Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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weniger kritisch, als dort Werk- und Dienstleistungen gegenständlich sind und mithin der Geschäftscharakter mit Vermögensbezug zumeist feststeht. Je mehr v.a. durch die Rechtsprechung der Tendenz nachgegeben wird, die Geschäftsbesorgung im Rahmen von § 662 sehr weitgehend auf alle unentgeltlichen Tätigkeitsverträge auszuweiten – dies letztlich nur im Hinblick auf den Aufwendungsersatz nach § 670 – verwischen die Grenzen zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit.

      348

      Der Auftrag ist auf (einseitigen, weil unentgeltlich zu erbringenden) Leistungsaustausch gerichtet. Hauptpflicht ist allein das Tätigwerden des Beauftragten im fremden Interessenkreis. Dies bedingt ergänzende Regelungen zur Zuweisung von Vorteilen und Lasten aus der Tätigkeit an den Geschäftsherrn. Dazu dient zuerst die Herausgabepflicht nach § 667, welche durch die Rechenschaftslegung nach § 666 gesichert ist. Sie umfasst alles „aus der Geschäftsbesorgung“ Erlangte. Dabei genügt jeder innere Zusammenhang.

      349

      

      Herauszugeben sind sowohl die vom Geschäftsherrn überlassenen Gegenstände wie auch alles Hinzuerworbene, also von Dritten Übergebene. Dies können Gegenstände einschließlich Geld und Rechte, etwa Forderungen, sein.

      Die geschuldete Rechtsform der Herausgabe (z.B. Übereignung oder nur Besitzübertragung) richtet sich nach der erlangten Rechtsposition und daher, wie der Beauftragte im Außenverhältnis aufgetreten war. Auf die Ausführungen zum parallelen Problem beim Geschäftsbesorgungsvertrag wird verwiesen.

      350

      Komplementär ist die Erstattungspflicht für die zur Geschäftsbesorgung einzusetzenden Mittel (§ 670). Deren Umfang ist zuerst objektiv durch das Interesse des Geschäftsherrn bestimmt, so dann aber um die subjektive Einschätzung des Beauftragten über die Erforderlichkeit ergänzt, wobei hier aus der engen Pflichtenbindung an das Interesse des Geschäftsherrn ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Ergänzt wird dies um die Vorschusspflicht (§ 669).

      Der Begriff der Aufwendungen wird dabei weit verstanden und geht über den planmäßigen Einsatz von Mitteln hinaus. Einbezogen sind auch solche Zufallsschäden, die adäquate Folge einer bewussten Übernahme einer Gefahrenlage sind (nicht aber Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos). Dies kann bis zum Einsatz des Lebens als „Aufwendung“ gehen, der dann auch (Auslegungsfrage) den Unterhaltsschaden der Angehörigen in entsprechender Anwendung der §§ 844, 845 in die Ersatzpflicht mit einbezieht (als sog. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).

      351

      

      Die Erstattungspflicht nach § 670 ist die einzige gesetzliche Befugnis auf Ersatz für willentlich in Anspruch genommene fremde Aufwendungen. Ihre materielle Substanz bzw. ihr Gerechtigkeitsgehalt wird nicht speziell durch die Treuhandstruktur des Auftrags bedingt, sondern entspricht einer verständlichen Erwartungshaltung im Zusammenhang persönlicher oder sachlicher Fürsorge. Die Rechtsprechung leitet deswegen aus § 670 einen allgemeinen Grundsatz zum Ersatz von Aufwendungen ab, die im Fremdinteresse getätigt wurden.

      Beispiel:

      Etwa für Reisekosten des Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch, sofern nicht die Erstattung in der Einladung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. § 670 gibt dem Bürgen einen Ersatzanspruch im Innenverhältnis, wenn die Stellung der Sicherheit vom Auftraggeber (i.e. zumeist der Schuldner) veranlasst war; parallel dazu die cessio legis des § 774 Abs. 1 i.V.m. der zu sichernden Hauptforderung.

