Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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etwa dann der Fall sein, wenn ein zur Klagerücknahme führender Vergleich mit dem sog. „Ankerbeklagten“ tatsächlich schon vor Klageerhebung geschlossen, dann aber aktiv verschleiert oder künstlich hinausgeschoben worden sei, um den Gerichtsstand des Ankerbeklagten für sich instrumentalisieren zu können.95 Der bloße Umstand eines nach Klageerhebung erfolgten Vergleichsabschlusses genüge hierfür noch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn schon vor Klageerhebung Vergleichsverhandlungen mit dem „Ankerbeklagten“ geführt worden seien.96 Der Missbrauch müsse mittels „beweiskräftiger Indizien“ nachgewiesen werden; die Beweislast treffe den/die Beklagten. Praktisch dürfte dieser Beweis kaum jemals zu führen sein.

      dd) Konsequenzen für die gerichtliche Praxis und offene Fragen

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      Unklar sind immer noch die Folgen dieses Urteils für Klagen, die im Anschluss an Kommissionsentscheidungen ergehen, die keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellen. Unklar ist zudem, was bei noch nicht rechtskräftigen Kommissionsentscheidungen gilt bzw. was gelten soll, wenn die Kommissionsentscheidung später aufgehoben wird. Schließlich spricht der EuGH ausdrücklich von einer „verbindlichen“ Kommissionsentscheidung. Unklar ist auch, was bei Klagen im Anschluss an Entscheidungen anderer Kartellbehörden – etwa des BKartA – gelten soll. Offen bleibt auch, was bei der – an sich besonders schutzwürdigen – Stand-alone-Klage, also der Klage ohne vorherige Behördenentscheidung, gelten soll.99

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      Beispiel: Rechtsträger M (Mutter), Rechtsträger T (Tochter) und Rechtsträger S (Schwester). An dieser Stelle kommt es auf das Kriterium des bestimmenden Einflusses an. Lässt sich dieses bejahen, also hat z.B. M 100 % Anteile an T und S (Akzo-Vermutung), bilden alle drei Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit. Damit ist geklärt, welche juristischen Personen zum „Unternehmen“ im unionsrechtlichen Sinn gehören. Die Haftung folgt allein aus Zugehörigkeit zum Unternehmen. Es haftet nicht nur die juristische Person, die bestimmenden Einfluss hat (das wäre nur M bei Kartellverstößen von T und S), sondern alle Träger des Unternehmens (auch T bei Kartellverstößen von M und S). Der unionsrechtliche Unternehmensbegriff macht die wirtschaftliche Einheit als Ganzes zum Pflichten- und Haftungsadressaten.

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      ee) Konnexität bei Kartellregressklagen

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