Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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werden, sie differieren nach einer Vielzahl von Kriterien. Für den Umfang der Aufsichtspflicht sollen „in erster Linie Art, Größe und Organisation des Betriebs, die unterschiedlichen Überwachungsmöglichkeiten, aber auch Vielfalt und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und die Anfälligkeit des Betriebs für Verstöße gegen diese Bestimmungen (maßgeblich sein), wobei insbesondere solche Fehler eine Rolle spielen können, die bereits in der Vergangenheit gemacht worden sind“.201

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      Eine Darstellung, welche (Aufsichts-)Maßnahmen im Rahmen der Good Corporate Governance unterschiedlicher Unternehmen, die teilweise einem völlig anderen Regelungsregime unterliegen, erforderlich, zulässig und zumutbar und damit „best practice“ sind, würde den Rahmen dieses Beitrages jedoch sprengen, so dass insoweit auf die unterschiedlichen Kapitel dieses Handbuches sowie weiterführend auf die Kommentarliteratur zu § 130 OWiG verwiesen werden muss.

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       V. Strafrechtliche Risiken der Non-Compliance für das Unternehmen

       1. (Unternehmens-)Strafrecht

       a) Überblick

      Nach einigen gescheiterten Initiativen zur Schaffung eines echten Unternehmensstrafrechts207 hat die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 16.6.2020 den lange erwarteten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt, das in seinem Art. 1 den Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E) enthält. Mittels des VerSanG soll zukünftig die Verhängung empfindlicher – im schlimmsten Fall existenzbedrohender – Sanktionen möglich werden. Je nach Unternehmensgröße und Tat ist es denkbar, dass zukünftig Strafzahlungen in Milliardenhöhe, die bislang eher aus dem europäischen Kartellrecht und ausländischen Rechtsordnungen bekannt sind, auch in deutschen Straf- bzw. Sanktionsverfahren Realität werden. Nach Art. 15 VerSanG-E soll das Gesetz zudem erst zwei Jahre nach Verabschiedung in Kraft treten, um den Behörden und den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung einzuräumen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung war das Gesetz noch nicht verabschiedet. Nach einer kontroversen Diskussion auch im Bundesrat hat die Bundesregierung die Einwände der Verbände und auch des Bundesrates größtenteils verworfen und unter dem 21.10.2020 den finalen Entwurf dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Drucklegung war das Gesetz noch nicht verabschiedet.

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      Doch auch unabhängig von der Geltung des Verbandssanktionengesetzes existierte bereits zuvor de facto ein effektives „Unternehmensstrafrecht“ i.w.S. über die Vorschriften der Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG sowie der Einziehung aus den §§ 73ff. StGB und § 29a OWiG sowie der Nebenbeteiligung des Unternehmens im Strafverfahren, mit denen Unternehmensgeldbußen verhängt und Umsätze aus strafrechtlich bemakelten Geschäften abgeschöpft werden konnten. Für den Fall einer Straftat als sog. „Bezugstat“ und damit Anknüpfungspunkt einer Sanktionierung des Unternehmens würde das VerSanG nach seinem Inkrafttreten die Regelung der Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG verdrängen, im Falle einer Ordnungswidrigkeit als Bezugstat jedoch bliebe § 30 OWiG weiterhin anwendbar.

      b) Verbandssanktionengesetz208

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      Nach § 9 Abs. 1 VerSanG kann eine Verbandsgeldsanktion grundsätzlich bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR verhängt werden. Um aber auch große Unternehmen und multinationale Konzerne adäquat treffen zu können, ermöglicht das Gesetz für Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 100 Mio. EUR p.a. die Erhöhung der Geldsanktion bis zu einer Obergrenze von zehn Prozent des Jahresumsatzes. In der Praxis bedeutet das, dass es im Falle der Sanktionierung der deutschen Beteiligungsgesellschaften eines ausländischen Konzerns nicht auf den kleineren Umsatz der deutschen Beteiligung ankommt, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit – auf den weltweiten Gesamtumsatz des Konzerns. Für fahrlässige Verbandstaten ist der Bußgeldrahmen jeweils halbiert.

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      Voraussetzung der Sanktionierung ist eine sog. „Verbandstat“, also eine betriebsbezogene strafbare Handlung

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