Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke
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c) Erklärung mit Nichtwissen und Wahrheitspflicht
d) Sekundäre Darlegungslast
5. Prozessualer Schutz von Geschäftsgeheimnissen
II. Klagearten und Anträge
1. Leistungsklagen
2. Feststellungsklagen
3. Gestaltungsklagen
4. Bestimmtheitserfordernis in Kartellschadensersatzklagen
5. Kartellrechtliche Musterfeststellungsklage
III. Streitverkündung
1. Zweck der Streitverkündung
2. Voraussetzungen, Form und Wirkungen der Streitverkündung
3. Kosten
4. Strategische Erwägungen
IV. Verfahrensaussetzung
1. Präjudizialität anhängiger Verfahren
2. Vorgreiflichkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen
V. Streitwert
1. Grundsatz
2. Streitwertanpassung (§ 89a GWB)
VI. Benachrichtigung und Beteiligung nationaler Kartellbehörden (§ 90 GWB)
1. Informations- bzw. Unterrichtungspflicht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 GWB)
2. Beteiligung am Kartellzivilverfahren (§ 90 Abs. 2–6 GWB)
VII. Europarechtlicher Einfluss
1. Anwendung des europäischen Kartellrechts durch nationale Gerichte
2. Das Verhältnis zwischen Kommission und nationalen Gerichten
a) Vermeidung widersprechender Kommissionsentscheidungen
aa) Beachtung bereits erlassener Kommissionsentscheidungen
bb) Beachtung beabsichtigter Kommissionsentscheidung
cc) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung von Kommissionsentscheidungen
dd) Keine umgekehrte Bindungswirkung
b) Beteiligung der Europäischen Kommission
aa) Unterrichtungs- und Informationspflicht (§ 90a Abs. 1 GWB)
bb) Beteiligung am Kartellzivilverfahren (§ 90a Abs. 2, 3 GWB)
3. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
1
Vor Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle galten für Kartellzivilprozesse vor allem die allgemeinen Verfahrensvorschriften des GVG und der ZPO. Besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen waren lediglich in den §§ 87 bis 89e und §§ 90 bis 95 GWB enthalten. Damit entsprach das GWB dem dogmatischen Grundsatz, Sonderprozessrecht nach Möglichkeit zu vermeiden. Nach Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle gilt dieser Grundsatz nicht mehr uneingeschränkt.
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Die neu geschaffenen Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB haben zu einem ziselierten Sonderprozessrecht in den §§ 89bff. GWB geführt, welches die allgemeinen Regeln der ZPO ergänzt, modifiziert und teilweise ganz verdrängt. Auskunfts- und Herausgabeprozesse werden damit eher nach „GWB“ denn nach „ZPO“ geführt. Eine Reihe von Beweiserleichterungen wirken sich auf Tatsachenfeststellung aus. Daneben ist eine Regel zur Beschränkung des Gegenstandswertes einer Nebenintervention eingeführt worden, die das allgemeine Prozessrecht noch nicht kannte.
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In Kartellzivilprozessen mit grenzüberschreitendem Bezug sind zudem stets die Besonderheiten des europäischen Wettbewerbsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, wonach die Modalitäten für Klagen wegen Verstößen gegen europäisches Wettbewerbsrecht nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (Effektivitätsgrundsatz).1
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Von besonderer Relevanz ist das zivilprozessuale Beweisrecht, dem der erste Abschnitt dieses Kapitels gewidmet ist. Ich hatte mich bereits in meiner Dissertation mit der Frage befasst, ob das zivilprozessuale Beweisrecht überhaupt zur Durchsetzung des Kartellrechts geeignet ist.2 Damals kam ich zum Schluss, dass dies der Fall ist, wenn denn die Möglichkeiten des zivilprozessualen Beweisrechts zur Überwindung von Informationsasymmetrien genutzt werden. Dieser Auffassung bin ich weiter und der Gesetzgeber hat vor allem mit der 9. GWB-Novelle einige erhebliche Beweiserleichterung für Anspruchssteller eingeführt. Davor hatte sich die Rechtsprechung mit richterrechtlichen Beweiserleichterungen beholfen.
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Im zweiten Abschnitt werden weitere prozessuale Besonderheiten kartellrechtlicher Schadensersatzklagen dargestellt. Für den Kläger besonders bedeutsam ist die Wahl der richtigen Klageart samt Stellung der korrekten, insbesondere hinreichend bestimmten Anträge. Für Beklagte ist als prozessuale Reaktion vor allem zu erwägen, ob Dritten der Streit verkündet werden soll.
1 Vgl. EuGH, 28.3.2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 39ff.– Cogeco; EuGH, 13.7.2006, Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 60ff. – Manfredi; EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage. 2 Lahme, Eignung des Zivilverfahrens zur Durchsetzung des Kartellrechts, 2010.
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