DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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nicht abschließend, denn der Wortlaut bezeichnet die genannten als die „unter anderem“ für die Feststellung der Kompatibilität relevanten Kriterien.[462] Fraglich ist zudem, ob es für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Zwecke auf die Sicht des Verantwortlichen[463] oder die Sicht der betroffenen Person[464] ankommt. Letztlich sind nach ErwG 50 S. 6 sowie Art. 6 Abs. 4 lit. b und d zumindest auch die Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Entscheidung über eine Vereinbarkeit muss gleichwohl letztlich der Verantwortliche treffen. Es ist zudem nicht unmittelbar ersichtlich, welche weiteren Kriterien nach dem Willen des Verordnungsgebers in die Vereinbarkeitsprüfung miteinbezogen werden sollen. Der nicht abschließende Katalog des Art. 6 Abs. 4 und die Offenheit des Tatbestandes führen damit zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Verantwortliche und Rechtsanwender.[465] Gleichwohl enthält ErwG 50 S. 6 eine Leitlinie, der die Prüfung der Zulässigkeit der Weiterverarbeitung zu folgen hat. Um festzustellen, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der Verantwortliche nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen in Bezug auf die weitere Verwendung ihrer Daten, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob auch hinsichtlich der beabsichtigten Weiterverarbeitung geeignete Garantien bestehen (vgl. ErwG 50 S. 6). Dementsprechend wird bspw. vorgeschlagen, die Tatsache der erweiterten Verarbeitung im Rahmen des dem Betroffenen bekannten Unternehmensgegenstandes mit einzubeziehen oder wie in der Vergangenheit verfahren wurde und ob es Datenpannen oder Beschwerden in nennenswertem Umfang gegeben hat.[466] Hierbei ist allerdings problematisch, dass sich dadurch kaum eine Eingrenzung der möglichen Kriterien vornehmen lässt, da insofern grundsätzlich sämtliche – sowohl unmittelbar als auch mittelbar – mit dem jeweiligen Verarbeitungsvorgang im Zusammenhang stehende Umstände theoretisch berücksichtigt werden könnten. So könnte bspw. zu erwägen sein, zumindest im Falle umfangreicher Datenverarbeitungsvorgänge, zu einem eher entfernten (aber gegebenenfalls immer noch zu vereinbarenden) Zweck auch die finanzielle Ausstattung des Verantwortlichen einzubeziehen, um einem höheren Verstoß- und damit Geldbußerisiko vorzubeugen. Daneben könnten Allgemeininteressen an der Weiterverarbeitung in die Prüfung miteinfließen oder inwieweit Rechte oder Interessen Dritter tangiert werden. Insbesondere im Rahmen von Big Data-Anwendungen und Datenverarbeitungen etwa zur Verbesserung der Sicherheit von Produkten sind derartige Abwägungsparameter bedeutsam. Allerdings verbleibt in jedem Fall das Risiko, dass die Abgrenzung zu „noch einzubeziehenden“ und „bereits irrelevanten“ Kriterien derzeit schwerlich rechtssicher zu treffen sein wird, zumal die DS-GVO hierfür außer dem Katalog des Art. 6 Abs. 4 und ErwG 50 S. 6 keinerlei Anhaltspunkte bietet. In der Praxis sollte daher der Fokus vorrangig auf die fünf in Art. 6 Abs. 4 lit. a–e und ErwG 50 S. 6 bereits enthaltenen Kriterien gelegt werden. Um dem Zweckbindungsgrundsatz nicht auszuhöhlen, ist Abs. 4 grundsätzlich restriktiv auszulegen.[467]

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b) Kriterien der Vereinbarkeitsprüfung

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