DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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auch Art. 9 Rn. 20). So könnte zum einen davon ausgehen sein, dass Art. 9 erhöhte Verarbeitungsvoraussetzungen normiert und daher ein eigenständiges Regelungssystem darstellt, das einen Rückgriff auf Art. 6 und dessen Abs. 4 ausschließt.[447] Gleichwohl nimmt die Mehrheit der Stimmen an, dass Art. 9 die Vorschrift des Art. 6 und damit auch Art. 6 Abs. 4 nicht verdrängt, sondern die Normen vielmehr kumulativ Anwendung finden.[448] Insbesondere ErwG 51 S. 4 stellt klar, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine Datenverarbeitung auch die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen der Verordnung gelten sollen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung und nimmt dadurch zumindest indirekt auch Bezug auf Art. 6 und dessen Abs. 4.[449] Festzuhalten bleibt somit, dass zumindest für die erstmalige Datenverarbeitung ein Erlaubnistatbestand nach Art. 9 zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung notwendig ist und dabei auch die Voraussetzungen von Art. 6 zu berücksichtigen sind. Anschließend kann auch Art. 6 Abs. 4 neben Art. 9 Anwendung finden, wenn dadurch das durch Art. 9 intendierte Schutzniveau nicht ausgehöhlt wird. Freilich ist der Weg über Art. 6 Abs. 4 auch bei der Verarbeitung sensibler Daten versperrt, wenn die datenverarbeitende Stelle die Datenverarbeitung auf Art. 9 Abs. 2 lit. a und die Einwilligung stützt. Dies geht aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 hervor. In diesem Falle ist eine entsprechende wirksame Einwilligungserklärung durch die betroffene Person einzuholen, die die Datenverarbeitungsvorgänge rechtfertigt. Der Weg über eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 steht daher nur dann offen, wenn der Verantwortliche die Datenverarbeitung auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand (etwa Art. 9 Abs. 2 lit. b–j) stützt.

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2. Norminhalt

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