Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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      Vorab eine Übersicht, der – vorbehaltlich einer vorrangigen Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung – bei grenzüberschreitenden Kartellen eröffneten Zuständigkeiten nach der EuGVVO:

OrtNormen (EuGVVO)KognitionsbefugnisAnmerkungenRelevanzRandnummer
Sitz des BeklagtenArt. 4 I, Art. 63 IUnbeschränktHeimatgericht des Beklagten, Zuständigkeit stets gegeben.***13ff.
Sitz eines Beklagten als AnkerbeklagterArt. 8 Nr. 1UnbeschränktGeklagt werden kann gegen alle Kartellbeteiligten, auch in Regressklagen. Grundlegend: CDC. Seit Skanska Erstreckung zumindest auf Konzernmütter als Ankerbeklagte.***27ff.
Sitz des GeschädigtenArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktGrundlegend CDC. Geht bei Abtretung nicht über; durch flyLAL und Tibor-Trans etwas unklar geworden.**70ff.
Betroffener Markt (Marktort) und Ort des SchadenseintrittsArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktÄhnlichkeit zu Art. 6 Abs. 3 Rom II. Fraglich, ob Marktort und Ort des Schadenseintritts kumulativ vorliegen müssen. Entscheidungen: flyLAL, Tibor-Trans**77ff.
„Definitiver“ Gründungsort des KartellsArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktWird es in komplexen Fällen selten geben. Entscheidungen: CDC, flyLAL*66f.
Ort spezifischer EinzelabspracheArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)Beschränkt auf Schäden, die durch diese Absprache bewirkt wurdenGrundlegend: CDC*68f.
Ort der Durchführung einer Kartellabrede unter Verstoß gegen das Marktmissbrauchsverbot (Art. 102 AEUV)Art. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktGgf. bei einheitlicher Wettbewerbsstrategie – Rücktritt gegenüber dem Gründungsort des Kartells. Entscheidung: flyLAL*75ff.

       a) Anwendbarkeit der EuGVVO

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      Sachlich nicht anwendbar ist die EuGVVO auf außergerichtliche Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren (Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO) sowie auf Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO).

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       b) Allgemeiner Gerichtsstand

      aa) Maßstabbildung

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      In kartellrechtlichen Schadensersatzfällen ist die Grundregel von der Klage am Heimatgericht durch eine Reihe von zusätzlichen besonderen Gerichtsständen (siehe sogleich) indes stark modifiziert. Dies erscheint auch richtig, denn bei Kartellfällen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten regelmäßig Unternehmen sind, die sich durchaus in vielen Rechtsordnungen versiert zu bewegen

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