Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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und Weisungsrecht des Unternehmens unterliegt, ermöglicht oder begünstigt wurde und die durch Aufsicht und angemessene Compliance-Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Solche Verbandstaten können sämtliche unternehmensbezogenen Straftaten sein, insbesondere typische Wirtschaftsstraftaten (etwa Betrug, Geldwäsche, Korruption, Kapitalmarktdelikte), Steuerstraftaten, aber auch Umweltdelikte oder Fahrlässigkeitsverstöße im Zusammenhang mit Betriebsunfällen.

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      Schließlich sieht das VerSanG in den §§ 54ff. die Schaffung eines „Verbandssanktionenregisters“ vor, in das jede rechtskräftige Verhängung einer Verbandssanktion sowie zudem jede Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG oberhalb 300,00 EUR eingetragen wird.

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      Da es dem Gericht regelmäßig schwer fallen dürfte, die Qualität und Effektivität eines solchen, dem Unternehmen auferlegten Compliance-Management-Systems zu beurteilen, hat das betroffene Unternehmen die Umsetzung gem. § 13 Abs. 2 VerSanG „durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle“ nachzuweisen. Die Auswahl der sachkundigen Stelle, also einer Art Monitor für das Compliance-Management-System, bedarf allerdings der Zustimmung durch das Gericht.

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      Daneben will der Gesetzgeber mit dem VerSanG einen rechtssicheren Rahmen für internal investigations, die sog. „verbandsinternen Untersuchungen“, schaffen.

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      Durch die Regelungen der §§ 16 bis 18 VerSanG soll ein Anreizsystem eingeführt werden, nach welchem die Aufklärungsbemühungen des Unternehmens dann sanktionsmildernd berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen nicht nur „wesentlich“ zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden beigetragen und „ununterbrochen und uneingeschränkt“ mit den Verfolgungsbehörden kooperiert hat, sondern die Aufklärung auch bestimmten (Legalitäts-)Anforderungen entspricht.

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      So müssen etwa Interviews so durchgeführt werden, dass ihr Beweiswert im Strafverfahren nicht gemindert ist und die Gefahr von falschen Aussagen durch die Befragungen nicht erhöht wird. Nur wenn die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Mindestvoraussetzungen für die Befragung erfüllt sind, soll die Aufklärungsleistung des Unternehmens zu einer erheblichen Milderung der Sanktion führen. Als Milderung sieht § 18 die Halbierung des Sanktionsrahmens, den Wegfall der Mindestsanktion sowie den Ausschluss der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung vor. Soweit aufgrund der Möglichkeit der Milderung nach § 18 nur noch eine geringfügige Verbandssanktion zu verhängen wäre und gleichzeitig kein öffentliches Interesse mehr an einer Verfolgung besteht, kann nach § 35 sogar gänzlich von der Verfolgung abgesehen werden.

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      Vor dem Hintergrund der bis dato bestehenden Unsicherheit über die Beschlagnahmefreiheit der internen Ermittlungsunterlagen will der Gesetzgeber durch eine Änderung auch des § 97 StPO die Beschlagnahmefreiheit jedoch ausdrücklich auf diejenigen Fälle begrenzen, in denen die Gegenstände dem geschützten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zuzurechnen sind. Aufzeichnungen über Befragungen im Rahmen von verbandsinternen Untersuchungen sollen damit nur dann vor Beschlagnahme geschützt sein, wenn sie in einem Verteidigungsverhältnis zwischen dem (Unternehmens-)Verteidiger und dem inkulpierten Unternehmen entstanden sind. In den Genuss der Sanktionsmilderung gem. § 17 VerSanG kommt das Unternehmen jedoch nur dann, wenn die verbandsinterne Untersuchung gerade nicht vom „Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt“, durchgeführt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG).

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      Auch wenn die verbandsinterne Untersuchung die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, schließt dies deren Berücksichtigung bei der Sanktionszumessung jedoch nicht aus. Eine etwaige Milderung der Sanktion kann dann immer noch nach der allgemeinen Bemessungsnorm des § 15 erfolgen, ausweislich der das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken, berücksichtigt werden kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG).

       c) Einziehung

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      Hat der Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat durch diese (oder für diese) „etwaserlangt, ordnet das Gericht gem. § 73 Abs. 1 StGB dessen Einziehung an. Ist der erlangte (Vermögens-)Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gem. § 73 Abs. 3 StGB auch das einziehen, was der Täter (oder Teilnehmer) durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auch aufgrund eines erlangten Rechts erhalten hat, das sog. Surrogat.

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