Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung
§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung
Inhaltsverzeichnis
I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung
II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
III. Grundfragen des Gläubigerschutzes
IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
V. Das Prinzip der Kapitalerhaltung und wie es die Gläubiger schützen soll
VI. Details zur Kapitalerhaltung
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Fall 7:
A ist in eine Baugrube gefallen, die die Bauarbeiter der Z-AG auf Weisung des Vorstands V der Z-AG ausgehoben haben, weil diese die Grube fahrlässig nicht genügend gesichert haben. Der anschließende Aufenthalt des A im Krankenhaus hat 10.000 € gekostet. A fragt, ob er einen Anspruch gegen die Z-AG auf Ersatz dieses Schadens besitzt, da die Bauarbeiter nicht zahlungsfähig sind. Rn. 148
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Fall 8:
A hat gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € nach Lieferung von 100 Klafter Holz aus einem Kaufvertrag. Als die GmbH nicht zahlen kann und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, verlangt A Zahlung von 1.000 € von
– | dem Gesellschafter G, weil dieser ihm nach Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig gesagt hat, dass es der X-GmbH wirtschaftlich gut gehe, |
– | und vom Geschäftsführer GF, weil dieser kurz vor der Insolvenz 1.000 € aus der Kasse der GmbH gestohlen habe. |
Zu Recht? Rn. 149
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Fall 9:
Entgegen §§ 57 Abs. 2 und 3, 59 AktG zahlt die X-AG während der Jahre 2005 bis 2010 eine monatliche Vergütung von 1.000 € an jeden ihrer 100 Aktionäre aus. Die B-Bank, die der X-AG einen Betrag von 20 Mio. € geliehen hat, möchte wissen, ob sie dagegen irgendetwas unternehmen kann. Rn. 150
Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › I. Pflichten und Haftung der Kapitalgesellschaft im Wege der Zurechnung
1. Vertragliche Verbindlichkeiten
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Die Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Gem. § 1 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG hat sie eigene Rechtspersönlichkeit und kann eigene Rechte und Pflichten begründen. Sie kann also zunächst vertragliche Verbindlichkeiten haben. Diese entstehen durch den Abschluss von Verträgen. Wie kommen diese Verträge der Kapitalgesellschaft zustande? Die juristische Person kann im Ausgangspunkt nicht selbst handeln. Denn sie ist lediglich eine rechtliche Konstruktion (Fiktion), die eine aus natürlichen Personen bestehende Organisation zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst.
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Der juristischen Person muss deshalb das Handeln ihrer Organe und anderer für sie handelnder Personen zugerechnet werden. Das geschieht im Grundsatz dadurch, dass die Kapitalgesellschaft im Rechtsverkehr gem. den Vorschriften des BGB über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) wirksam vertreten wird und ihr also das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet wird. Gesetzliche und unbeschränkbare Vertretungsmacht für die Gesellschaft hat einerseits die Geschäftsleitung, also Vorstand oder Geschäftsführer (§§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 1 AktG; §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG). Daneben kann anderen Personen, z.B. Prokuristen oder anderen Arbeitnehmern, vertraglich im Wege der Vollmacht Vertretungsmacht eingeräumt werden. Handelt jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für die Gesellschaft, so wird der Gesellschaft die Willenserklärung des Vertreters gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet. Der so zustande gekommene Vertrag besteht (nur) zwischen ihr und ihrem Gläubiger. Aus dem entsprechenden Vertrag kann der Gläubiger die Gesellschaft selbst in Anspruch nehmen, sie etwa in Verzug setzen oder auf Leistung verklagen.
Hinweis:
In einer Klausur prüft man also (sofern keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Entstehung der Kapitalgesellschaft bestehen) lediglich das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner nach den allgemeinen Regeln.
a) Zurechnung erforderlich
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Neben einer Verpflichtung durch die Zurechnung fremder Willenserklärungen kommt auch die Haftung der Gesellschaft für das Fehlverhalten Dritter in Frage. Für eine solche Haftung benötigt man ebenfalls die Zurechnung des Verhaltens des jeweiligen Dritten, da die Gesellschaft selbst eine Pflichtverletzung ebenso wenig begehen kann, wie sie selbst eine Willenserklärung abgeben kann. Weder im Aktien- noch im GmbH-Recht findet man jedoch eine solche ausdrückliche Zurechnungsnorm. Wiederum ergibt sie sich aus dem BGB. Es geht um die §§ 31, 831, 278 BGB. Dabei spielt die für den Verein geltende Vorschrift des § 31 BGB eine besondere Rolle. Nach ihr wird dem Verein eine Handlung des Vorstands, soweit sie zum Schadensersatz verpflichtet, zugerechnet.[1] Diese Vorschrift wird unstreitig auch (analog!) auf die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften angewendet. Fraglich ist aber ihre inhaltliche Reichweite.
b) Zurechnung von Verschulden im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen gem. § 278 BGB oder § 31 BGB?
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Nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung in der Literatur gilt die Vorschrift des § 31 BGB auch für Pflichtverletzungen