Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunktbereich

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Gesellschafterdarlehen

      Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

       II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

       III. Grundfragen des Gläubigerschutzes

       IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

       V. Das Prinzip der Kapitalerhaltung und wie es die Gläubiger schützen soll

       VI. Details zur Kapitalerhaltung

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      Fall 7:

      A ist in eine Baugrube gefallen, die die Bauarbeiter der Z-AG auf Weisung des Vorstands V der Z-AG ausgehoben haben, weil diese die Grube fahrlässig nicht genügend gesichert haben. Der anschließende Aufenthalt des A im Krankenhaus hat 10.000 € gekostet. A fragt, ob er einen Anspruch gegen die Z-AG auf Ersatz dieses Schadens besitzt, da die Bauarbeiter nicht zahlungsfähig sind. Rn. 148

      127

      Fall 8:

      A hat gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € nach Lieferung von 100 Klafter Holz aus einem Kaufvertrag. Als die GmbH nicht zahlen kann und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, verlangt A Zahlung von 1.000 € von

dem Gesellschafter G, weil dieser ihm nach Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig gesagt hat, dass es der X-GmbH wirtschaftlich gut gehe,
und vom Geschäftsführer GF, weil dieser kurz vor der Insolvenz 1.000 € aus der Kasse der GmbH gestohlen habe.

      Zu Recht? Rn. 149

      128

      

      Fall 9:

      Entgegen §§ 57 Abs. 2 und 3, 59 AktG zahlt die X-AG während der Jahre 2005 bis 2010 eine monatliche Vergütung von 1.000 € an jeden ihrer 100 Aktionäre aus. Die B-Bank, die der X-AG einen Betrag von 20 Mio. € geliehen hat, möchte wissen, ob sie dagegen irgendetwas unternehmen kann. Rn. 150

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung

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      Die Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Gem. § 1 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG hat sie eigene Rechtspersönlichkeit und kann eigene Rechte und Pflichten begründen. Sie kann also zunächst vertragliche Verbindlichkeiten haben. Diese entstehen durch den Abschluss von Verträgen. Wie kommen diese Verträge der Kapitalgesellschaft zustande? Die juristische Person kann im Ausgangspunkt nicht selbst handeln. Denn sie ist lediglich eine rechtliche Konstruktion (Fiktion), die eine aus natürlichen Personen bestehende Organisation zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst.

      130

      

      Der juristischen Person muss deshalb das Handeln ihrer Organe und anderer für sie handelnder Personen zugerechnet werden. Das geschieht im Grundsatz dadurch, dass die Kapitalgesellschaft im Rechtsverkehr gem. den Vorschriften des BGB über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) wirksam vertreten wird und ihr also das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet wird. Gesetzliche und unbeschränkbare Vertretungsmacht für die Gesellschaft hat einerseits die Geschäftsleitung, also Vorstand oder Geschäftsführer (§§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 1 AktG; §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG). Daneben kann anderen Personen, z.B. Prokuristen oder anderen Arbeitnehmern, vertraglich im Wege der Vollmacht Vertretungsmacht eingeräumt werden. Handelt jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für die Gesellschaft, so wird der Gesellschaft die Willenserklärung des Vertreters gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet. Der so zustande gekommene Vertrag besteht (nur) zwischen ihr und ihrem Gläubiger. Aus dem entsprechenden Vertrag kann der Gläubiger die Gesellschaft selbst in Anspruch nehmen, sie etwa in Verzug setzen oder auf Leistung verklagen.

      Hinweis:

      In einer Klausur prüft man also (sofern keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Entstehung der Kapitalgesellschaft bestehen) lediglich das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner nach den allgemeinen Regeln.

2. Zurechnung pflichtwidrigen Verhaltens

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      132

      

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