Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller
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II. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Relevant sind nur solche Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen. Die Sicherheitsgüter lassen sich in kollektive (Integrität der Rechtsordnung und Funktionsfähigkeit des Staates) und in die individuellen Sicherheitsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) einteilen.6 Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsächliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut „Rechtsordnung“ zu Schaden kommen könnten. Die Gefahr besteht hier für andere Businsassen und für die Rechtsordnung (Körperverletzung, Hausfriedensbruch). Die Abwehr von Gefahren für die Rechtsordnung liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit). Die Verhütung von Straftaten ist eine originäre polizeiliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestützt auf § 34 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berücksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben. Gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Der Platzverweis ist in § 34 Abs. 1 PolG NRW geregelt. Er dient der Abwehr der im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr. Z randaliert im Bus. Er ist trotz mehrfacher Aufforderung des Busfahrers (F) nicht bereit, den Bus zu verlassen. Dadurch begeht er einen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB.7 Die Gefahr besteht also für die Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit, d. h. die Rechtsordnung wird bei weiterem Verweilen des Z im Bus weiterhin verletzt, und zwar auch dann, wenn kein Strafantrag gestellt wird; dieser ist nur Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr ist konkret. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW liegen demnach vor.
2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften
Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.
3. Adressatenregelung
Die Verfügung hat sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).8
4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage
a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage
Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.
b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)
§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.
c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)
Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)
aa) Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die Maßnahme, die rechtlich und tatsächlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Die Verfügung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Verfügung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Verfügung ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte Z die Verfügung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.
bb) Erforderlichkeit
Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme als polizeiliche Verfügung entspricht bereits einer sehr geringen Eingriffsqualität. Eine andere – ebenso mögliche und geeignete – Maßnahme ist hier nicht denkbar.
cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S.
Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Güterabwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird durch den Platzverweis die allgemeine Handlungsfreiheit des Z. Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert.9 Eine Abwägung führt daher nicht zu einem Missverhältnis, d. h. die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
IV. Ergebnis
Die Platzverweisung war rechtmäßig.
Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis): § 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SächsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThürPAG
B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A