Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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       4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

       a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

      Die Rechtsfolgen der Generalklausel sind auf den Erlass der „notwendigen Maßnahmen“ gerichtet. Gemeint sind grundrechtseingreifende Maßnahmen aller Art, gebietende und verbietende Verwaltungs- und (auch) Realakte. Denkbar sind mithin auch faktische Rechtseingriffe aufgrund der Generalklausel. Die „notwendigen Maßnahmen“ sind also die Maßnahmen, die auch i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind.

       b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

      § 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

       c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

      Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

       d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

      Die Verfügung ist geeignet (objektiv zwecktauglich), die beschriebene Gefahr abzuwehren. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit ist nicht ersichtlich. Eine andere (mildere) Maßnahme – als eine polizeiliche Verfügung – ist vorliegend nicht denkbar. Da die Maßnahme auch (insbesondere) der Verhältnismäßigkeit i. e. S. entspricht, dürfte die polizeiliche Verfügung rechtmäßig sein.

      Parallelnormen § 8 Abs. 1 PolG NRW (Generalklausel): § 14 Abs. 1 BPolG; § 3 BWPolG; Art. 11 Abs. 1 BayPAG; § 17 Abs. 1 ASOG Bln; § 10 Abs. 1 BbgPolG; § 10 Abs. 1 BremPolG; § 3 Abs. 1 HmbSOG; § 11 HSOG; § 13 MVSOG; § 11 NdsSOG; § 9 Abs. 1 RhPfPOG; § 8 Abs. 1 SPolG; § 3 Abs. 1 SächsPolG; § 13 LSASOG; § 174 SchlHVwG; § 12 ThürPOG

       B. Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür und Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen (Betreten der Wohnung)

       I. Ermächtigungsgrundlage

      Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

       1. Grundrechtseingriff

       a) Art. 2 Abs. 1 GG

      Da die Aufforderung („Öffnen Sie die Tür“) nicht unbedingt mit einer Durchsuchung oder einem Betreten der Wohnung einhergehen muss, greift nach einer Auffassung die Aufforderung, die Tür zu öffnen, als eigenständiger Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, ein. Dieses Grundrecht gilt für alle natürlichen Personen und schützt jegliches Tun und Unterlassen. Hier wird eine Handlung von dem Adressaten gefordert. Dieser Auffassung folgend liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dann noch nicht vor, weil die durch dieses Grundrecht geschützte Intimsphäre noch nicht betroffen ist.

       b) Art. 13 Abs. 1 GG

       2. Zielrichtung

      Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr (Verhinderung der Fortsetzung von Ordnungsstörungen).

       3. Ermächtigungsgrundlage

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