Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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und 441 Abs. 3 BGB. 68 § 287 ZPO. 69 RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400. 70 § 465 BGB a.F. = § 441 Abs. 1 BGB. 71 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 Abs. 2 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 Abs. 2 BGB. 72 Vgl. RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155 = Bl. 1913, 39 = JW 1913, 861 Nr. 6; RG, 4.4.1914, JW 1914, 674 Nr. 2; RG, 3.7.1937, GRUR 1938, 33 = JW 1937, 2661 Nr. 25; siehe Reimer, PatG, Anm. 39 zu § 9. 73 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a BGB. 74 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 75 BGH, 18.12.1974, NJW 1975, 645; a.A. Henn, Rn. 312. 76 Vgl. BGH, 22.1.1968, BGHZ 49, 350. 77 BGH, 16.1.1963, NJW 1963, 804. 78 Rasch, S. 26; Henn, Rn. 309. 79 Benkard, PatG, Rn. 184 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 40 zu § 9; Tetzner, Rn. 17 zu § 9. 80 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 81 Vgl. dazu auch Benkard, PatG, Rn. 184 zu § 15. 82 Pietzcker, PatG, Anm. 12 und 22 zu § 6. 83 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 51; Benkard, PatG, Rn. 176 ff. zu § 15. 84 BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; Henn, Rn. 310 f. 85 Ann/Barona, Rn. 131, unter Verweis auf Palandt/Weidenkaff, § 536a Rn. 14; Benkard, PatG, Rn. 180 ff. zu § 15; Pahlow, S. 399 ff., befürwortet die Anwendung der §§ 434 ff. BGB. 86 Ann/Barona, wie vor. BGH, Urt. v. 10.5.2011, Mitt. 2011, 486 – Haftung für Umstand, dass die Serienreife eines zu entwickelnden Filmscanners tatsächlich nicht erreicht wird, verneint, obwohl im Kooperationsvertrag für das „funktionsfähig entwickelte“ Gerät eingetreten war.

       III. Haftung für Rechtsmängel

       1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

       a) Voraussetzungen der Haftung

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      Bei der Lizenzierung eines Schutzrechtes war es nicht allein damit getan, dass das Schutzrecht dem Lizenzgeber auch tatsächlich zusteht, sondern dieser hat auch dafür einzustehen, dass dem Lizenznehmer die Benutzung nicht durch Rechte Dritter ganz oder teilweise entzogen wurde. Dabei fanden die Vorschriften des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 541 BGB a.F. entsprechende Anwendung. In Rechtsprechung und Lehre bestand zwar nicht über die dogmatischen Grundlagen, aber über die Haftungsfolgen weitgehende Einigkeit, wobei sich bei der Frage der Haftung des Lizenznehmers für Rechtsmängel vor allem drei Fallgruppen unterscheiden ließen. Hierbei handelte es sich zunächst um die Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers, die Haftung für entgegenstehende Rechte Dritter sowie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes einschließlich des Schutzumfanges.

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       b) Umfang der Haftung

      aa) Allgemeines

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      Hinsichtlich der Haftung war zu unterscheiden, ob der Rechtsmangel bei Abschluss des Lizenzvertrages schon vorhanden war und ihn der Lizenzgeber kannte oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kannte oder ob er erst nach Abschluss des Vertrages entstanden war oder bekannt wurde und der Lizenzgeber ihn auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte.

      bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten

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      cc)

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