Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele

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analysiert worden ist.[362] Paul Collier hat die zentralen Akteure dieser Medien gar als die neuen „dezentralisierten Anführer der Gesellschaft“[363] bezeichnet. Dennoch bleibt der moderne Staat nach hier vertretener Ansicht auch insoweit der zentrale Herrschaftsakteur, gerade weil er als einzige „Entscheidungs- und Wirkungseinheit“ die Möglichkeit hat, regulierend einzugreifen und die Existenz entsprechender Phänomene zu beeinflussen. Wer anderes behauptet, schließt allzu schnell von der faktischen Existenz dieser Entwicklungen auf ihre natürliche Notwendigkeit und Nichtbeeinflussbarkeit. Es stimmt insofern, dass der Staat hier nur selten eingreift. Es stimmt aber auch, dass er jederzeit eingreifen könnte, wenn er wollte. Insofern sollte auch die Allgemeine Staatslehre dieser weit verbreiteten (und bisweilen in einer generell staatsskeptischen Ideologie wurzelnden) Ansicht nicht kampflos das Feld räumen. Ohnehin sind gesellschaftliche und andere nicht-staatliche Herrschaftsträger seit jeher Bestandteil einer umfassenden Allgemeinen Staatslehre und müssen es auch sein[364] – dass die Souveränität des modernen Staates immer auf faktische Schranken stieß, ist erwähnt worden. Insofern sollten die aktuellen Entwicklungen nicht zu schnell als qualitativer Sprung gewertet werden, der der Idee einer Allgemeinen Staatslehre das Fundament nimmt, auf dem sie errichtet ist. Dass hier aber eine zentrale Debatte liegen dürfte, die innerhalb der Allgemeinen Staatslehre (und möglicherweise auch gegen sie) geführt werden muss, liegt auf der Hand.[365]

      Fußnoten

       255

      Siehe auch U. Di Fabio, Die Staatsrechtslehre und der Staat, 2003.

       256

      Siehe auch E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11; E. Özmen, Politische Philosophie, S. 18; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 5; E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4 ff.; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 202; A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

       257

      A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 16 ff.

       258

      Auch der einleitende Satz „Europa hat den Staat erfunden“ von Wolfgang Reinhard in seinem bedeutenden Werk „Geschichte der Staatsgewalt“ (3. Auflage 2003) sollte nicht in diesem exkludierenden Sinne interpretiert werden.

       259

      Das betrifft die Urbanisierung ebenso wie die Entwicklung der Postkutsche.

       260

      Ein von Jürgen Osterhammel geprägter Begriff, vgl. J. Osterhammel, Die Verwandlung der Welt, S. 424.

       261

      Dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 109 ff.

       262

      Siehe aber die beeindruckenden Werke von W. Reinhard, Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion 1415–2015, 3. Auflage 2016 sowie ders., Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage 2002.

       263

      Zur Entwicklung auf dem afrikanischen Kontinent siehe M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, S. 51 ff.

       264

      Zur Bedeutung einer angemessenen Erinnerungskultur generell A. Assmann, Cultural Memory and Western Civilization: Functions, Media, Archives, 2012; dies., Erinnerungsräume: Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 2018 sowie knapp dies., Der europäische Traum, S. 38 ff.

       265

      Zur deutschen Geschichte siehe W. Speitkamp, Deutsche Kolonialgeschichte, 3. Auflage 2014.

       266

      Die meist gewaltsame „Erwerbsgeschichte“ der Kunstgegenstände wurde bis zuletzt von den früheren Kolonialmächten allerdings meist verklärt oder abgestritten. Siehe zu einem wohl leider typischen Fall zuletzt G. Aly, Das Prachtboot. Wie Deutsche die Kunstschätze der Südsee raubten, 2021.

       267

      Siehe dazu auch M. Terkessidis, Wessen Erinnerung zählt. Koloniale Vergangenheit und Rassismus heute, 2019.

       268

      Ausführlich zu den einzelnen Merkmalen A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44 ff.

      269

      Vgl. auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 4.

      270

      A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

      271

      Etwas anders lief die Entwicklung in England, wo sich das Parlament frühzeitig eine eigene Machtposition gegenüber dem König erarbeiten konnte. Zu dieser Entwicklung K. Mackenzie, The English Parliament, 1950.

      272

      In diesem Sinne aber etwa E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11 ff. Auf S. 158 hält er für die Bundesrepublik der 70er Jahre fest: „Von Souveränität im Sinne der höchsten und fortdauernden Gewalt zu sprechen wäre absurd.“

      273

      H. Dreier, Religionsverfassung in 70 Jahren Grundgesetz – Rückblick und Ausblick, JZ 2019, 1005 (1008), dort auch zur in der jüngeren Bundesrepublik noch sehr erfolgreichen, allerdings verfehlten Koordinationslehre.

      274

      Zum Begriff knapp A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 59 f. Siehe auch H. Dreier, Säkularisierung und Sakralität, S. 12 ff.

      275

      H. Dreier, Staat ohne Gott, 2018. Längere Rezension bei D. Rennert, Liberale Theorie, Republikanische Praxis?, Der Staat 58 (2019), 411 ff.

      276

      Siehe auch S. Lessenich,

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