoweit sind Einschränkungen der Kommandierungsbefugnis durch höherrangige Befehle o. Dienstvorschriften zu beachten (§ 10 Abs. 4 SG).

       [93]

      Vgl. Rn 61 zur Abgrenzung der Art. 65 und 65a GG.

       [94]

      Vgl. BVerwG 1 WB 97/78; vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 41a.

       [95]

      Zutr. verweist das BVerwG hierzu auf die Verwaltungspraxis bei Versetzungen und Kommandierungen, die regelmäßig nicht durch einen mil. Vorg. ausgesprochen werden. Vielmehr handeln Fach- und Personalreferate truppendienstl. – aber ohne Befehlscharakter – „im Auftrag“ (BVerwGE 145, 24 = NZWehrr 2013, 34).

       [96]

      BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; SchAPL, SG, § 1 Rn. 39; vgl. auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 24. A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 26; Stauf I, § 1 SG Rn. 23 unter Hinw. auf BVerwG 1 WB 114/82; Lingens NZWehrr 1997, 248 f., der sich auf BVerwG 1 WB 111/82 beruft, obwohl diese Entsch. lediglich belastbare Aussagen zur Unterschriftsbefugnis für Schriftsätze an das Gericht enthält; missverständlich Dau, WBO, § 1 Rn. 74 und 167, der die Zuordnung ministerieller Maßnahmen wohl auf die Funktion des Min. als Dienststellen-/Ressortleitung bezieht (in Abgrenzung zur Funktion als Regierungsmitglied).

       [97]

      Vgl. auch Stauf I, § 1 SG Rn. 23.

       [98]

      Dau, WBO, § 1 Rn. 65.

       [99]

      BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79 Ls 7; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; Eichen, NZWehrr 2011, 177 (187).

       [100]

      Z.B. kann ein Hptm im Stab eines Führungskdo einem deutlich dienstgradhöheren Kommandeur eines nachgeordneten Verbandes Weisungen erteilen. In der Praxis werden bedeutsame Weisungen aus protokollarischer Rücksichtnahme auf höherer Ebene gezeichnet, auch wenn dies nicht erforderlich ist (ob eine interne Billigung auf höherer Ebene wegen der Bedeutsamkeit geboten ist, ist keine Rechts-, sondern eine Zweckmäßigkeitsfrage).

       [101]

      S. die Komm. von Sohm zu § 10 Rn. 42 ff.; SchAPL, SG, § 10 Rn. 40 unter Hinw. auf die st. Rspr. des BVerwG; Dau, WBO, § 1 Rn. 165 m.w.N.; Lingens, NZWehrr 1993, 19 ff.; a.A. Burmester, NZWehrr 1990, 89 ff.; Stauf I, § 10 SG Rn. 18.

       [102]

      Dies muss nicht immer ein Soldat sein, vgl. § 1 Abs. 2 WStG.

       [103]

      Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 10 und 11.

       [104]

      SchAPL, SG, § 1 Rn. 34 nehmen unzutr. beim Fehlen der Voraussetzungen der VorgV (also beim Fehlen der Befehlsbefugnis) einen lediglich rechtswidrigen Befehl an.

       [105]

      Wohl zu weit gehend jedoch die Regelung von Dienstgradgruppen außerhalb der RVO (vgl. die Komm. im Anh. zu § 1 Rn. 37).

       [106]

      Zum Begriff „Dienst“ in der VorgV Lingens, NZWehrr 1982, 82.

       [107]

      Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3.

       [108]

      So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 61; ders., WStG, § 2 Rn. 10i; unzutr. Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14b, die zwar zutr. eine Vorgesetzteneigenschaft ausländischer Soldaten verneinen, gleichwohl entgegen § 1 Abs. 3 eine aus einem Befehl eines deutschen Soldaten abgeleitete Befehlsbefugnis ausländischer Soldaten annehmen. Befehlsbefugnis lässt sich jedoch nicht befehlen.

       [109]

      Ein Beispiel für die Übertragung deutscher Hoheitsbefugnisse auf Soldaten verbündeter SK ist § 1 Abs. 2 UZwGBw. Diese können im Einzelfall mit der Wahrnehmung mil. Wach- o. Sicherheitsaufgaben betraut werden und die Rechte nach dem UZwGBw ausüben. Trotz Wahrnehmung mil. Wach- und Sicherheitsaufgaben sind sie nur anordnungs-, nicht befehlsbefugt gegenüber deutschen Soldaten.

       [110]

      So auch Kirchhof, NZWehrr 1998, 152; vgl. hierzu Stein, NZWehrr 1998, 143.

       [111]

      Angesichts der hierfür erforderlich erscheinenden einfachrechtl. und völkerrechtl. Begleitregelungen (schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch das Sanktionssystem für fehlerhafte Ausübung o. Überschreitung von Befugnissen auf die ausländischen Soldaten erstreckt werden) dürfte die Ausstattung ausländischer Soldaten mit Befehlsbefugnis trotz aller Probleme, die das Fehlen einer Befehlsbefugnis im mil. Alltag integrierter Verbände verursachen mag, auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.

       [112]

      Vgl. hierzu Rn.

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