BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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Fall 75

       Teil VII Erlöschen von Schuldverhältnissen

       § 23Erfüllung und Erfüllungssurrogate

       I.Erfüllung

       1.Erfüllungswirkung

       2.Erlöschensgründe

       3.Beteiligung Dritter

       II.Erfüllungssurrogate

       III.Die Aufrechnung

       1.Begriff und Zwecke

       2.Aufrechnungslage

       3.Aufrechnungserklärung

       4.Aufrechnung durch Vertrag

       5.Wirkungen der Aufrechnung

       6.Gesetzliche Aufrechnungsausschlüsse

       7.Aufrechnungsausschlussvereinbarungen

       8.Zusammenfassung

       IV.Lösung Fall 78

       Sachverzeichnis

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

       § 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts

       § 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen

       § 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen

      Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

      Inhaltsverzeichnis

       I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts

       II. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

       III. Vertragsfreiheit

       IV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung

       V. Vertrauensschutz

       VI. Treu und Glauben (§ 242)

       VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

       VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

      1

      Fall 1 (nach BGH NJW 1981, 922):

      Klempnerin K kauft für ihr Geschäft einen gebrauchten Pkw zu 4.000 Euro von Unternehmer S. Mit S hat K keinen Kontakt. Sie verhandelt nur mit Autohändlerin V, die den Kauf vermittelt. Dabei sagt V, dass sie als Autoexpertin überzeugt sei, dass die Bremsen in „tip-top Zustand“ seien. V hätte allerdings leicht erkennen können, dass die Bremsen defekt sind. Wenige Tage nach Übergabe des Fahrzeugs kommt es wegen des Defekts an den Bremsen zu einem Unfall, bei dem K verletzt wird. Kann K von V Schadensersatz verlangen?

      Fall 2 (nach BGH NJW 1968, 39):

      Der Unternehmer U hat schon lange ein Auge auf das benachbarte Grundstück seines Angestellten A. Eines Tages gelingt es U endlich, A zum Verkauf des Grundstücks zu bewegen. Er versichert A, dass eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich sei, weil ein Vertrag mit ihm aufgrund seines Ansehens ohnehin großes Gewicht habe und er grundsätzlich alle seine Verträge einhalte. A vertraut darauf und traut sich auch U gegenüber nicht, auf notarielle Beurkundung zu bestehen. Als nach mehreren Monaten noch immer kein Geld auf dem Konto des A eingegangen ist, wird er stutzig und schreibt an U. U antwortet, dass er inzwischen doch nicht mehr an dem Grundstück interessiert sei und der Vertrag aufgrund des Formmangels ohnehin nichtig sei.

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