Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Betriebsrat aus Gründen der Prävention regelmäßig ein großes Aufklärungsinteresse besitzen und die Verfahren nachhaltig betreiben.

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      Die Problematik besteht dann darin, dass eine Rechtfertigung insoweit lediglich aus dem Normengeflecht des TKG erfolgen kann, so etwa gemäß § 100 Abs. 1 TKG, wenn der Eingriff zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist, oder gemäß § 100 Abs. 3 TKG im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstes, etwa im Fall der Leistungserschleichung. Dies ist jedoch im Falle interner Ermittlungen regelmäßig nicht der Fall.

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      1 Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) v. 27.4.1998, hierzu später ausführlicher. 2 KonTraG, Gesetz v. 27.4.1998, BGBl. I 1998, 786. 3 KorrBekG, Gesetz v. 13.8.1997, BGBl. I 1997, 2038. 4 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption v. 20.11.2015, BGBl. I 2015, 2025. 5 48. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23.4.2014, BGBl. I 2014, 410 (Geltung ab dem 1.9.2014). 6 BGBl. I 2016, 1254; in Kraft seit dem 4.6.2016; vgl. BT-Drucks. 18/6446; Beschluss des

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