Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Andere im europäischen Ausland kartellrechtlich schädigt, muss damit rechnen, von jenen dort verklagt zu werden. Nur so wird der Effizienz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen genüge getan, weil andernfalls die durch ein Kartell mutmaßlich Geschädigten gezwungen wären, in einer anderen als der ihnen vertrauten Jurisdiktion Klage zu erheben.

      bb) Prozessuale Anforderungen

      Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen – gegen die kartellrechtliche Schadensersatzklagen im Regelfall erhoben werden – wird durch Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt. Demnach kann die Klage bei der sachlich und funktional zuständigen Gerichtsbarkeit des

       a) satzungsmäßigen Sitzes,

       b) des effektiven Hauptverwaltungssitzes oder

       c) der Hauptniederlassung einer juristischen Person erhoben werden.

      18

      Durch die autonome Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person werden Konflikte über die Zuständigkeit vermieden.38 Der Kläger kann zwischen den drei genannten Gerichtsständen wählen.

       c) Besondere Gerichtsstände

      aa) Maßstabbildung

      23

      bb) Prozessuale Anforderungen – Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen

      25

      Die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen findet dort ihre Grenze, wo eine Tatsache für die Begründetheit des Anspruchs nicht relevant ist. Nur die notwendige Erheblichkeit einer Tatsache sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit – die Doppelrelevanz – löst die Privilegierung des Klägers aus. Denn im Gegenzug kommt die Beklagtenseite bei tatsächlichem Nichtvorliegen der schlüssig behaupteten Tatsache in den Genuss eines Sach- statt nur eines Prozessurteils.

      26

       d) Besonderer Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 8 Nr. 1 EuGVVO)

      Nach der Entscheidung CDC hat der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (auch: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) eine wichtige Bedeutung für die Führung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen gegen mehrere Beklagte erlangt.

      aa) Grundsatz und Anwendungsbereich

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