Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Instruktionen einholt, neue Informationen weitergibt und auf Verlangen, spätestens bei Beendigung seiner Tätigkeit, Rechenschaft ablegt (§ 666). Der Geschäftsführer ist zur Befolgung der jeweils aktuellen Weisungen des Geschäftsherrn verpflichtet, dessen Interessen er zu wahren hat. Diese Form der Weisungsgebundenheit unterscheidet sich wesentlich von der des abhängigen Arbeitnehmers oder des Verrichtungsgehilfen (§ 831), als die Treuhandbindung und die davon umfasste Initiative den Geschäftsführer nicht nur berechtigt, sondern ggf. auch verpflichtet, von Weisungen abzuweichen, wenn das den Intentionen des Geschäftsherrn (besser) entspricht; vgl. den Wortlaut des § 665 S. 1, der den Aspekt der Pflicht zur Abweichung von Weisungen allerdings verschweigt. Stets ist der Geschäftsführer bei erforderlichem Abweichen von Weisungen und bei veränderter Sachlage zur Information des Geschäftsherrn verpflichtet und ihm ist geboten, neue Instruktionen (nur) soweit tunlich abzuwarten (vgl. § 665 S. 2). Gerade im Fehlen von Weisungen und in der geschuldeten Notwendigkeit der Abweichung von Weisungen zeigt sich die Treuhandstellung.

      342

      Wer zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, darf auf entsprechende Anträge hin nicht schweigen, sondern ist eine Erklärung schuldig, wenn er eine solche Geschäftsführung ablehnen will (vgl. § 663). Es handelt sich um einen Sonderfall zu § 311 Abs. 2 mit der dortigen Rechtsfolge auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse). Ein weitergehender Schaden etwa aus schuldhafter Verzögerung der Ablehnungserklärung steht dem Auftraggeber nur in besonders bestimmten Fällen, z.B. gegenüber Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zu (vgl. etwa § 44 BRAO; § 51 WPO für den Wirtschaftsprüfer).

      Der Geschäftsbesorgungsvertrag entsteht als Konsensualvertrag mit Zugang der Annahmeerklärung, was auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann; § 151 (Verzicht auf den Zugang, nicht aber auf die Annahme) ist anwendbar. Nach § 362 Abs. 1 HGB bedeutet Schweigen eines Kaufmanns auf einen Geschäftsbesorgungsantrag allerdings doch eine Fiktion der Vertragsannahme; das ist kein Kontrahierungszwang, aber der Kommissionär etc. ist ggf. zur Ablehnung gezwungen.

      Schließlich ist der Geschäftsführer verpflichtet, die ihm aufgetragenen Geschäfte mit der nach § 276 geschuldeten Sorgfalt auszuführen. Insoweit gilt Dienst- bzw. Werkvertragsrecht. Der Treuhandcharakter bedingt dabei besondere Sorgfaltspflichten je nach Gegenstand des Geschäfts. Das Treuhandelement wird durch den Untreue-Tatbestand (§ 266 StGB) bewehrt.

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      Gewährleistungspflichten entsprechen denen beim zugrundeliegenden Dienstvertrag bzw. Werkvertrag. Für die Kündigung bleiben Dienst- und Werkvertragsnormen maßgebend, bei der Kündigung aus wichtigem Grund ist die Rücksichtspflicht des § 671 Abs. 2 zu beachten.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › III. Auftrag

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      Der Auftrag stellt gesetzessystematisch die Grundform des unentgeltlichen Besorgungsvertrags dar. Gem. § 662 kann Gegenstand eines Auftrags ebenfalls jedoch nur die Besorgung eines Geschäfts sein.

      Der „Auftrag“ ist also keinesfalls mit dem gleichlautenden Begriff der Handelssprache für jedwede Bestellungen (besser dafür: Antrag, Angebot oder Bestellung), noch dem der Alltagssprache deckungsgleich, der jede einseitige Weisung darunter fasst (etwa auch bei der Abgabe schriftlicher Willenserklärungen die Unterzeichnung „im Auftrag“, die auf schlichte Botenstellung hindeutet).

