BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann страница 20
Teil VII Erlöschen von Schuldverhältnissen
§ 23Erfüllung und Erfüllungssurrogate
I.Erfüllung
III.Die Aufrechnung
6.Gesetzliche Aufrechnungsausschlüsse
7.Aufrechnungsausschlussvereinbarungen
Teil I Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts
§ 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts
§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen
§ 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen
Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts
§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts
Inhaltsverzeichnis
I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts
II. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
III. Vertragsfreiheit
IV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung
VI. Treu und Glauben (§ 242)
VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
VIII. Relativität der Schuldverhältnisse
1
Fall 1 (nach BGH NJW 1981, 922):
Klempnerin K kauft für ihr Geschäft einen gebrauchten Pkw zu 4.000 Euro von Unternehmer S. Mit S hat K keinen Kontakt. Sie verhandelt nur mit Autohändlerin V, die den Kauf vermittelt. Dabei sagt V, dass sie als Autoexpertin überzeugt sei, dass die Bremsen in „tip-top Zustand“ seien. V hätte allerdings leicht erkennen können, dass die Bremsen defekt sind. Wenige Tage nach Übergabe des Fahrzeugs kommt es wegen des Defekts an den Bremsen zu einem Unfall, bei dem K verletzt wird. Kann K von V Schadensersatz verlangen?
Fall 2 (nach BGH NJW 1968, 39):
Der Unternehmer U hat schon lange ein Auge auf das benachbarte Grundstück seines Angestellten A. Eines Tages gelingt es U endlich, A zum Verkauf des Grundstücks zu bewegen. Er versichert A, dass eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich sei, weil ein Vertrag mit ihm aufgrund seines Ansehens ohnehin großes Gewicht habe und er grundsätzlich alle seine Verträge einhalte. A vertraut darauf und traut sich auch U gegenüber nicht, auf notarielle Beurkundung zu bestehen. Als nach mehreren Monaten noch immer kein Geld auf dem Konto des A eingegangen ist, wird er stutzig und schreibt an U. U antwortet, dass er inzwischen doch nicht mehr an dem Grundstück interessiert sei und der Vertrag aufgrund des Formmangels ohnehin nichtig sei.