Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Gerichtsstand des Handlungsortes auch Klagen gegen Kartellbeteiligte ermöglichen, die an diesem Ort (unstreitig) nicht gehandelt, d.h. keine Absprache getroffen haben. Bislang hat der EuGH eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der anderen Kartellbeteiligten zum Zwecke der Zuständigkeitsbegründung in Fällen deliktischer Haftung abgelehnt.140 Nunmehr heißt es jedoch: „Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens spräche jedoch nichts dagegen, mehrere Mitbeklagte zusammen vor demselben Gericht zu verklagen.“141

      (2) Erfolgsort: Sitz des Geschädigten

      Der EuGH stellt aber klar, dass es auf den Sitz des ursprünglich geschädigten Unternehmens ankommt. Eine „Bündelung“ durch Abtretung vermeintlicher Schadensersatzansprüche verschiedener Geschädigter am Sitz des Zessionars ist nicht möglich.146

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      Aus der Entscheidung CDC ergab sich nicht, wie der Erfolgsort im Falle eines Nachfragekartells zu bestimmen wäre. Konsequent wäre es, in diesem Fall auf den Firmensitz des Anbieters abzustellen.

      cc) FlyLAL-Lithuanian Airlines

      In der Sache flyLAL-Lithuanian Airlines befasste sich der EuGH erneut mit der Bestimmung des Deliktsgerichtsstandes. Die litauische Fluglinie flyLAL klagte gegen die lettische Fluglinie Air Baltic sowie den Betreiber des Flughafens in Riga (Lettland) in Litauen auf Schadensersatz. FlyLAL behauptete, der Flughafenbetreiber habe der Fluglinie Air Baltic auf Grundlage rechtswidriger Absprachen gem. Art. 101 AEUV unzulässige Rabatte bei den Gebühren für Flughafendienste in Riga gewährt. Durch diese Einsparungen habe Air Baltic – unter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV – Kampfpreise für Flüge von und nach Vilnius (Litauen) anbieten können. Hierdurch sei flyLAL vom Markt verdrängt worden. Auf eine Zuständigkeitsrüge der Beklagten befasste sich der EuGH mit Vorlagefragen zur Auslegung des Handlungs- und Erfolgsortes.

      (1) Handlungsort: Gründungsort des Kartells oder Ort des Marktmachtmissbrauchs

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      (2) Erfolgsort: Marktort

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      dd) Tibor-Trans, Erfolgsort: Marktort, an dem der Schaden eintritt

      Im Jahr 2019 folgte ein weiteres Urteil des EuGH zur Auslegung des Ortes der unerlaubten Handlung im Sinne der EuGVVO. Die Europäische Kommission hatte festgestellt, dass fünf Hersteller von Lkw, darunter DAF Trucks, wettbewerbswidrige Absprachen über Preise für Lkw getroffen hatten. Das ungarische Transportunternehmen Tibor-Trans hatte im Kartellzeitraum Lkw von in Ungarn ansässigen Vertragshändlern bezogen und erhob 2017 in Ungarn eine Schadensersatzklage gegen DAF-Trucks. Nach einer Zuständigkeitsrüge durch DAF-Trucks leitete das ungarische Berufungsgericht ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ein. Die Vorlagefrage lautete, ob ein indirekter Abnehmer (Tibor-Trans) einen Kartellbeteiligten mit Sitz im Ausland (DAF Trucks in den Niederlanden) in seinem eigenen Heimatland (Ungarn) verklagen kann, wenn er einen kartellbedingt überhöhten Preis an einen dritten Vertragshändler in diesem Land gezahlt hat.

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