Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller страница 5
Parallelnormen zu § 58 Abs. 1 PolG NRW (Unmittelbarer Zwang): § 50 Abs. 1 BWPolG; Art. 61 Abs. 1 BayPAG; § 61 Abs. 1 BbgPolG; § 41 Abs. 1 BremPolG; § 18 Abs. 1 HambSOG; § 55 Abs. 1 HSOG; § 102 Abs. 1 MVSOG; § 69 Abs. 1 NdsSOG; § 58 Abs. 1 RhPfPOG; § 49 Abs. 2 SPolG; § 31 Abs. 1 SächsPolG; § 58 Abs. 1 LSASOG; § 251 Abs. 1 SchlHLVwG; § 59 Abs. 1 ThürPolG
3. Art und Weise des Zwanges
Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Von dieser Androhung kann allerdings entsprechend den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW abgesehen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Zweifel daran sind angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht angebracht.
Parallelnormen zu § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbarer Zwang): § 13 Abs. 1 VwVG; § 52 Abs. 2 BWPolG; Art. 64 BayPAG; § 64 BbgPolG; § 44 BremPolG; § 22 HambSOG; § 58 HSOG; § 111 MVSOG; § 74 NdsSOG; § 61 RhPfPOG; § 54 SPolG; § 32 Abs. 2 SächsPolG; § 63 LSASOG; § 259 SchlHLVwG; § 62 ThürPolG
4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)
Die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (§§ 50, 55 PolG NRW) räumen der Polizei Ermessen ein (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. auch § 3 PolG NRW). Probleme sind nicht ersichtlich. Der Einsatz des RSG war geeignet und erforderlich. Auch steht der Einsatz des RSG nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. die Abwehr der Gefahr für Leib/Gesundheit des PK A ist vorliegend höher zu bewerten als der Schaden, der durch den Einsatz des RSG entstehen kann. Eine Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und -folge. Die Abwehr des Angriffs mittels eines RSG durch PK A war somit rechtmäßig.
C. Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus
I. Ermächtigungsgrundlage
Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Dogmatik des Polizeirechts unterscheidet zwischen mehreren Stufen polizeilichen Vorgehens.
Mit der Maßnahme soll offensichtlich der Platzverweis (§ 34 PolG NRW) durchgesetzt werden. Beim Platzverweis handelt es sich um eine sog. Befehlsermächtigung, die zum Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt) rechtfertigt. Die Ausführung des Verwaltungsaktes im Falle des Widerstandes Betroffener richtet sich nicht der entsprechenden (Standard-)Ermächtigung, sondern vielmehr nach dem Vollstreckungsrecht (§§ 50 ff. PolG NRW).
Die Auffassung, dass Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung ermächtigen, überzeugt nicht und wird hier abgelehnt. Im Falle eines Widerstandes Betroffener kommen die §§ 50 ff. PolG NRW zur Anwendung. Die Verfügung (Verwaltungsakt), die mit der Platzverweisung ergangen ist, wird nicht befolgt, sodass die Maßnahme letztendlich zwangsweise durchgesetzt wird.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Es ist von einer gefahrenabwehrenden Zielsetzung auszugehen; strafverfolgende Aspekte sind nicht ersichtlich (Grundmaßnahme: Platzverweis). Der Zwangsanwendung ist also eine polizeiliche Verfügung vorausgegangen. Der sog. sofortige Vollzug (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) kommt demnach nicht in Betracht. Zu prüfen ist § 50 Abs. 1 PolG NRW (Zwangsanwendung durch Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes; sog. gestrecktes Verfahren).20
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Zulässigkeit des Zwanges (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)
Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.