Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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href="#ulink_76f2fd87-ebe5-5689-81d8-952b83deecea">§ 1 Abs. 3. Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und (Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.

       [131]

      So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10i.

       [132]

      Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.

       [133]

      Dau, WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.

       [134]

      So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau, NZWehrr 1989, 177; Poretschkin, NZWehrr 2005, 247; Wieland, NZWehrr 1999, 133.

       [135]

      A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden (§ 5 VorgV).

       [136]

      Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).

       [137]

      Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV fehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.

       [138]

      Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.

       [139]

      Soweit auf § 10 Abs. 4 Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.

       [140]

      Zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.

       [141]

      Vgl. hierzu Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 15.

       [142]

      Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.

       [143]

      Vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 168; ders., WStG, § 2 Rn. 10a; MüKo/WStG-Dau, § 2 WStG Rn. 12; SchAPL, SG, § 1 Rn. 34, § 10 Rn. 43; Stauf I, § 10 SG Rn. 18. S. ergänzend hierzu die Komm. zu § 10 Abs. 4 Rn. 58 ff., insbes. Rn. 61 f.

       [144]

      Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 2a.

       [145]

      BT-Drs. 17/9340 S. 47.

       [146]

      Die Klarstellung der Gesetzgebers immer noch ignorierend SchAPL, SG, § 1 Rn 119a ff.; zu weitergehenden Möglichkeiten zutreffend schon vor der Änd. durch das BwRefBeglG vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 182 ff.

       [147]

      Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 23.

       [148]

      Wichtigste Ausnahme waren die DiszVorg. in Stäben wie insbes. der Chef des Stabes.

       [149]

      Die Grundform der Einheit ist die Kp. Der Chef einer Einheit ist Vorg. nach § 1 VorgV. Seine Kommandeure bis hin zum GenInspBw sind es auch; vgl. die Komm. zu § 1 VorgV.

       [150]

      Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 183 f. Zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 5 ff. u. insbes. Rn. 16 mit der zutr. Klarstellung, dass ein Chef des Stabes Vorg. nach § 3 VorgV ist und Disziplinarbefugnis verliehen bekommen kann.

       [151]

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