      Entsprechend anwendbar ist § 670 durch Verweisung in § 683 S. 1 (Geschäftsführer ohne Auftrag), auf den geschäftsführenden Gesellschafter nach § 713 (zu Verein und Stiftung, vgl. §§ 27 Abs. 3, 48 Abs. 2, 86).

      352

      Das Auftragsverhältnis ist im Zweifel ein höchstpersönliches Vertrauensverhältnis. Danach ist weder der Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn auf Besorgung des Geschäfts noch die Ausführung durch den Beauftragten jeweils übertragbar (§ 664 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2). Gemeint ist dabei die sog. „Substitution“, bei welcher eigenmächtig ein Substitut untergeschoben wird, der den Auftrag in eigener Verantwortung durchführen soll. Substitution ist keine Schuldübernahme; Während §§ 414 f. die Schuldübernahme von der Gläubigerzustimmung abhängig machen, betrifft die Substitution das Bewirken der Leistung durch Dritte i.S.d. § 267 Abs. 1. Das Substitutionsverhältnis entsteht meist nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit dem Erst-Beauftragten und ist insofern dann ein Unterauftragsverhältnis, aber gerichtet auf eigenverantwortliche Leistung des Substituten als Dritter direkt an den Auftraggeber.

      Kein Dritter (Substitut) ist der Erfüllungsgehilfe (§ 278; vgl. § 664 Abs 1 S. 3), gleichviel ob dieser bei der Geschäftsführung nach außen als Vertreter des Beauftragten oder sein Unterbeauftragter (auch gegenüber dem Geschäftsherrn) auftreten mag (denn durch den Vertreter handelt der Vertretene, durch den Delegierten der Delegatar – nur der Substitut handelt ausschließlich eigenverantwortlich). Inwieweit bei der „im Zweifel“ verbotenen Substitution im Einzelfall auch Delegationen untersagt sind, bleibt Gegenstand der Vertragsauslegung.

      353

      

      Ist die Substitution (ausnahmsweise) gestattet, kann der Beauftragte die Ausführung des Auftrags ggf. auch mit Vollmacht des Auftraggebers in dessen Namen übertragen und ist dann selbst von der Geschäftsführung befreit; alternativ und wohl meist erteilt er aber einen Unterauftrag an den Substituten – zur eigenverantwortlichen Leistung als Dritter direkt an den Auftraggeber. Er selbst haftet in beiden Fällen nur noch für ein Verschulden bei der Übertragung (als für Auswahl des Substituten, notwendige Instruktion des Substituten etc.).

      Im Übrigen haftet der Substitut, nämlich für eigenes Fehlverhalten gegenüber dem zuerst Beauftragten als seinem Vertragspartner des Unterauftrages (meist Verschulden erforderlich; vgl. aber § 280 Abs. 1 S. 2). Der Erst-Beauftragte kann aber beim Substituten dabei auch den Schaden des Eigentümers geltend machen (sog. Drittschadensliquidation in der Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung). Außerdem ist er dem Auftraggeber zur Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Substituten nach § 670 verpflichtet.

      War die Substitution nicht gestattet, haftet der zuerst Beauftragte dagegen für jeden adäquat durch den unbefugten Substituten verursachten Schaden, ohne dass es auf Vorhersehbarkeit oder ein Verschulden des Substituten ankommt (Haftung für „Zufall“; seine Pflichtverletzung lag bereits in der unzulässigen Substitution, nicht erst im schadensauslösenden Fehlverhalten des Substituten). Im übrigen haftet der Substitut – wie stets – aus schuldhafter Pflichtverletzung, wobei eine vertragliche Haftung hier nur zum zuerst Beauftragten in Frage kommt.

      354

      Der Beauftragte ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen Geschäfte mit der nach § 276 geschuldeten Sorgfalt auszuführen.

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