Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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von Strafverfolgungsbehörden“ zu dienen bestimmt ist, werden mithin auch Straftaten nach den §§ 331 bis 335, 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e StGB (Abgeordnetenbestechung), aber auch nach §§ 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 StGB (illegale Absprachen bei Ausschreibungen) sowie nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) eingetragen, soweit diese „im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung“ begangen worden sind (§ 5 Abs. 1 KorrbG NRW). Zu beachten ist schließlich, dass insoweit nicht etwa nur rechtskräftige Verurteilungen einzutragen sind, sondern auch bereits die Zulassung der Anklage sowie die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 KorrbG NRW).

       dd) Verbandssanktionenregister

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      Das Verbandssanktionengesetz sieht zugleich die Einführung eines Verbandssanktionenregisters vor (§§ 54ff. VerSanG). Das Verbandssanktionenregister ist jedoch ein primär für die Justiz konzipiertes Informationssystem, in dem alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Verbandssanktionen verhängt werden, eingetragen und alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG erfasst, soweit die Geldbuße mehr als 300,00 EUR beträgt. Die Informationen aus dem Verbandssanktionenregister sollen insbesondere die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Sanktionszumessung unterstützen. Das Verbandssanktionenregister ist insoweit das Äquivalent zum Bundeszentralregister mit den dortigen Eintragungen von Verurteilungen natürlicher Personen.

       ee) Sonstige Register

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      Neben den deutschen (Antikorruptions-)Registern existieren weitere internationale personenbezogene Antikorruptions- bzw. Sanktionsregister der EU, der UN, der USA, der Weltbank sowie der OECD, die insbesondere der Terrorbekämpfung, aber auch der Unterbindung finanzieller Transaktionen unter Geldwäsche- und Antikorruptionsaspekten dienen sollen. Dies sind etwa:

       – Konsolidierte Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, basierend auf der UN-Resolution 1267/1999 vom 15.10.1999 betreffend Al-Qaida und Taliban;

       – Liste der EU, basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, mit dem Ziel der Bekämpfung aller Formen der Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten des internationalen Terrorismus;

       – „Consolidated list of financial sanctions targets“ des Finanzministeriums des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Investment Ban);

       – „US Denied Persons List“ (US-DPL) des US Department of Commerce, Bureau of Industry & Security (BIS) betreffend Personen, denen durch das BIS befristet oder unbefristet die Exportprivilegien entzogen worden sind und die mit einer Handelssperre versehen wurden;

       – „World Bank Listing of Ineligible Firms“ (Debarred Firms & Individuals) betreffend Personen und Firmen, die von der Weltbank als betrügerisch oder korrupt eingestuft werden.

       b) Vergaberechtliche Konsequenzen

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      Ein solcher zwingender Ausschlussgrund liegt gem. § 123 GWB aber vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen „zuzurechnen“ ist, wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt oder dieserhalb gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist. Ausweislich des Kataloges des § 123 Abs. 1 und 4 GWB handelt es sich in erster Linie um schwere Straftaten wie etwa die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, aber auch um compliance-relevante Delikte wie etwa:

       – § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;

       – § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;

       – § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt);

       – § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);

       – § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern);

       – §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete);

       – Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);

       – § 370 AO (Steuerhinterziehung).

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      Die Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person, also etwa eines Mitarbeiters des Unternehmens, ist in § 123 Abs. 3 GWB ausdrücklich normiert. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen danach zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

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      Der Nachweis wiederum, dass die in § 123 GWB genannten Ausschlussgründe bei dem Bewerber oder Bieter (nicht) vorliegen, erfolgt gemäß § 48 Abs. 4 der Vergabeverordnung (VgV) über Auszüge aus den einschlägigen Registern (s.o.), insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters, oder neuerdings auch die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gem. § 50 VgV.231

      Ein Unternehmen, bei dem ein zwingender oder ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, kann den Ausschluss durch geeignete

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