Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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[113]

      Wollte man annehmen, die deutsche Rechtsordnung kenne neben der Befehls- auch eine Kommandogewalt, sind durch den Verfassungsgesetzgeber jegliche Zweifel hins. der Stellung des Min. ausgeräumt worden.

       [114]

      Das öff.-rechtl. Amtsverhältnis des BMVg ergibt sich aus dem BMinG. Nach Art. 66 GG und § 5 BMinG darf neben dem Ministeramt kein anderes besoldetes Amt ausgeübt werden. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Min. zugleich als Soldat in einem Wehrdienstverhältnis steht o. umgekehrt ein Soldat das Amt des Min. bekleidet.

       [115]

      Nicht „oberster Dienstherr“; die Soldaten der Bw haben nur einen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland (den Bund).

       [116]

      Wegen des Übergangs der Befehls- u. Kommandogewalt auf den BK nach Art. 115b GG bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung für den BMVg, der sonst allenfalls wie sonstige Angehörige des BMVg im Auftrag (des BK) Weisungen ohne Befehlscharakter geben könnte.

       [117]

      Unzutr. SchAPL, SG, § 54 Rn. 54c, wonach der BMVg auch Vorg nach §§ 2 u. 3 Vorg sei. Der Anwendungsbereich der VorgV beschränkt sich jedoch auf Soldaten.

       [118]

      Soweit Angehörige des BMVg aufgrund ihres innerbehördlichen Mandats „im Auftrag“ des Min. handeln, handeln sie stets für den Ressortchef (so auch Dau, WBO, § 1 Rn. 74, 167). Allerdings üben sie dadurch nicht die dem Min. und seiner Vertretung in Person zustehende Befehlsgewalt aus. Sie haben Weisungs-, keine Befehlsbefugnis.

       [119]

      Als „alter ego“ des Min. hat der Sts die Befehlsbefugnis des Min. (BVerwGE 46, 55; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160); vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 63; ders., WStG, § 2 Rn. 10j; BVerwG DokBer B 2008, 174 zur Zulässigkeit der Entscheidung des vertretenden Sts über eine Beschwerde gegen einen Insp.

       [120]

      Vgl. BVerwGE 46, 55.

       [121]

      BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79.

       [122]

      Mit dem Dresdner Erlass (vgl. hierzu die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.) hat der Min. die Stellung des GenInspBw im Vergleich zur Vorgängerregelung (Berliner Erl. v. 21.1.2005) gestärkt, indem er ihn – allerdings unter der Ebene der Sts – zum Mitglied der Leitung des BMVg erklärt. Diese ohne Änd. der GOBReg nur protokollarische Heraushebung macht ihn aber nicht zum Vertreter des Min. Seine Befehlsbefugnis folgt vielmehr aus der mit gleichem Erl. verfügten Unterstellung der SK nach § 1 VorgV u. der zu disziplinaren Zwecken erfolgten Unterstellung der Soldaten außerhalb der SK nach § 3 VorgV. Mithin erteilt der GenInspBw mit durch ihn gezeichneten ministeriellen Erlassen den Soldaten in den SK Befehle, denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zu folgen ist u. den Soldaten außerhalb der SK dienstl. AO für die das Regularium nach § 11 Abs. 3 greift (es sei denn, es liegt Ausnahmsweise eine AO zur Wahrung der mil. Ordnung u. Disziplin vor u. damit der dem GenInsBw übertragene Aufgabenbereich nach § 3 VorgV vor).

       [123]

      Das in der Bw geltende Regelungsmanagement (ZDv A-550/1) sieht Datenvorblätter mit Angaben zum Herausgeber vor, welche die Transparenz hinsichtl. der Regelungshistorie verbessern können.

       [124]

      So auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29; gem. ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317 muss ein Kasernenkommandant nicht Soldat sein. Auch ziv. Dienststellenleiter der BwVerw können Kasernenkommandant und damit Wachvorg. sein.

       [125]

      Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29, bejaht Wachvorgesetzteneigenschaft, ohne die Festnahmebefugnis zu kommentieren.

       [126]

      Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3; Dau, WBO, § 1 Rn. 63; zust. jetzt auch Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a. A.A. gegen den Wortlaut und gegen die in den Motiven dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers SchAPL, SG, § 1 Rn. 57, mit dem Versuch, die Ablehnung ziv. Führungspersonals rechtl. zu begründen. Dabei wird negiert, dass bei Übertragung von Befehlsbefugnis (also mil. Vorgesetztenstellung) auch für Beamte die mil. Vorgesetztenpflichten gelten, die sich von beamtenrechtl. Vorgesetztenpflichten nicht unterscheiden. Die behauptete Besonderheit der wehrstrafrechtl. Behandlung mil. Vorg. besteht nicht. § 1 Abs. 2 WStG ordnet sie für mil. Vorg. (also Befehlsbefugte), die nicht Soldaten sind, ausdrücklich an. Unzutr. auch SchAPL, § 1 Rn. 58, wonach ziv. Vorg. keine Wachvorg. sein können (siehe hingegen ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317; vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29). Dass ein Wachvorg. zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 sein muss, wird dabei verkannt.

       [127]

      Bei den Einsatzwehrverwaltungsstellen handelt es sich unabhängig vom Status des dort verwendeten Personals u. trotz der Einbindung in das Einsatzkontingent um ziv. Dienststellen, die fachl. unmittelbar dem BAIUDBw (einer Oberbehörde der BwVerw) unterstellt sind. Allgemeindienstl. o. truppendienstl. Befugnisse der mil. Vorg. bestehen daher nur, soweit sie den fachl. Bereich nicht berühren.

       [128]

      Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.

       [129]

      Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer.

       [130]

      Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl.

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