Leben nach der DDR. Klaus Behling

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Leben nach der DDR - Klaus Behling

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»Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802 DM monatlich« dem Artikel 14 des Grundgesetzes, Schutz des Eigentums, widersprach.

      Das führte zu einer Gesetzesänderung. Danach galt nun das DDR-Durchschnittseinkommen als Basis einer einheitlichen Rente für die vormaligen MfS-Mitarbeiter.

      Gegen die damit zwar erhöhte, aber weiter bestehende Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und -einkommen wurde eine Verfassungsbeschwerde am 22. Juni 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings ließen die Verfassungsrichter 1999 und 2004 die Möglichkeit offen, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen, wenn »neue Tatsachen« über die Einkommensstruktur des MfS vorlägen.

      Auf der Grundlage eines neuen Gutachtens, das beweisen sollte, dass Mitarbeiter des MfS kein überhöhtes Einkommen bezogen, klagte Ende 2008 die Witwe eines früheren Offiziers im besonderen Einsatz (OibE) auf eine Rentennachzahlung von rund 45.000 Euro.

      Der Fall: Reinhard L. († 73) kam als Physiker 1958 zur Hauptverwaltung Aufklärung und war als Major für das MfS bei der Akademie der Wissenschaften tätig. Er bezog zu DDR-Zeiten ein Jahresgehalt von 29.000 Mark. Davon bekam er 25.000 Mark für seine Arbeit als Wissenschaftler und 4.000 Mark zusätzlich vom MfS. Das führte zuletzt zu einer monatlichen Rente von nur 1.001 Euro. Richter Michael Kanert stützte sich auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten und stellte fest: »1988 lag das durchschnittliche Jahresgehalt beim MfS bei 19.416 DDR-Mark, in der Volkswirtschaft waren es 12.180. Damit verdiente man bei der Stasi knapp 60 Prozent mehr.« Daraus schlussfolgerte er: »Keine zivile Branche kam an das MfS-Einkommen heran.«

      Die Anwälte der Klägerin hielten ihm entgegen: »Aber die Einkommen für frühere Angehörige der NVA und des Ministeriums des Innern wurden nicht gekürzt.« Dafür sah der Richter folgenden Grund: »Bei der Armee verdiente man nach dem Gutachten rund 20 Prozent weniger als bei der Stasi.« Kanert wies die Klage ab.

      Am 7. November 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 1 BvR 1089/12 unter anderem, dass die gesetzliche Begrenzung von überführten Versorgungsansprüchen ehemaliger Stasimitarbeiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

      Mit ihrer Rente unzufrieden waren auch Wissenschaftler der früheren DDR, die nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand gingen. Bei diesen »Neurentnern« wirkte die Begrenzung des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts durch die derweil mit den Überführungsgesetzen entstandene Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Vorgänger genossen als »Bestandsrentner« hingegen die Zahlbetragsgarantie und den Vertrauensschutz. In Einzelfällen führten die neuen Regeln dazu, dass die Rente nun etwa nur noch ein Drittel der vormaligen Leistungsbezüge umfasste.

      Eine Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema »Die rentenrechtliche Situation der Wissenschaftler aus der ehemaligen DDR« lässt vermuten, dass die Rentenkürzung im politischen Konsens erfolgte. Dort hieß es zur Altersversorgung der Dozenten, Professoren und Wissenschaftler: »Aus dem ersten Staatsvertrag und dem Einigungsvertrag ergibt sich, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppen das Versorgungsniveau ihrer beamteten Kollegen in den alten Bundesländern nicht erreichen sollten. Diese Vereinbarung lässt sich keineswegs auf ein Missverständnis, eine ungewollte Regelungslücke o. ä. zurückführen.«

      Unstrittig dürfte sein, dass bei allen Rentenkürzungen der politische Wille vorhanden war, Angehörige der vormaligen DDR-Elite in ihren vermuteten Privilegien zu beschneiden. Dabei aufgetretene Überspitzungen wurden durch die auf Gerichtsentscheidungen folgenden Gesetzesänderungen korrigiert.

      Für die Masse der DDR-Bürger an der Schwelle zur Rente war das nicht nötig, denn es wurde eine akzeptable Lösung gefunden, ihre Ansprüche ans »Westniveau« anzupassen. Dabei ging es darum, die vergleichsweise niedrigeren Arbeitsentgelte in der DDR durch einen Umrechnungsfaktor so weit zu erhöhen, dass die Rentengrundlage nun dem damaligen bundesdeutschen Durchschnitt entsprach.

