Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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9 DWVM Gefahrenabwehr, S. 392. — 10 Im Überblick zum Zwang Wälter, Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme, Beilage PSP 4/2019. — 11 Der sofortige Vollzug darf nicht mit der sog. sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verwechselt werden. Die sofortige Vollziehung setzt immer einen bereits erlassenen Verwaltungsakt voraus. Die Anordnung erfolgt in diesen Fällen, damit Rechtsbehelfe und Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben; ergänzend: Sadler Die Polizei 2005, 185. — 12 von Blohn/Schucht POR, S. 31. — 13 Haurand POR, S. 161. — 14 Vertiefend: Vahle Kriminalistik 1994, 360 ff. — 15 Näher dazu Gusy PolR, Rn. 436 ff. — 16 Buschmann/Schiller NWVBl. 2007, 249 (251). — 17 Schmitt/Kammler NRWVBl. 1995, 166. — 18 WHM POR NRW, Rn. 195. — 19 Gusy PolR, Rn. 183. — 20 Ausführlich: Brühl JuS 1997, 926 ff.; 1021 ff. und JuS 1998, 65 ff. — 21 Knemeyer POR, Rn. 277 ff. — 22 Tetsch ER Bd. 2, S. 267 ff. — 23 Kay/Böcking PolR NRW, Rn. 359. — 24 Gornig/Jahn PolR, S. 76 (80)., m. w. N. — 25 Erbguth apf 2008, 106 (108). — 26 BVerwG NJW 1984, 2591; BVerfG NVwZ 1999, 291. — 27 Koehl Polizei-heute 2008, 168 (173): So kann z. B. die Auflösung einer Versammlung (und die Entfernungspflicht der Versammlungsteilnehmer) erst nachträglich auf ihre Rechtswidrigkeit hin untersucht werden. Ein Widersetzen der Teilnehmer – gerade bei einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung – macht den Einsatz polizeilicher Zwangsmittel nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfG, NVwZ 1999, 291). — 28 BVerfG NVwZ 1999, 290 (292). — 29 Vertiefend: P-TRE PolR Sachsen, S. 211 f. — 30 Am 1. 11. 2007 ist in Nordrhein-Westfalen das sog. Bürokratieabbaugesetz II in Kraft getreten. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern schneller als bislang zu ihrem Recht verhelfen. Hierzu wird die Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens auf wenige Fälle reduziert und der Devolutiveffekt weitgehend eingeschränkt; näher dazu Theisen NRW, DVP 2008, 63 ff.; Holzner DÖV 2008, 217; Beaucamp/Ringemuth DVBl 2008, 426; Kamp NRWVBl. 200841 ff.; Kallerhof NRWVBl. 2008, 334. — 31 „Übrige Vorschriften des Gesetzes“ sind (wohl) die allgemeinen Bestimmungen des PolG NRW, so beispielsweise § 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), § 3 (Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens) und die §§ 4 bis 6 (Adressatenregelungen). — 32 Die Androhung kann mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel, wie bei polizeilichen Verwaltungsakten regelmäßig der Fall (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), keine aufschiebende Wirkung hat, Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger HdB PolR, Kap. E Rn. 890. — 33 P-TRE PolR Sachsen,S. 209. — 34 OVG Münster NJW 1980, 138. — 35 BayObLG NVwZ 1999, 106. — 36 OVG Bremen NordÖR 2000, 109; dazu auch Haase NVwZ 2001, 164; Geißler/Subatzus NVwZ 1998, 711. — 37 OLG Hamm NVwZ-RR 2008, 321. — 38 LT-Drs. 17/2352, S. 1. — 39 OVG Bremen NVwZ 2001, 221. — 40 Basteck, in: BeckOK POR NRW, § 35 PolG, Rn. 41. — 41 Kingreen/Poscher POR, § 11 Rn. 10. — 42 Götz/Geis POR, § 12, Rn. 5; Schenke, Rn. 115. — 43 Schenke POR, Rn. 115.

       Fall 2: Ruhestörung

      Schwerpunkte: Generalklausel, Betreten von Wohnungen, Zwang, Ersatzvornahme, Zufallsfunde (BtM), Gewahrsam zwecks Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

      An einem Sonntagabend, 23.30 Uhr rufen Anwohner des Mehrfamilienhauses Hansastraße 56 in A-Stadt telefonisch wegen Ruhestörung und überlauter Musik die Polizei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten POK B und POK C wird überlaute Musik festgestellt. Es befinden sich mehrere Mietparteien des Mehrfamilienhauses auf ihren Balkonen, weil diese sich durch die Musik gestört fühlen. Auch an angrenzenden und gegenüberliegenden Wohnhäusern fühlten sich Personen gestört. Die Musik geht von der Wohnung des Fachhochschulstudenten A aus. Die Beamten klingeln an der Wohnungstür des A. Als dieser die Tür öffnet, wird er aufgefordert, die Musik leiser zu stellen. Dieser zeigt sich einsichtig. Die Musik wird leiser gestellt. Kurz nachdem sich die Polizeibeamten wieder entfernt haben, gehen erneut mehrere Anrufe bei der Leitstelle der Polizei in A-Stadt ein. Wieder beschwerten sich Anwohner über die überlaute Musik aus der Wohnung des A. POK A und POK B werden erneut zur Hansastraße 56 entsandt. Am Einsatzort nehmen die Beamten vor dem Wohnhaus erneut überlaute Musik wahr. Die Beamten entschließen sich, die Wohnung des A zu betreten, „um endgültig für Ruhe zu sorgen“, nötigenfalls auch durch Mitnahme der Musikanlage. Auf Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür reagiert niemand. Als auf erneutes Klopfen an der Wohnungstür mit „Zurückklopfen“ und Beschimpfungen reagiert wird, fordern die Polizeibeamten den A lautstark auf, die Tür zu öffnen und die Musik leiser zu stellen. A gibt den Beamten zu erkennen. dass er die Tür keinesfalls öffnen werde. Vielmehr beschimpft er die Beamten als „Spaßverderber“ und gibt ihnen zu erkennen, dass „sie schon sehen werden, was sie davon haben“, wenn sie seine Wohnung betreten würden. Schließlich habe er in der BLÖD-Zeitung gelesen, dass man „einmal im Jahr feiern dürfe“. Als die Beamten androhen, die Tür nötigenfalls auch zwangsweise öffnen zu lassen, ernten sie Gelächter. Sodann wird die Musik noch lauter gestellt. Zu allem Überfluss wird nunmehr auch noch gegen die Wand zur Nachbarwohnung getrommelt.

      Die Beamten verständigen über

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