Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Lösung zu Fall 7: Anspruch des A gegen Z aus § 831 i.V.m. § 31 BGB
Eine fahrlässige Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des A liegt hier vor. Unmittelbar verantwortlich sind die Bauarbeiter, weil der Unfall infolge deren fahrlässigen Handelns geschah. Ihr Verschulden kann jedoch der Z-AG nicht gemäß § 31 BGB zugerechnet werden, da die Bauarbeiter nicht als Repräsentanten der Z-AG anzusehen sind. Die Z-AG kann jedoch möglicherweise aus § 831 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden. § 831 BGB begründet eine Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens. Da der Z-AG als juristische Person nicht selbst ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn ihr das Verschulden eines anderen zugerechnet werden kann. Hier hat V die Bauarbeiter beauftragt und damit im Sinne des § 831 BGB zu einer Verrichtung bestellt. Das gem. § 831 BGB vermutete Verschulden des V ist der Z-AG gem. § 31 BGB zuzurechnen. Folglich besteht der Anspruch.
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Lösung zu Fall 8:
1. Ein vertraglicher Anspruch des A aus Kaufvertrag besteht lediglich gegen die X-GmbH. Die Gesellschafter der X kann A wegen § 13 Abs. 2 GmbHG nicht in Anspruch nehmen.
2. A – G aus § 280 Abs. 1 (c.i.c.) i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB (wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens).
Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, setzt aber voraus, dass der in Anspruch genommene G gerade Vertrauen in seine eigene Person erweckt hat und dies für den Vertragsschluss des A mit der X-GmbH bestimmend war, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Hier erfolgte die fragliche Aussage des G jedoch erst nach Vertragsschluss. Vor allem aber hat G nicht zu erkennen gegeben, er wolle selbst für die Leistungsfähigkeit der X-GmbH einstehen, sondern lediglich über die Leistungsfähigkeit der GmbH getäuscht. Dies geschah erkennbar „für die GmbH“ und könnte daher allenfalls weitere Rechte des A gegen die X begründen, nicht aber gegen G als Dritten. Ein Anspruch besteht folglich nicht. (Etwas anderes könnte sich lediglich aus § 826 BGB ergeben, wenn G dem durch seine Aussage vorsätzlich Schaden zufügen wollte, dafür ist dem Sachverhalt nicht genügend zu entnehmen.)
3. A – GF aus § 823 Abs. 1 BGB
Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegen GF ist, dass ein absolutes Recht des A i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Das ist hier nicht der Fall, da der GF lediglich das Eigentum der X-GmbH und nicht das Eigentum des A durch seine Handlung geschädigt hat. Die Tatsache, dass GF der X-GmbH gem. § 823 BGB bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG den Schaden zu ersetzen hat, bedeutet nicht, dass er auch von den Gläubigern der X in Anspruch genommen werden könnte. Anders wäre es ggf. in der AG (§ 93 Abs. 5 S. 1 u. 2 AktG, bitte lesen!).
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Lösung zu Fall 9:
Die monatlichen Zahlungen an die Aktionäre sind zwar rechtswidrig und begründen Ansprüche der X-AG auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gem. § 62 Abs. 1 AktG. Gem. § 62 Abs. 2 AktG kann die B-Bank diese Ansprüche jedoch nur geltend machen, wenn sie von der X-AG keine Befriedigung erlangen kann. Solange die X-AG also die vereinbarten Zahlungen auf den Kredit leistet, stehen der B-Bank keine Möglichkeiten zur Verfügung, an der Praxis der X-AG etwas zu ändern.
Anm.: Selbst wenn die X-AG mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug kommt, so besteht das Recht aus § 62 Abs. 2 AktG noch nicht notwendigerweise. Vielmehr muss sie grundsätzlich zunächst die X-AG auf Leistung verklagen. Erst bei stattgebendem Urteil und anschließendem fruchtlosen Vollstreckungsversuch besteht die Möglichkeit der Geltendmachung nach § 62 Abs. 2 AktG. Anders ist es nur, wenn bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die X-AG mangels Masse abgelehnt wurde, d.h. wenn feststeht, dass bei der X-AG nichts zu holen ist. Und auch dann kann die B-Bank nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an die X-AG verlangen. Ein eigener Anspruch gegen die Aktionäre steht ihr hingegen nicht zu.[8] Man sieht auch hieran: Gläubigerschutz wird letztlich nur im Falle der Insolvenz der Kapitalgesellschaft praktisch.
Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
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Fall 10:
Eine GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 70.000 € nimmt ihre Geschäftstätigkeit auf. Die Gesellschaft erhält einen Bankkredit und im ersten Jahr laufen die Geschäfte gut. Am Ende des Jahres ist ein Gewinn von 20.000 € erzielt worden, den die Gesellschafter vollständig entnehmen. Im zweiten Jahr entsteht ein Verlust von 10.000 €, im dritten Jahr ein Verlust von 30.000 €. Am Ende des 4. Jahres stellt der Geschäftsführer einen weiteren Verlust von 35.000 € fest.