Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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64 GmbHG; §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG; §§ 130a Abs. 2, 177a HGB, die durch solche Saldierungen der Bank verletzt würden, zwingen ihn deshalb, im Valutaverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen den Geldeingang auf einem Habenkonto sicherzustellen (das aufgrund des AGB Pfandrechts der Banken überdies nicht bei einer Gläubigerbank eingerichtet werden darf, vgl. Nr. 14.1 und .2 AGB Banken, Nr. 21.1 und .3 AGB Sparkassen).

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      Die Herausgabepflicht umfasst schließlich auch alle Früchte, insb. Zinsen aus dem Erlangten, soweit sie dem Geschäftsführer zufließen (vgl. etwa § 668). Hinsichtlich der Rechtsform der Herausgabe sind für Sachfrüchte die §§ 953 ff. i.V.m. 99 Abs. 1 zu beachten, hinsichtlich der Zinsen als Früchte von Rechten (§ 99 Abs. 2) hingegen wieder das Auftreten des Geschäftsführers im Außenverhältnis bei der Fruchtziehung.

      Die Pflicht zur Rechenschaftslegung (§ 666) sichert dem Geschäftsherrn den Anspruch auf das Erlangte. Rechenschaftslegung ist deshalb selbstständig klagbare Nebenleistungspflicht und prozessual im Rahmen der Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) geltend zu machen.

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      Die Lasten der Geschäftsbesorgung werden dem Geschäftsherrn komplementär zur Zuweisung der Vorteile übergewälzt, auf dessen Rechnung sie übernommen wurden. Die Erstattungspflicht umfasst entsprechend alle Aufwendungen, die der Geschäftsführer „zum Zweck der Ausführung des Auftrags“ gemacht hat, sofern er sie „den Umständen nach für erforderlich halten“ durfte (§ 670). Aufwendungen sind dabei jede freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten zum Zweck der Durchführung der Geschäftsbesorgung oder als deren notwendige Folge. Für objektiv erforderliche Aufwendungen kann bereits ein Vorschuss verlangt werden (§ 669).

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      Ausgeschlossen sind damit mangels freiwilliger Aufopferung Zufallsschäden, welche nicht dem spezifischen Gefahrenkreis der konkreten Geschäftsführung zurechnen, sondern vielmehr allgemeines Lebensrisiko darstellen (z.B. allgemeine Wegeunfälle). Der Aufwandscharakter von Schäden aus der Realisierung der spezifischen Gefahr eines Geschäfts wird hingegen durch die Fiktion gedeckt, die Freiwilligkeit liege schon in der bewussten Übernahme der Gefahrenlage.

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      Hinsichtlich des Umfangs dessen, was der Geschäftsführer an Aufwendungen für erforderlich halten durfte, ist auch § 665 zu beachten, wonach ggf. Weisungen des Geschäftsherrn, soweit tunlich, einzuholen sind. Übertriebene Aufwendungen kann der Geschäftsführer ggf. nur über die Leistungskondiktionen (insbes. die condictio indebiti, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) erstattet verlangen und zwar nur, soweit dem Geschäftsherrn in Folge dessen ein Vorteil erwachsen und verblieben ist (vgl. § 818 Abs. 3). Für von der Rechtsordnung missbilligte Aufwendungen (für Bestechungsgelder, Schmiergelder) wird unabhängig von ihrer Nützlichkeit nur ganz ausnahmsweise (ggf. abweichende Landessitten) Ersatz verlangt werden können (Ähnliches gilt hinsichtlich der Kondiktionssperre des § 817 S. 2).

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      Für typische Geschäftsbesorgungsverträge gelten spezielle Sonderregelungen zum Auslagenersatz; so für Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 – Vergütungsverzeichnis Teil 7; § 46 RVG), für Gesellschafter einer GbR/oHG/KG (§ 110 HGB), für Handelsvertreter (§ 87d HGB) und für den Kommissionär (§ 396 Abs. 2 HGB).

