Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke страница 32

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

Die internationale Zuständigkeit folge bereits aus dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, so dass die Anwendung der Ausnahmevorschriften in Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ausgeschlossen sei. Die Regelung nur der örtlichen Zuständigkeit stelle einen von der Verordnung nicht vorgesehenen Eingriff in das innerstaatliche Zuständigkeitssystem dar.76 Nach dieser Ansicht ist es bei mehreren inländischen Beklagten notwendig, nach Feststellung der internationalen Zuständigkeit, ein örtlich zuständiges Gericht innerhalb Deutschlands über das national vorgesehene Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.77

      36

      bb) Konnexität bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen – CDC Hydrogen Peroxide

      In der Entscheidung CDC hat sich der EuGH (u.a.) mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei kartellrechtlichen Follow-on-Schadensersatzklagen befasst. Eine Zweckgesellschaft hatte sich Ansprüche von Unternehmen abtreten lassen, die sich durch das von der Kommission bebußte sog. Wasserstoffperoxid-Kartell als geschädigt ansahen. Die Zweckgesellschaft mit Sitz in Belgien erhob anschließend Klage auf Auskunft und Schadensersatz vor dem LG Dortmund gegen sechs Adressaten der Bußgeldentscheidung. Die deutsche Evonik Degussa GmbH fungierte als Ankerbeklagte. Die übrigen Beklagten haben ihren Sitz in den Niederlanden, Belgien, Finnland, Frankreich und Spanien. Dem EuGH wurde u.a. die Frage vorgelegt, ob in einer solchen Konstellation der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs eröffnet sei. Eine Besonderheit war, dass sich die Klägerin bereits kurz nach Klageerhebung mit der Ankerbeklagten verglich und die Klage gegen sie zurücknahm. Es verblieben damit nur nicht-deutsche Beklagte vor einem deutschen Gericht. Der EuGH wurde daher weiter gefragt, ob der Wegfall des Ankerbeklagten etwas an der Zuständigkeit ändere.

      38

      39

      (1) Einheitliche Sachlage

      40

      41

      (2) Einheitliche Rechtslage

      42

      Bei der Frage nach einer einheitlichen Rechtslage bei Follow-on-Kartellschadensersatzklagen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage bezüglich des Haftungsgrundes – des Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot – unzweifelhaft einheitlich ist.

      43

      Fraglich ist hingegen die Einheitlichkeit der Rechtslage bezüglich der Haftungsfolgen. Diese Fragen werden weiter durch nationales Recht bestimmt, auch wenn die Harmonisierung weiter voranschreitet und auch bei rein nationalen Regelungen stets der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sind.88

      cc) Rücknahme der Klage gegen den „Ankerbeklagten“

Скачать книгу