Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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      Rechtskräftige Strafurteile gegen natürliche Personen werden in das vom Bundesamt für Justiz geführte Zentralregister und Erziehungsregister (Bundeszentralregister) eingetragen. Da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auch für öffentliche Stellen jedoch nur sehr restriktiv gewährt werden, etwa für Zwecke der Strafverfolgung, beschränkt sich die Problematik hier auf den Verurteilten selbst, für den sich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit allerdings die Notwendigkeit ergeben könnte, über etwaige Vorstrafen zu informieren. Öffentliche Stellen erhalten im Falle eines berechtigten Interesses eine Vollauskunft, der Betroffene selbst erhält ein sog. „Führungszeugnis“, das gem. § 32 BZRG jedoch nicht sämtliche Einträge erhält, insbesondere finden dort die Eintragung einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten keinen Niederschlag, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

       bb) Gewerbezentralregister

      177

      Gemäß § 149 Abs. 1 GewO führt das Bundesamt für Justiz ein Gewerbezentralregister, in das u.a. Entscheidungen über betriebsbedingte Verfehlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) eingetragen werden, wenn die Ahndung eine bestimmte Grenze überschreitet.

      178

      Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt.

      179

      Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO werden auch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, so nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB, eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

      180

      Soweit die Entscheidung eine natürliche Person betrifft, wird diese in das Register eingetragen. Betrifft die (Bußgeld-)Entscheidung eine juristische Person, etwa § 30 OWiG, so besteht ein übergeordnetes ordnungsrechtliches Interesse auch an einer Erweiterung des einzutragenden Personenkreises auf bestimmte abhängig beschäftigte Personen oder Vertretungsberechtigte des Unternehmens, mit der Folge, dass sich der einzutragende Personenkreis auch auf die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 lit. b GewO genannten Personen erstreckt. Neben den in § 9 OWiG genannten Personen werden damit auch solche Personen eingetragen, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortliche bezeichnet sind. Entscheidungen werden also nicht nur beim Gewerbetreibenden, sondern zusätzlich auch bei dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO (z.B. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) sowie dem mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung Beauftragten gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 GewO (z.B. Prokuristen und Disponenten) im Gewerbezentralregister eingetragen.

      181

      Bei Entscheidungen gemäß ß 30 OWiG ist auch das Unternehmen in das Gewerbezentralregister einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO gegeben sind, d.h. wenn die Grundlage für die Festsetzung des Bußgeldes die Ordnungswidrigkeit eines Vertreters/Beauftragten des Unternehmens ist, die mit mehr als 200,00 EUR geahndet wurde.

      182

      Eine derartige Eintragung ist unter Compliance-Aspekten insbesondere deshalb problematisch, da das Gewerbezentralregister zahlreichen Stellen Auskunft über die Einträge erteilt, so etwa gem. § 150a GewO an öffentliche Stellen zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen, und derartige Eintragungen dann tatsächlich zum Vergabeausschluss, zum Entfall der benötigten „Zuverlässigkeit“ oder zum Wegfall bestimmter Vergünstigungen im Verkehr mit öffentlichen Stellen führen können.

       cc) Vergabe- bzw. Wettbewerbsregister

      183

      Im Bereich der (öffentlichen) Vergabe sollen nach der Entscheidung des Gesetzgebers compliance-relevante Straftaten, insbesondere Korruptionsstraftaten, Berücksichtigung finden und ggf. sogar zu einem Vergabeausschluss führen.

      184

      Ein bundesweites Vergabe- oder Korruptionsregister hat es lange Zeit nicht gegeben. Ein erster Vorstoß des Gesetzgebers zur Errichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen ist im Jahre 2002 im Bundesrat gescheitert. Weitere Versuche in den Jahren 2005 und 2009 sind jeweils an der Beendigung der Legislaturperiode vor Verabschiedung des Gesetzes gescheitert; zuletzt im Jahre 2014 hat die Justizministerkonferenz der Bundesländer die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters beschlossen. Am 29.7.2017 ist dann jedoch schließlich das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten. Registerführende Behörde ist das Bundeskartellamt.

      185

      Das Wettbewerbsregistergesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und 4 GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung). Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten.

      186

      Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG sind öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 EUR bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter, an den der öffentliche Auftrag vergeben werden soll, vorliegen.

      187

      Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind zur (elektronischen) Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen. Die öffentlichen Auftraggeber sind daherzur Prüfung eines etwaigen Vergabeausschlusses nicht mehr auf die in der Mehrzahl der Bundesländer geführten sog. Vergaberegister oder (Anti-)Korruptionsregister angewiesen.

      188

      189

      In das nordrhein-westfälische

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