Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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konnte nicht gefolgt werden. Wertheimer wollte in Fällen, in denen der Lizenznehmer erst nachträglich feststellte, dass der Absatz des Lizenzgegenstandes infolge einer Zwangslizenz nicht mehr möglich war, den „Rücktritt“ mit Wirkung für den Zeitpunkt zulassen, zu dem die Produktion tatsächlich unrentabel wurde.143 Für eine derartige Konstruktion ließ sich jedoch kein Rechtsgrund finden; sie war unserem Recht fremd. Es bestand auch kein Bedürfnis hierfür, weil der Lizenznehmer ein riskantes Geschäft eingegangen war und es daher nicht gerechtfertigt war, jegliches Risiko dem Lizenzgeber aufzuerlegen.

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      (c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz

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      Durch die Erteilung einer Zwangslizenz wird dagegen die rechtliche Stellung des Inhabers einer einfachen Lizenz meist nicht geschmälert. Ob neben einer erteilten einfachen weitere Lizenzen vergeben werden, hängt in der Regel vom Willen des Patentinhabers ab; der Inhaber einer einfachen Lizenz hat hierauf keinen Einfluss. Er muss mit der Möglichkeit der Erteilung weiterer Lizenzen rechnen. Ob dies durch die vertragliche Vereinbarung oder durch eine Zwangslizenz geschieht, ist unerheblich. Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann daher nach allgemeiner Ansicht aus der nachträglichen Erteilung einer Zwangslizenz keine besonderen Rechte herleiten.

      (5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit

      (a) Allgemeines

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      (b) Auswirkungen auf die Lizenz

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       2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

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      § 313 BGB n.F. erfasst jetzt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2002 nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wurden.

      87 Vgl. oben Rn. 65 ff.; Benkard, PatG, Rn. 170 zu § 15. 88 Vgl. Rn. 364. 89 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 338; Benkard, Rn. 171. 90 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 68 ff.; vgl. auch zur Schadensersatzpflicht eines Videolizenzgebers wegen Zahlung des Lizenznehmers an einen nichtberechtigten Dritten BGH, 15.11.1990, NJW 1991, 1109. 91 Zum Begriff der Zwangslizenz vgl. Rn. 349 ff. 92 Vgl. zum Begriff des Vorbenutzungsrechts Rn. 345 ff. 93 Vgl. auch Rn. 382. 94 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff. zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 95 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB. 96 §§ 581 Abs. 1 i.V.m. 542 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff., zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 97 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 539 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536b BGB. 98 Benkard, PatG, Rn. 159 ff., 169 f. zu § 15; Malzer, GRUR 1964, 350; Rasch, S. 7. 99 Zum Begriff des Vorbenutzungsrechts vgl. Rn. 346. 100 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 339. 101 Vgl. BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; Benkard, PatG, Rn. 169 ff. zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 340. 102 RG, 11.1.1902, RGZ 50, 111, 114. 103 RG, 17.11.1917, RGZ 91, 188; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606, 611. 104 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9. 105 BGH, 13.2.1962, GRUR 1962, 370; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606; Henn, Rn. 319; Benkard, PatG, Rn. 75–79 zu § 9 und Rn. 171 zu § 15. 106 Vgl. Benkard, PatG, Anm. 76 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 65 ff. zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 61 zu § 6; Tetzner, Anm. 88 zu § 6; auch Voss, CR 1994, 452 f., zum formularmäßigen (AGB!) Ausschluss und zur Beschränkung der Rechtsmängelhaftung bei Softwareüberlassung und bei Patentkauf/Patentlizenz. 107 Vgl. Rn. 13. 108 Henn, Rn. 319. 109 §§ 581 Abs. 2 i.V.m.

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