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      Der einzelne Zahlungsauftrag („Überweisung“) im Giroverhältnis mit einer Bank (vgl. heute nach § 675f Abs. 2 sog. Zahlungsdienste-Rahmenvertrag) ist eine (unselbstständige) Weisung nach § 665 (vgl. § 675u Abs. 3: „Übermittlung eines Geldbetrags“). Führt die Bank im Kundenauftrag eine „Überweisung“ aus, steht ihr ein entsprechender Aufwendungsersatz nach § 670 in Höhe des Überweisungsbetrags zu (ggf. ergänzend zu einer vereinbarten Überweisungsgebühr, § 675f Abs. 4), welchen die Bank in die laufende Rechnung nach § 355 Abs. 1 HGB einstellt (als Kontobewegung) und beim Rechnungsabschluss periodisch saldiert; da für das Einlagengeschäft der Bank § 700 gilt und sie Eigentum an den hereingenommenen Kundengeldern erwirbt, tätigt die Bank Zahlungsaufträge ihrer Kunden notwendig stets aus eigenen Mitteln (deshalb ist überhaupt Aufwendungsersatz erforderlich). Fehlerhaft oder irrtümlich, etwa nach wirksamem Widerruf ausgeführte Zahlungsaufträge geben deshalb keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670, weil die Bank solche Aufwendungen nicht „für erforderlich halten“ durfte (vgl. auch § 675u S. 1).

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      Das Kontokorrent ist lediglich eine laufende Rechnung (quasi ein Merkzettel) und nur der Saldo am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode wird verbindlich (§ 355 HGB) als abstraktes Schuldversprechen/-anerkenntnis (Anspruch aus der Gutschrift, §§ 780–782). Der Kontoinhaber wird deshalb weder durch irgendeine Buchung der Bank noch durch das Einstellen einer Verbindlichkeit im Kontokorrent („Belastung auf seinem Konto“), sondern erst durch das Anerkenntnis des Rechnungsabschlusses belastet (vgl. Nr. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 Nr. 5 AGB-Sparkassen, wonach mangels Widerspruchs ein Anerkenntnisvertrag zustande kommt); vor dem Rechnungsabschluss ändert sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent eingestellten einzelnen Forderungen nicht, so dass ein unberechtigter, weil nicht bestehender Aufwendungsersatz trotz der etwa im (unverbindlichen) Tageskontoauszug ersichtlichen Kontobelastung für den Kontoinhaber keine Vermögensminderung bedeutet. Auch die Pflicht zur Wiedergutschrift von Fehlbuchungen beim Kunden nach § 675u S. 2 revidiert nicht schlichte falsche Tageskontoauszüge, sondern überwindet ein versehentliches rechtsgeschäftliches Anerkenntnis des Saldos aus dem Rechnungsabschluss und hat erst hierfür wirkliche Bedeutung. Den Kunden trifft allerdings aus der Treuhandabrede eine Nebenpflicht, auf vermeintliche Falschbuchungen jederzeit sofort hinzuweisen.

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      Herausgabepflicht nach §§ 675 Abs. 1, 667 und Aufwendungsersatz nach §§ 675 Abs. 1, 670 stehen trotz scheinbarer Gegenseitigkeit in keinem synallagmatischen Verhältnis nach §§ 320 ff. Die Ansprüche sind also nicht „Zug um Zug“ (§ 322) zu erfüllen; es besteht lediglich beiderseits das allgemeine Zurückbehaltungsrecht der eigenen Leistung nach § 273, solange fällige eigene Ansprüche nicht erfüllt werden. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine prozessuale Einrede, welche bis zu ihrer Erhebung insb. nicht Verzug mit der eigenen Leistung ausschließt.

      § 675 verweist sodann zwar nicht auf § 664, allerdings gilt für die darin geregelte Höchstpersönlichkeit der Leistung ohnedies entweder Dienst- (also insoweit § 613) oder Werkvertragsrecht, wonach sich Höchstpersönlichkeit als Hauptpflicht aus dem Zweck und den Umständen der Werkleistung ergeben kann. Bei verbotener Substitution wäre die geschuldete Leistung dann im Zweifel nicht mangelhaft, sondern gar nicht erbracht (Ausgleichsansprüche für die „alius-Leistung“ des unbefugten Substituten ggf. nach §§ 812 ff.).

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      Die

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