Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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nach dieser Meinung etwa ein Verzugsschadensersatzanspruch gegen die AG aus § 31 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet sein. Nach anderer Auffassung[2] ist in Fällen vertraglicher Haftung jedoch § 278 BGB die richtige Zurechnungsnorm. Diese Auffassung hat viel für sich, da § 31 BGB nicht auf vertragliche Pflichtverletzungen sondern eher auf unerlaubte Handlungen zugeschnitten ist. Jedenfalls wirkt eine etwaige vertragliche Haftungsmilderung auch zugunsten der Gesellschaft (d.h. der Verschuldensmaßstab richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner). Ferner erfolgt eine Zurechnung über § 278 BGB zur Gesellschaft unstreitig dann, wenn es um das Verschulden von Arbeitnehmern der Gesellschaft geht, da auf sie § 31 BGB nicht angewendet werden kann (vgl. im Folgenden c).

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      Das Verhalten weisungsgebundener Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft kann jedoch im Grundsatz nur über § 831 BGB i.V.m. § 31 BGB zugerechnet werden. Die Haftung aus § 831 BGB ist eine Haftung für vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden. Letzten Endes wird der Kapitalgesellschaft dann ein solches vermutetes Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters nach § 31 i.V.m. § 831 BGB zugerechnet, falls dieser gesetzliche Vertreter sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann.

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

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      Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen schließt nicht aus, dass einzelne Gesellschafter oder Geschäftsleiter parallel zur Haftung der Gesellschaft den Gläubigern etwas schulden. Für solche Pflichten bedarf es aber stets eines besonderen Verpflichtungsgrundes, etwa eines gesonderten Vertrages oder einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung.

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      Für ihr eigenes Tun können Geschäftsleiter und Gesellschafter ferner deliktisch gem. §§ 823, 830 BGB haften und insoweit ebenfalls unmittelbar von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Daher wird in aller Regel in den Fällen der oben dargestellten Zurechnung gem. § 31 BGB neben der Kapitalgesellschaft auch das handelnde Organmitglied persönlich dem Geschädigten als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB haften. Eine wichtige Frage, die sich dann stellt, ist die nach dem Verhältnis der beiden Ansprüche zueinander im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und handelndem Organ.

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      Bei den eben angesprochenen Fragen handelt es sich um Ansprüche einzelner Gläubiger gegen einzelne handelnde Personen und nicht um originär (kapital-)gesellschaftsrechtliche Fragen. Zur Durchgriffshaftung siehe im Übrigen Rn. 303 ff.

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      Ein ökonomischer Vorteil ist die Haftungsbeschränkung naturgemäß zunächst nur für diejenigen, die ihr Geld in ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft investieren. Das gilt jedenfalls bei mikroökonomischer Betrachtungsweise, wenn der zu erwartende Gewinn aus der Haftungsbeschränkung (= Produkt aus Wahrscheinlichkeit eines ohne die Haftungsbeschränkung eintretenden Verlustes und dessen Höhe abzüglich des eingesetzten Kapitals) höher ist als der zu erwartende Preis, der für die Haftungsbeschränkung zu zahlen ist (der Unterschied zwischen den zu erwartenden Gewinnen aus dem

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