Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz страница 50

Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

selbst muss allerdings der Betriebsinhaber oder ein Vertreter i.S.v. § 9 OWiG begangen haben. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzungen können auch dann vorliegen, wenn Korruptionsstraftaten im Unternehmen nicht unterbunden bzw. verhindert werden. Das mangelnde strafrechtliche Risikomanagement, mithin ein unzureichendes Compliance Management des Unternehmens wird damit regelmäßig zu einem Problem i.S.d. §§ 30, 130 OWiG.221

      169

      Die Höhe der Geldbuße hängt davon ab, ob als Anknüpfungstat eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 OWiG). Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt die Unternehmensgeldbuße bis zu 10 Mio. EUR, bei fahrlässigen Straftaten „lediglich“ bis zu 5 Mio. EUR. Bei Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße grundsätzlich nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß (§ 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG), ist also regelmäßig deutlich geringer. Zu beachten ist allerdings, dass zahlreiche Vorschriften des Nebenstrafrechts Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten, die mit ganz erheblichen Bußgeldrahmen ausgestattet sind. So können beispielsweise bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz gem. § 43 Abs. 3 BDSG mit einer Geldbuße von bis zu 300.000,00 EUR pro Fall geahndet werden. Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung i.S.v. § 130 OWiG gilt zunächst § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG (§ 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Die Geldbuße beträgt demnach bis zu einer Mio. EUR. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, also mit 500.000,00 EUR.

      170

      § 30 Abs. 3 OWiG erklärt darüber hinaus die Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG, die sog. Mehrerlösabschöpfung, für entsprechend anwendbar. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den das Unternehmen aus der Tat gezogen hat. Zu diesem Zweck darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG sogar überschritten werden. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt, dass der wirtschaftliche Vorteil, welcher dem Unternehmen aus der Tat zugeflossen ist, rechnerisch die unterste Grenze der Geldbuße darstellt (sog. „Abschöpfungsanteil“). Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils bezeichnet dabei die erzielten Erlöse, aber auch mittelbare Vorteile wie Marktvorteile. Zusätzlich ist der Abschöpfungsteil der Geldbuße um den sog. „Ahndungsteil“ zu erhöhen. Zumessungsgrundlage ist hierbei analog § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Straftat, also Gewicht und Ausmaß der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit, die Schwere des Schadens und die Auswirkungen des Verstoßes.

      171

      Bei der Höhe der Gewinnabschöpfung findet Berücksichtigung, so etwa in der causa Siemens, wenn ausländische Behörden, wie etwa die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, das US-Justizministerium Department of Justice (DOJ) oder die britische Finanzaufsicht Financial Conduct Authority (FCA), wegen des gleichen Sachverhalts bereits eine vergleichbare Maßnahme durchgeführt haben oder eine solche noch zu erwarten ist. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass derselbe Gewinn von den beteiligten Behörden mehrfach abgeschöpft wird. Auf exemplarische Fälle der Verhängung von Verbandsgeldbußen wurde bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel hingewiesen.

      172

      173

       b) Das Unternehmen als Nebenbeteiligter im Verfahren wegen § 30 OWiG

      174

      Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen oder einen Verband i.S.v. § 30 OWiG zu entscheiden, so ordnet das Strafgericht auch hier gem. § 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung des Unternehmens oder des Verbands an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. Gem. § 444 Abs. 2 StPO wird das Unternehmen oder der Verband zur Hauptverhandlung geladen; bleibt der Vertreter des Unternehmens ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. Mit dem Ziel der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße ist gem. § 444 Abs. 3 StPO auch die Durchführung eines selbstständigen Verfahrens zulässig. Örtlich zuständig ist in einem solchen Fall (auch) das Gericht, in dessen Bezirk das Unternehmen oder der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

       c) Einziehung (§ 29a OWiG)

      175

      Schlussendlich besteht auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29a OWiG die Möglichkeit, gegen den Täter oder auch das Unternehmen als begünstigten Dritten die Einziehung des Erlangten anzuordnen. Voraussetzung für die Anordnung ist auch hier die rechtswidrige Begehung einer mit Bußgeld bedrohten Handlung, aus der der Täter (oder ein Dritter) einen unmittelbaren Vorteil erlangt, der dann wie bei §§ 73ff. StGB nach dem „Bruttoprinzip“ abgeschöpft werden kann. Anders als im Strafverfahren ist die Einziehung nach § 29a jedoch ausschließlich auf die Abschöpfung eines Geldbetrages gerichtet und gegen denjenigen ausgeschlossen, gegen den bereits ein Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erlassen worden ist. Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann auch hier die Einziehung gem. § 29a Abs. 4 OWiG selbstständig angeordnet werden.

       VI. Sonstige Risiken für das Unternehmen und seine Verantwortlichen

       1. Blacklisting und Vergabesperren

       a) Registereintragungen

Скачать книгу