Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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sind, vergleichbar einem acte (é)claire mit Unionsrecht.410 So kann jedenfalls nach Ansicht des BAG ein Nicht-Kartellgericht dann entscheiden, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen nicht zu erwarten sind oder die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit geklärt ist.411

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       – Baden-Württemberg (§ 13 Abs. 1 ZuVOJu):Zuständig für den OLG-Bezirk Stuttgart: LG StuttgartZuständig für den OLG-Bezirk Karlsruhe: LG Mannheim

       – Bayern (§ 33 Abs. 1 GZVJu):Zuständig für den OLG-Bezirk München: LG München IZuständig für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg: LG Nürnberg-Fürth

       – Brandenburg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GerZV):Zuständig für das gesamte Land: LG Potsdam

       – Hessen (§ 42 JuZuV):Zuständig für die LG-Bezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden: LG Frankfurt a.M.Zuständig für die LG-Bezirke Fulda, Kassel, Marburg: LG Kassel

       – Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KonzVO M-V):Zuständig für das gesamte Land: LG Rostock

       – Niedersachsen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz):Zuständig für das gesamte Land: LG Hannover

       – Nordrhein-Westfalen (§ 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig für den OLG-Bezirk Düsseldorf: LG DüsseldorfZuständig für den OLG-Bezirk Hamm: LG DortmundZuständig für den OLG-Bezirk Köln: LG Köln

       – Rheinland-Pfalz (§ 9 ZFGGZuVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Mainz

       – Sachsen (§ 12 SächsJOrgVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Leipzig

       – Sachsen-Anhalt (§ 6 Nr. 1 LSAZivGerZustVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Magdeburg

       – Schleswig-Holstein (§ 1 KartsLGZustV):Zuständig für das gesamte Land: LG Kiel

       – Thüringen:Keine Zuständigkeitskonzentration. Daher ist jedes LG für seinen Bezirk in Kartellstreitsachen zuständig (LG Erfurt, LG Gera, LG Meiningen und LG Mühlhausen)

       – Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland:entbehrlich in Ermangelung mehrerer LG-Bezirke

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      Wird ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, kann dieses das Verfahren auf Antrag hin an das zuständige Gericht verweisen, § 281 ZPO. Die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Die Kosten für das Verfahren hat der Kläger zu tragen, § 281 Abs. 4 ZPO. Wird kein Verweisungsantrag gestellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

       3. Funktionale Zuständigkeit

      Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 87 GWB ergibt, sind Handelssachen, § 95 Abs. 2 GVG. Für Handelssachen sind grundsätzlich die Kammern für Handelssachen („KfH“) funktional zuständig, § 94 GVG. Allerdings nimmt die praktische Relevanz der KfH stark ab. Zunächst gelangt die Streitigkeit nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 Abs. 1 GVG) vor die KfH. Ansonsten bleibt es bei der funktionalen Zuständigkeit der Zivilkammer.

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      Die meisten Fälle werden damit vor Zivilkammern verhandelt. Hierbei gilt nicht die Zuständigkeit des originären Einzelrichters, sondern die Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 87 Satz 1 GWB. Per Geschäftsverteilungsplan sind an den Kartelllandgerichten spezielle Kartellkammern gebildet. Eine Rückübertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO sollte regelmäßig unterbleiben, weil die Verfahren nun einmal besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen.

       4. Klageverbindung

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