Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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Maßnahme (§ 1 PolG NRW), die sich als Verwaltungsakt darstellt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW).5 § 34 PolG NRW ist eine sog. Befehlsermächtigung. Derlei (Befehls-)Ermächtigungen rechtfertigen den Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt).

       II. Formelle Rechtmäßigkeit

       III. Materielle Rechtmäßigkeit

       1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

       2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften

      Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.

       3. Adressatenregelung

       4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

       a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

      Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.

       b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

      § 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

       c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

      Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

       d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

       aa) Geeignetheit

      Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die Maßnahme, die rechtlich und tatsächlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Die Verfügung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Verfügung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Verfügung ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte Z die Verfügung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.

       bb) Erforderlichkeit

      Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme als polizeiliche Verfügung entspricht bereits einer sehr geringen Eingriffsqualität. Eine andere – ebenso mögliche und geeignete – Maßnahme ist hier nicht denkbar.

       cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S.

       IV. Ergebnis

      Die Platzverweisung war rechtmäßig.

      Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis): § 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SächsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThürPAG

       B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A

      

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