Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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Einheit ist danach die unterste mil. Gliederungsform, deren Führer grds. Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 205). Die Grundform der Einheit ist die Kp. Dienststellung i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV ist somit die des KpChef. Vergleichbare Dienststellungen sind Staffel-, Batterie- und Sektorchef sowie Staffelkapitän („Chef“ einer fliegenden Staffel) und Bootskommandant. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit, deren Führer grds. keine Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 206). Entspr. Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind insbes. Zug-, Gruppen- und Truppführer. Nur Einheiten haben Teileinheiten. Keine Teileinheit i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind daher „Untergliederungen“ (zur Abgrenzung vgl. § 4 Abs. 2 VorgV) von Stäben und „sonstigen Dienststellen“ der SK. Soldaten, die eine solche Untergliederung leiten, sind grds. Vorg. nach § 3 VorgV, denen Disziplinarbefugnis verliehen werden kann.[9]Innerhalb der mil. Dienststelle greift zudem § 4 Abs. 2 VorgV.

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      Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 207). Einem Bataillon vergleichbare Gliederungsformen sind die Gruppe (z.B. Fliegerhorstgruppe), Abteilung, Lehrgruppe, das Lazarett und das Schiff. Einem Regiment vergleichbar ist ein Geschwader. Gliederungsmäßig und/oder zeitlich begrenzt zusammengefasste Truppenteile (allg. Bezeichnung für Einheiten und Verbände) von der Stärke einer Brigade (in der Marine Flottille) an aufwärts werden als Großverband (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) bezeichnet. Dienststellungen i.S.d. Abs. 1 sind Kdr, Kommodore, Kommandierender General, Befehlshaber oder Inspekteur.

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      Das Min. selbst gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des BMVg. Als oberste Bundesbehörde dient es in erster Linie der unmittelbaren Unterstützung des Min. als Regierungsmitglied; es ist somit trotz Integration des GenInspBw (früher auch der anderen Insp und somit der mil. Spitzen der SK) kein Verband, keine Einheit und keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV. Unmittelbare Vorgesetztenverhältnisse innerhalb des Min. sind damit ausgeschlossen. Entsprechend der zwischen 1970 und 2012 bestehenden truppendienstl. Unterstellung der mil. OrgBereiche unter die in diesem Zeitraum dem Min. zugehörigen Insp wurde dem im Min. verbliebenen GenInspBw mit dem Dresdner Erlass vom 21.3.2012 die Führung aller in den SK eingesetzten Soldaten übertragen. Seit dem 1.4.2012 ist der GenInspBw – unterhalb des Min. und dessen Stellvertreter, die ihre Befehlsbefugnis unmittelbar aus Art. 65a GG ableiten – der höchste unmittelbare Vorg. nach § 1 Abs. 1 VorgV gegenüber den Soldaten der mil. OrgBereiche. Diese vom GenInspBw truppendienstl. geführten OrgBereiche, die aus mil. Verbänden, Einheiten und Dienststellen bestehen, werden außerhalb des Min. von den dem GenInspBw unterstellten Insp geführt. Gegenüber den Soldaten außerhalb der SK ist er Vorg. nach § 3 VorgV im Aufgabenbereich Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin und im Hinblick darauf DiszVorg. Unterhalb des GenInspBw nehmen diese Funktion die sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals ebenfalls auf der Grundlage des § 3 VorgV wahr.

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      Nach Abs. 2 sollen unmittelbare Vorg. nicht in den Fachdienst Untergebener eingreifen, die der Leitung und Dienstaufsicht von „Fachvorgesetzten“ unterstehen. Nach Wortlaut und Systematik der Norm sind die Begriffe „Fachdienst“ und „Fachvorgesetzte“ mit denen des § 2 VorgV identisch.

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      Durch den Verzicht auf ein ausdrückliches Eingriffsverbot hat der Verordnungsgeber bestätigt, dass die allg. Befehlsbefugnis der unmittelbaren Vorg. umfassend ist und grds. jeden Dienst – auch den Fachdienst – einschließt. Andererseits soll der Fachdienst, der besonderen Umständen unterworfen ist und dessen Leitung besonderer Kenntnisse/Fähigkeiten bedarf, vor einer fachfremden Einflussnahme

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