Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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– 20

      IV.§ 3 VorgV21 – 29

      V.§ 4 VorgV30 – 43

      VI.§ 5 VorgV44 – 49

      VII.§ 6 VorgV50 – 55

      VIII.Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse56

      Literatur:

      Vgl. die Literaturhinweise bei § 1, § 10 und § 11.

      1

      Der systematischen Unterscheidung des Gesetzgebers in § 1 SG folgend, regelt die RVO mil. Vorgesetztenverhältnisse aufgrund der Dienststellung (Abschnitt I), des Dienstgrades (Abschnitt II), besonderer Anordnung (Abschnitt III) oder eigener Erklärung (Abschnitt IV).

      2

      Das Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten nach Abs. 1 ist umfassend, denn die VorgV nimmt keine örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung vor. Unmittelbare Vorg. können im Rahmen des gesetzl. Zulässigen unbeschränkt das Führungsmittel des mil. Befehls einsetzen (allg. Befehlsbefugnis).

      3

      

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