      Umgekehrt folgt aus der gegenüber § 675 fehlenden Bindung an konkrete Austauschverträge eine Offenheit für die Anwendung auf die Besorgung jedweder fremdnütziger Angelegenheiten; dennoch muss das „Geschäft“ so komplex sein, dass seine Durchführung eigene Initiative überhaupt zulässt (die Übernahme an sich scheidet als Kriterium aus, weil sie gerade nicht auf Eigeninitiative, sondern Vertrag beruht).

      Beispiele:

      Reine Zeit- und Herstellungsleistungen, die mangels Entgeltlichkeit nicht den Austauschverträgen unterfallen, haben nur dann Auftragscharakter, wenn jedenfalls gewisse Treuhandelemente vorhanden sind (so etwa die Nachsendung der Post – Zuverlässigkeit im Hinblick auf Fristläufe eingehender Steuerbescheide etc. erwartet; die Betreuung der Wohnung während Urlaubsabwesenheiten – als Obhut über Vermögen; die Mitfahrgelegenheiten unter Arbeitskollegen), jedoch nur soweit es sich nicht um außerrechtliche Gefälligkeiten ohne verpflichtenden Charakter handelt (Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen etwa in der Mitnahme von Anhaltern).

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      Auftragsrecht findet deshalb auch auf die für den Treunehmer eigennützige Sicherungstreuhand Anwendung. Solchen rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen liegt die Übertragung von Vermögensgegenständen (Sicherungsübereignung) vom Treugeber auf den Treuhänder oder die Einräumung einer Rechtsmacht (Vollmacht oder sachenrechtliche Verfügungsermächtigung; z.B. Inkassozession) zugrunde, wobei dieser in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis zu Dritten ergebenden Befugnisse durch Zweckabreden (Sicherungszweck) im Innenverhältnis beschränkt ist.

      Solche Sicherungstreuhand sind der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession und die Sicherungsgrundschuld, aber auch Sicherheitenpoolverträge; allerdings werden solche Treuhandverhältnisse zumeist auf Grundlage ausführlicher eigenständiger rechtsgeschäftlicher Regelungen begründet, so dass die §§ 662 ff. nur hilfsweise zur Anwendung gelangen.

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      Auftrag und Geschäftsbesorgungsverhältnis des § 675 entsprechen sich darin, dass sozialer Leistungsinhalt wesentlich der Persönlichkeitseinsatz des Beauftragten ist. Das Treuhandelement bedingt einerseits, dass die Wirkungen aus dem Auftragsverhältnis ausschließlich den Geschäftsherrn treffen, in dessen Rechts- und Wirtschaftskreis sie erzeugt werden. Die Leistungsgefahr trägt also bereits anfänglich der Auftraggeber. Damit korrespondiert die enge Interessenbindung, aus der besondere Sorgfaltspflichten des Beauftragten folgen. Seine strenge Bindung drückt sich in den §§ 664, 665, 671–674 besonders aus. Die Schutzwürdigkeit des Beauftragten tritt dahinter zurück.

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      Der Auftrag ist Konsensualvertrag, der sich von bloßer Hilfsbereitschaft freundschaftlicher oder nachbarlicher Art darin unterscheidet, dass der Beauftragte seine Bereitschaft zur Übernahme vertraglicher Verantwortung zu erkennen gibt oder ihm jedenfalls nach den Umständen, insb. den betroffenen Interessen des Geschäftsherrn erkennbar sein muss, dass sein Verhalten, seine Reaktionen oder Äußerungen auf entsprechende Ansinnen oder Bitten als Übernahme der vertraglichen Einstandspflicht verstanden werden. Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen bisweilen daraus, dass manche äußeren Erscheinungsformen solcher Tätigkeiten nur durch Interpretation des Zusammenhangs und ihres Gegenstands dahin verstanden werden können, dass bezogen auf sie eine

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