Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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waren die sog. Dienstältesten Offz (DO) als Führer des mil. Anteils an Dienststellen außerhalb der SK. Die Dienststellenqualität solcher mil. Anteile an Dienststellen der BwVerw nach Art. 87b GG und damit die Eigenschaft des DO als Vorg. nach § 1 VorgV musste bezweifelt werden (in der 2. Aufl. nach § 1 Rn. 9). Hätte man sie angenommen, hätte dies nicht zu einer Einflussnahme auf die ziv. Dienststelle führen dürfen (in der 2. Aufl. § 1 Rn. 67). Die nationalen Anteile an multinationalen Einrichtungen können hingegen unproblematisch in nationalen mil. Dienststellen zusammengefasst und von einem sog. Dienstältesten Deutschen Offz (DDO) geführt werden.

       [152]

      Vgl. hierzu auch o. Rn. 73.

       [153]

      Vgl. BT-Drs. 19/9491, 103 (amtl. Begr. Zu 6 Nr. 2 des Entw. des BwEinsatzBerStG).

Anhang zu § 1

       (Vorgesetztenverordnung – VorgV)

      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1129) geändert worden ist.

I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung

      (1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.

      Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.

II. Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades

      (1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2. den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3. den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.

      An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

III. Vorgesetztenverhältnis auf Grund besonderer Anordnung

IV. Vorgesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung

      (1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil

1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.

      V. Inkrafttreten

      § 7

      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

      I.Allgemeines1

      II.§ 1 VorgV2 – 16

      III.

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