Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele

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      E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 24 f.: „Diese Entwicklung legt die Frage nahe, ob es nicht an der Zeit ist, das überkommene Verständnis des Staates zu verabschieden. Das ist bereits mehrfach geschehen. Radikal in der Feststellung: der Staat ist tot. Differenzierter in der Forderung, ein neues Staatsbild den gegenwärtigen Realitäten herauszuheben. Dessen bedarf es allerdings, wenn der Staatsbegriff nicht jeden Bezug zur Realität verlieren soll.“

       342

      Siehe auch U. Di Fabio, Die Staatsrechtslehre und der Staat, S. 77: „Die Staatslehre muss – um methodisches Recht und konsistente Dogmatik überhaupt möglich zu halten – ihr Fundament wieder verbreitern, ein neues Bild der Welt und das heißt auch der wesentlichen rechtlichen Chiffre für die Welt, den Staat, entwerfen.“

       343

      Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.

       344

      Vgl. G. F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.

       345

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282 ff.

       346

      Vgl. K. F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113 ff.

       347

      J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.

       348

      Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526 ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48 ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215 ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83 ff.

       349

      Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35 ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1 ff.

       350

      Zum deutschen Konstitutionalismus A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 165 ff.

       351

      K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.

       352

      Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21 ff.

       353

      Siehe auch H. H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“

       354

      Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade im Interesse der BürgerInnen; die nicht zuletzt von Teilen der FDP und Organisationen wie dem Bund der Steuerzahler immer wieder suggerierte Metapher vom Staat als „institutionalisierter Dieb“ erweist sich insofern aus verschiedenen Gründen als verfehlt und verkennt diese vereinbarte Arbeitsteilung. Vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 101 f. und unten bei Frage V.

       355

      Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 262 ff. Siehe auch H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, S. 16.

       356

      Siehe dazu H. M. Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, 2008.

       357

      Dazu A. Thiele, Gleichheit angesichts von Vielfalt im philosophischen und juristischen Diskurs, DVBl. 2018, 1112 (1119); ders., Kommunitarismus und Grundgesetz, in: W. Reese-Schäfer (Hrsg.), Handbuch Kommunitarismus, S. 465 ff.; ders., Staatsverschuldung und Demokratie, Leviathan 46 (2018), 336 (347 f.). Siehe auch K. Chatziathanasiou, Sozio-ökonomische Ungleichheit: Verfassungstheoretische Bedeutung, verfassungsrechtliche Reaktionen, Der Staat 60 (2021), 177 ff. Es geht also entgegen den Vorstellungen der AnhängerInnen des Suffizienzprinzips nicht allein darum, dass alle „genug“ haben. Die Alternative zu Suffizienz lautet im Übrigen auch nicht „gleich viel“, vielmehr ist ein bestimmtes Maß an sozialer Ungleichheit durchaus zulässig (und auch notwendig sowie nicht zu vermeiden). Zu schlicht insoweit N. Bolz, Diskurs über die Ungleichheit, S. 19 („Also genug, statt gleich viel.“). Freiheit und Gleichheit sollten nicht gegeneinander ausgespielt, sondern behutsam miteinander versöhnt werden.

       358

      U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2. Auflage (Studienausgabe) 2019.

       359

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

       360

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

       361

      Dementsprechend ist die lange Regierungsbildung auch in anderen Staaten kein Problem (Belgien, Israel, Nordirland, Spanien).

       362

      C. Sunstein,

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