Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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b) Kein Schutz vor Selbstbelastung

       c) Erklärung mit Nichtwissen und Wahrheitspflicht

       d) Sekundäre Darlegungslast

       5. Prozessualer Schutz von Geschäftsgeheimnissen

       II. Klagearten und Anträge

       1. Leistungsklagen

       2. Feststellungsklagen

       3. Gestaltungsklagen

       4. Bestimmtheitserfordernis in Kartellschadensersatzklagen

       5. Kartellrechtliche Musterfeststellungsklage

       III. Streitverkündung

       1. Zweck der Streitverkündung

       2. Voraussetzungen, Form und Wirkungen der Streitverkündung

       3. Kosten

       4. Strategische Erwägungen

       IV. Verfahrensaussetzung

       1. Präjudizialität anhängiger Verfahren

       2. Vorgreiflichkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen

       V. Streitwert

       1. Grundsatz

       2. Streitwertanpassung (§ 89a GWB)

       VI. Benachrichtigung und Beteiligung nationaler Kartellbehörden (§ 90 GWB)

       1. Informations- bzw. Unterrichtungspflicht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 GWB)

       2. Beteiligung am Kartellzivilverfahren (§ 90 Abs. 2–6 GWB)

       VII. Europarechtlicher Einfluss

       1. Anwendung des europäischen Kartellrechts durch nationale Gerichte

       2. Das Verhältnis zwischen Kommission und nationalen Gerichten

       a) Vermeidung widersprechender Kommissionsentscheidungen

       aa) Beachtung bereits erlassener Kommissionsentscheidungen

       bb) Beachtung beabsichtigter Kommissionsentscheidung

       cc) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung von Kommissionsentscheidungen

       dd) Keine umgekehrte Bindungswirkung

       b) Beteiligung der Europäischen Kommission

       aa) Unterrichtungs- und Informationspflicht (§ 90a Abs. 1 GWB)

       bb) Beteiligung am Kartellzivilverfahren (§ 90a Abs. 2, 3 GWB)

       3. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

      1

      Vor Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle galten für Kartellzivilprozesse vor allem die allgemeinen Verfahrensvorschriften des GVG und der ZPO. Besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen waren lediglich in den §§ 87 bis 89e und §§ 90 bis 95 GWB enthalten. Damit entsprach das GWB dem dogmatischen Grundsatz, Sonderprozessrecht nach Möglichkeit zu vermeiden. Nach Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle gilt dieser Grundsatz nicht mehr uneingeschränkt.

      2

      Die neu geschaffenen Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB haben zu einem ziselierten Sonderprozessrecht in den §§ 89bff. GWB geführt, welches die allgemeinen Regeln der ZPO ergänzt, modifiziert und teilweise ganz verdrängt. Auskunfts- und Herausgabeprozesse werden damit eher nach „GWB“ denn nach „ZPO“ geführt. Eine Reihe von Beweiserleichterungen wirken sich auf Tatsachenfeststellung aus. Daneben ist eine Regel zur Beschränkung des Gegenstandswertes einer Nebenintervention eingeführt worden, die das allgemeine Prozessrecht noch nicht kannte.

      3

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      5

      Im zweiten Abschnitt werden weitere prozessuale Besonderheiten kartellrechtlicher Schadensersatzklagen dargestellt. Für den Kläger besonders bedeutsam ist die Wahl der richtigen Klageart samt Stellung der korrekten, insbesondere hinreichend bestimmten Anträge. Für Beklagte ist als prozessuale Reaktion vor allem zu erwägen, ob Dritten der Streit verkündet werden soll.

      1 Vgl. EuGH, 28.3.2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 39ff.– Cogeco; EuGH, 13.7.2006, Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 60ff. – Manfredi; EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage. 2 Lahme, Eignung des Zivilverfahrens zur Durchsetzung des Kartellrechts, 2010.

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