Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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sondern einen unmittelbaren Erstschaden verkörpern. Dieser kann bei den Gerichten der Mitgliedstaaten eingeklagt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.161 Einem Kartell liegt somit kein einheitlicher Erfolgsort zu Grunde, sondern dieser ist für jeden Kläger und abhängig von der Marktstufe eigenständig zu bestimmen.162

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      Mit diesem Urteil hat der EuGH seine Feststellungen im CDC-Urteil ergänzt. Anders als bei flyLAL lag bei Tibor-Trans eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Der EuGH hätte somit die Grundsätze der CDC-Entscheidung anwenden und auf den Sitz des geschädigten Abnehmers in Ungarn als Erfolgsort abstellen können. Stattdessen hat er einen anderen Ansatz gewählt und auf den beeinträchtigten Markt sowie die dortige Schadensentstehung abgestellt. Dieser Ansatz führte im konkreten Fall zu keinen Schwierigkeiten, denn das Lkw-Kartell erstreckte sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, somit auch auf den Markt in Ungarn, und zugleich war der Schaden der Klägerin dort entstanden, weil sie ihren Geschäftssitz dort hat.

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      ee) Konsequenzen für die gerichtliche Praxis und offene Fragen

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      Zudem lassen sich abgestimmte Verhaltensweisen, denen schon ihrem Wesen nach nicht zwingend eine konkrete Einzelabsprache zugrunde liegt, auf diese Art nicht erfassen. Selbst wenn es in einem Einzelfall einen solchen Gründungsort geben sollte, dürfte es den Klägern in der Praxis schwerfallen, diesen hinreichend darzulegen und zu beweisen. Da ein bestimmter Gründungsort für die Begründetheit eines Kartellschadensersatzanspruchs keine notwendige Voraussetzung ist, handelt es sich dabei um keine doppelrelevante Tatsache, so dass ein schlüssiger Vortrag nicht ausreicht.

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      Erschwerend kommt hinzu, dass die einzelnen Teilabsprachen in einem über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzten Kartell regelmäßig nicht isoliert für sich stehen, sondern ineinandergreifen und aufeinander aufbauen. Es wird im Regelfall kaum möglich sein, diese ineinandergreifenden Kausalketten künstlich so aufzuspalten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen nur einer Teilabrede und dem Gesamtschaden hergestellt werden kann.172

      Die Klarstellung des EuGH in Sachen flyLAL, namentlich dass die „Durchführung“ einer wettbewerbswidrigen Abrede eine eigene unerlaubte Handlung (im zuständigkeitsrechtlichen Sinne) darstellen kann und in diesem Fall einen gesonderten Gerichtsstand begründet, ist zu begrüßen. Die vom EuGH zusätzlich geforderte Festlegung auf einen Gerichtsstand bei einer einheitlichen Strategie der Kartellbeteiligten, führt allerdings zu Rechtsunsicherheit. Mangels klarer Kriterien zur Bestimmung des „Schwerpunkthandlungsortes“ gerät diese Auslegung mit dem europäischen Harmonisierungsziel in Konflikt.

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      Größere praktische Bedeutung kommt ohnehin dem Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu. Wie dargelegt, hat der EuGH in jüngerer Zeit verstärkt auf das Marktortprinzip abgestellt, zumindest wenn der Schaden auch konkret am Marktort eintritt. Ob darin eine Abkehr vom Klägergerichtsstand am Firmensitz des Geschädigten zu sehen ist, ist noch offen, erscheint aber eher unwahrscheinlich.

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      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass spanische Gerichte unter Zugrundelegung der CDC- und Tibor Trans-Entscheidungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig sind. Der Erfolgsort liege in Spanien, da das Lkw-Kartell (auch) den spanischen Markt beeinträchtigt und der Kläger dort seinen Schaden erlitten habe. Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Reichweite von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausschließlich die internationale Zuständigkeit

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