      Für das Jahr 1989 lag der Umrechnungsfaktor bei 3,2330. Wie er wirkte, machte die Rentenversicherung an einem Rechenbeispiel deutlich: »Für einen Durchschnittsverdiener in der DDR, der im Jahr 1989 für ein Jahresentgelt von 12.392 M Beiträge gezahlt hat, wird dieser Wert mit dem Umrechnungsfaktor 3,2330 erhöht. Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird also ein Entgelt von 40.063 DM (12.392 M × 3,2330) zugrunde gelegt. Dieses Entgelt wird dann ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt (1989: 40.063 DM) gesetzt. Der Durchschnittsverdiener bekommt so für das Jahr 1989 einen Entgeltpunkt zugeordnet.«

      Damit bekam ein Ostrentner ebenso wie ein Westdurchschnittsverdiener einen Rentenpunkt pro Arbeitsjahr. Der Wert dieser Punkte lag jedoch weit auseinander. Im Jahr 1990 betrug er in den neuen Bundesländern 15,95 DM, in den alten 39,58 DM. Durch größere Steigerungen im Osten als im Westen wurde er nach und nach abgebaut. Dieser Prozess ist noch nicht beendet.

      Um Brüche bei der Rentenanpassung zu vermeiden, wurden durch Übergangsregeln eine Zahlbetragsgarantie und ein Vertrauensschutz eingeführt. Bereits bestehende DDR-Renten stellte die Rentenversicherung auf der Grundlage der Arbeitsjahre und des persönlichen Durchschnittseinkommens der letzten zwanzig Arbeitsjahre in der DDR zum 1. Januar 1992 um. Die Vertrauensschutzregelung galt für Versicherte, deren Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 lag. Für sie wurde eine vom DDR-Rentenrecht ausgehende Vergleichsrente gezahlt.

      Durch beide Maßnahmen konnte es jedoch passieren, dass die ausgezahlte Rente bereits höher lag als die nach den bereits geltenden Regeln der bundesdeutschen Sozialversicherung. In diesen Fällen bekamen die Rentnerinnen und Rentner die höhere Summe. Die Differenz, »Auffüllbeträge« genannt, wurden mit den folgenden Rentenerhöhungen »abgeschmolzen«.

      Dieses Verfahren wurde in den 1990er Jahren offenbar nur schwer verstanden. Betroffene, die durch den »Auffüllbetrag« bereits mehr Rente kassierten, als ihnen nach der bestehenden Gesetzeslage eigentlich zustand, wunderten sich, dass sie bei den verschiedenen Rentenerhöhungen leer ausgingen. Manche fühlten sich durch dieses »Abschmelzen« ungerecht behandelt.

      Ein weiterer Kritikpunkt lag darin, dass es eines langen gesetzgeberischen Prozesses bedurfte, um auch in der DDR gerechtfertigte Einkommensunterschiede in der späteren Rentenzahlung abzubilden. Er wurde mehrfach durch höchstrichterliche Entscheidungen angestoßen, was kein gutes Licht auf die Fähigkeiten der Regierenden warf.

      Bis heute profitieren Rentner, die einen großen Teil ihres Berufslebens in der DDR zurückgelegt haben, von der damals ungebrochenen Rentenbiographie. Besonders betroffen sind dabei Frauen, die ihr Leben lang oder einen großen Teil davon, ein eigenes Einkommen erzielten. Für viele Menschen folgten nach 1990 jedoch sozialversicherte Verhältnisse – von Arbeitslosigkeit über Qualifizierungen bis zur Arbeit für Niedriglohn –, die für die spätere Rente nur gering wirksam wurden. Diese Jahrgänge haben derweil das Rentenalter erreicht oder stehen kurz davor. Ihre Altersbezüge sind oftmals zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. Daraus ergibt sich das Problem der Altersarmut als Massenerscheinung, dessen überzeugende Lösung aussteht und von Jahr zu Jahr dringlicher wird.

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      2 – »Treue Hände« & dunkle Geschäfte

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      Warum entstand die Treuhand?

      Eine »Treuhand« ist zunächst erst einmal nichts anderes als ein Vertragsverhältnis. Dabei gibt der Eigentümer einer Sache als »Treugeber«

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