DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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6 Abs. 4 betrifft die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Dabei ist die Vorschrift im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 zu lesen.[428] Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b dürfen personenbezogene Daten auf der Grundlage des einschlägigen Erlaubnistatbestandes für die Ersterhebung nicht weiterverarbeitet werden, wenn die Weiterverarbeitung in einer Weise erfolgt, die mit den bei Erhebung der Daten festlegten Zwecken nicht vereinbar ist.[429] Dies bedeutet letztlich, dass eine Zweckänderung bzw. Weiterverarbeitung von Daten zulässig ist, wenn eine Vereinbarkeit der Zwecke vorliegt (dazu ausführlich unter Rn. 235).[430] Art. 6 Abs. 1 regelt wiederum als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, unter welchen Bedingungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist. Art. 6 Abs. 4 setzt daher den Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b fort und gestaltet ihn aus.[431] Hinsichtlich der Zweckänderung gab es eine umfassende Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses.[432] Als Vorbild der Norm gilt Art. 9 des niederländischen Datenschutzgesetzes.[433] Kerngehalt ist die so genannte „Kompatibilitätsprüfung“, wonach eine zweckfremde Weiterverarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Eine Kompatibilitätsprüfung nach einer Zweckänderung sah bereits die DSRL vor, allerdings ohne dies konkreter zu spezifizieren. Dies hat nun die DS-GVO getan, dabei jedoch fortwährend auslegungsbedürftige Kriterien aufgestellt.[434]

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      Bei einer zweckändernden Weiterverarbeitung muss der Verantwortliche feststellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, „vereinbar“ ist. Was mit „Vereinbarkeit“ zwischen den Zwecken gemeint ist, lässt die DS-GVO offen und definiert diesen Begriff nicht, sondern statuiert lediglich, dass bei der Prüfung, ob diese Verbindung gegeben ist, bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen. Die DS-GVO schreibt die Kompatibilitätsprüfung damit bei einer Zweckänderung zwar abstrakt vor, überlässt ihre Durchführung und insbesondere ihre Ausfüllung jedoch dem Verantwortlichen. Sofern eine zweckändernde Weiterverarbeitung unter Verstoß gegen Abs. 4 und ohne einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 durchgeführt wird, unterfällt dies grundsätzlich Art. 83 Abs. 5 lit. d. Demnach kann im Falle eines Verstoßes eine Geldbuße von bis zu 20 000 000 EUR oder 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens fällig werden.

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