Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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a) Provision
380
Der Handelsvertreter ist gegen Entgelt tätig. Die Provision setzt voraus, dass ein provisionspflichtiges (Ausführungs-) Geschäft mit einem Dritten wirksam und endgültig zustande gekommen ist und der Handelsvertreter hierfür mitursächlich war (vgl. § 87 Abs. 1 HGB).[173] Beim Bezirks- oder Kundenkreisvertreter genügt bereits, dass die Geschäfte mit Personen zustande gekommen sind, die dem entsprechenden Bezirk oder Kundenkreis angehören (§ 87 Abs. 2 HGB).
Abreden wie „Kundenschutz“, „Bezirksschutz“ oder „Projektschutz“ ersparen dem Handelsvertreter also den Nachweis seiner irgendwie gearteten Mitursächlichkeit für das Zustandekommen des Abschlusses; dies insb. in Fällen, in denen Kunden direkt beim Unternehmer kaufen, zuvor aber eine Beratung durch den Handelsvertreter in Anspruch genommen haben können – oder eben auch nicht.
Eigenbestellungen des Handelsvertreters sind grundsätzlich nicht provisionspflichtig.
381
Der Provisionsanspruch setzt sodann weiterhin die Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts mit dem Dritten voraus (§ 87a HGB). Zuvor handelt es sich um eine in der Bilanz nicht aktivierungsfähige Anwartschaft unter aufschiebender Bedingung. Maßgeblich ist die Ausführung durch den Unternehmer (zum Provisionsanspruch trotz Nichtleistung des Unternehmers, vgl. § 87a Abs. 3 HGB: Kundenreklamationen).
Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurück zu gewähren (§ 87a Abs. 2: als auflösende Bedingung. Beachte aber § 87a Abs. 3 HGB falls der Dritte etwa berechtigte Qualitätsmängel reklamiert).
Die Höhe der Provision richtet sich nach § 87b HGB. Die Pflicht zur Rechnungslegung des Unternehmers zur Provisionsermittlung folgt aus § 87c HGB. Die Provision deckt grundsätzlich den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB mit ab (§ 87d HGB).
Die Provision steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zur Tätigkeitspflicht des Handelsvertreters. §§ 320 ff. BGB sind nicht anwendbar, so dass der Anspruch etwa eines Bezirksvertreters auch bei seiner vertragswidrigen Untätigkeit nicht entfällt. Möglich bleibt die Aufrechnung (§ 387 BGB) mit etwaigen Schadensersatzansprüchen (bei verschuldeter Untätigkeit, §§ 281, 283 BGB). Umgekehrt darf der Handelsvertreter im Streit um Provisionsansprüche die Vertretung für diesen Unternehmer auch nicht „einschlafen“ lassen.
b) Treupflichten
382
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86a Abs. 1, 2 HGB); diese Nebenleistungspflicht ist klagbar.
6. Nebenpflichten
383
Insb. darf der Unternehmer im Umkehrschluss zu § 87a Abs. 3 HGB vermittelte Geschäfte nicht ohne sachgerechte Gründe ablehnen und ist informationspflichtig, wenn er den Absatz in einem bestimmten Gebiet einschränken möchte. Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung kann der Handelsvertreter etwa auch bei sorgfaltswidrig vom Unternehmer verursachter schlechter Warenqualität verlangen, wenn Nachbestellungen deshalb ausbleiben. Für die mangelbedingt rückabzuwickelnden Geschäfte bleibt dem Handelsvertreter dagegen der Provisionsanspruch erhalten (vgl. § 87a Abs. 3 HGB).
7. Vertragsbeendigung und Ausgleichsanspruch
384
Das Handelsvertreterverhältnis endet, sofern es nicht auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Aufhebungsvertrag oder durch ordentliche (§ 89 HGB) oder außerordentliche (§ 89a HGB) Kündigung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 89 HGB bestimmt.
a) Recht zur außerordentlichen Kündigung
385
Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen angemessener Zeit ausgesprochen werden (§ 89a Abs. 1 HGB).[174] Sie muss also ohne treuwidrige Verzögerung ausgeübt werden, wobei die strenge Zweiwochenfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht gilt. Vorausgehende Abmahnungen sind nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen und bei Verletzungen im Vertrauensbereich entbehrlich. Weitere Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung ist die eigene Vertragstreue des Kündigenden. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann eine Treupflichtverletzung mit Schadensersatzfolgen sein.
Beispiel:
Fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter ist etwa gerechtfertigt bei fortgesetzt mangelhafter Beschaffenheit der vom Unternehmer zu liefernden Ware, bei ungerechtfertigter Verletzung eines Alleinvertriebsrechts oder willkürlicher Verschlechterung des Produktimages (fraglich bei „Schockwerbung“, für die jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht, weil die Art und Weise der Geschäftsführung des Unternehmers vom Handelsvertreter hinzunehmen ist).
Umgekehrt kann der Unternehmer fristlos kündigen, wenn seine berechtigten Weisungen nicht befolgt werden, z.B. bei nachhaltigen Wettbewerbsverstößen oder bei ungenehmigtem Verkauf auf Kredit. Auch das Ausscheiden eines wichtigen Mitarbeiters beim Handelsvertreter kann ebenso Kündigungsgrund sein, wie eine nachhaltige Erkrankung des Handelsvertreters (Unterschied zum Arbeitsrecht). Der erhebliche Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens des Handelsvertreters kann ausreichend sein.
Die Insolvenz des Unternehmers führt nach § 116 InsO automatisch zum Erlöschen der Geschäftsbesorgungsverhältnisse, so auch des Handelsvertreterverhältnisses (bei Insolvenz des Handelsvertreters kann der Unternehmer dagegen außerordentlich kündigen, vgl. § 89a HGB).
Der Vertrag endet mit dem Tod des Handelsvertreters (§ 673 BGB; bei Tod des Unternehmers gilt § 672 BGB).
b) Ausgleichsanspruch
386
Die finanziellen Folgen der Beendigung ergeben sich aus § 87 Abs. 3 HGB (Überhangprovisionen) und aus § 89b HGB (Ausgleichsanspruch). Überhangprovisionen stehen dem Handelsvertreter für Abschlüsse nach Vertragsende zu, wenn er diese entweder noch vermittelt hatte oder jedenfalls so vorbereitet, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 Fall 1 und Fall 2 HGB) und innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zustande kommt; Gleiches gilt für Abschlüsse, wenn das Angebot des Dritten