DS-GVO/BDSG. David Klein

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу DS-GVO/BDSG - David Klein страница 169

DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

2 und Art. 14 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschriften betreffen primär die Informationspflichten gegenüber Betroffenen und bei deren Nichterfüllung existieren insbesondere eigene Bußgeldregelungen.[520] Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 4 enthalten damit besondere Transparenzanforderungen im Hinblick auf die Weiterverarbeitung von Daten. Hierbei ist zu beachten, dass eine gesteigerte Transparenz gegenüber der betroffenen Person auch im Rahmen der „Abwägung“ innerhalb des Kompatibilitätstests sowohl zugunsten des Verantwortlichen, das Fehlen einer entsprechenden Information der Weiterverarbeitung wiederum ebenfalls zulasten einer Vereinbarkeit hinsichtlich der Vereinbarkeit der Zwecke wirken kann. Zu den Folgen von Transparenzdefiziten hinsichtlich der Information über die Zwecke einer Weiterverarbeitung vgl. Rn. 246 ff. Eine mangelnde Transparenz gegenüber der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitungs- und Weiterverarbeitungszwecke kann dementsprechend eine Vereinbarkeit sogar ausschließen.[521] Gleichwohl kann eine entsprechende Information über die zweckändernde Weiterverarbeitung jedenfalls umgekehrt auch ein positives Kriterium zugunsten des Verantwortlichen darstellen, sofern die betroffene Person hier in fortgeschrittenem Maße über die Hintergründe und Umstände einer etwaigen Weiterverarbeitung aufgeklärt wird. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Art.-29-Datenschutzgruppe in deren „Guidelines on transparency under Regulation 2016/679“ (WP260). Diese sehen vor, dass Verantwortliche „im Sinne der Transparenz, Fairness und Rechenschaftspflicht die Bereitstellung von Informationen zu der gem. Artikel 6 Absatz 4 durchgeführten Vereinbarkeitsanalyse in ihren Datenschutzerklärungen/-hinweisen für die betroffenen Personen in Betracht ziehen“ sollte.[522] Die Art.-29-Datenschutzgruppe versteht darunter eine Erläuterung konkret dahingehend, inwiefern die Verarbeitung für die anderen Zwecke mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Allerdings lassen die Ausführungen der Art.-29-Datenschutzgruppe erkennen, dass die Information über die Zwecke der Weiterverarbeitung zumindest kein obligatorisches Merkmal für eine Vereinbarkeit darstellt.

      256

      257

      Die Prüfung der Vereinbarkeit nach Abs. 4 ist nur dann notwendig, wenn die Zweckänderung nicht von einer Einwilligung gedeckt ist oder wenn sich ihre Zulässigkeit nicht aus einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten ergibt, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 genannten Ziele darstellt. Der letztgenannte Passus eröffnet den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit, eigene Rechtsvorschriften zur Zulässigkeit einer Zweckänderung zu erlassen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit im BDSG n.F. Gebrauch gemacht. Für die Datenverarbeitung, insbesondere die Datenübermittlung zu anderen Zwecken gelten sowohl für den öffentlichen Bereich (§§ 23 und 25 BDSG n.F.) als auch für den nicht öffentlichen Bereich (§ 24 BDSG n.F.) spezifische Regelungen.

      258

      259

Скачать книгу