Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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      i) Art. 143 bis cc

      Die verheiratete Frau fügt ihrem eigenen Familiennamen den des Mannes hinzu und behält ihn auch als Witwe bis zur Wiederverheiratung.

      [Hinweis: Diese Bestimmung wird so verstanden, dass die Frau diese Namensführung wählen kann, aber nicht wählen muss.]

      k)

      Im Übrigen ist davon auszugehen, dass weitere relevante Bestimmungen des italienischen Rechts inhaltlich deutschem Recht entsprechen.

      l) Gesetz über die Staatsbürgerschaft der sozialistischen Republik Vietnam vom 28.6.1988

      (In Kraft bis 31.12.1998)

      Art. 6

      (1) Ein Kind, dessen Eltern beide vietnamesische Staatsbürger sind, erwirbt die vietnamesische Staatsbürgerschaft unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Sozialistischen Republik Vietnam geboren ist.

      (2) Ist ein Elternteil vietnamesischer Staatsbürger und der andere eine staatenlose Person oder unbekannt, erwirbt das Kind die vietnamesische Staatsbürgerschaft unabhängig davon, ob es innerhalb des Hoheitsgebietes der Sozialistischen Republik Vietnam geboren ist.

      V. Vietnamesisches IPR

      m)

      Das vietnamesische IPR enthält keine ausdrückliche namensrechtliche Kollisionsnorm. Es folgt jedoch für personenstands- und namensrechtliche Fragen dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Besitzt ein Anknüpfungssubjekt neben der vietnamesischen Staatsangehörigkeit auch eine andere, so geht die vietnamesische Staatsangehörigkeit vor.

      VI. Vietnamesisches materielles Recht

      n)

      Der Name einer Person besteht regelmäßig aus drei Teilen: dem Familiennamen, gefolgt von einem Mittelnamen (für Männer Phan [gesprochen „van“]; für Frauen Thi), gefolgt von einem die Person individuell bezeichnenden Rufnamen. Der geschlechtsspezifische Mittelname wird in der Praxis auch gelegentlich weggelassen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Bearbeiter die namensrechtlichen Bestimmungen des vietnamesischen Rechts bisher nicht ermitteln konnte.

      Anmerkungen

       [1]

      RabelsZ 15 (1949) 116 ff.

       [2]

      Gesetzestexte und Rechtsinformationen zum italienischen Recht finden sich auf der Web-Seite www.altalex.com; deutscher Text: Patti Italienisches Zivilgesetzbuch (3. Aufl, 2019); kompakte Kommentierung des cc: Cian/Trabucchi Commentario Breve al Codice Civile (13. Aufl, 2018).

       [3]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Wohlgemuth Vietnam (Stand 1991).

      Strukturierung des Falles

      23

      Wesentliche Themen: Intertemporales Recht, Personalstatut Staatenloser, Personalstatut Flüchtlinge, Namensstatut, Ehenamensstatut und dessen Wahl, Kindesnamensstatut und dessen Wahl, Vorfragen im Namensstatut, Namensbestimmung nach Art. 47 EGBGB.

       Frage 1: Antrag der Ying

       1.Zuständigkeit

       –Führung des Personenstandsregisters (§ 3 PStG)

       –Fortführung Familienbuch nach 1.1.2009 (§ 77 Abs. 2 PStG)

       2.Änderung des Eintrags § 46 PStG (–)

       3.Berichtigung des Eintrags § 47 PStG (–)

       4.Berichtigungen auf Anordnung des Gerichts (§ 48 PStG) (+)

       –Zuständigkeit § 50 PStG

       Ergebnis:Ying muss Antrag nach § 48 PStG beim AG Frankfurt/Main stellen.

       Frage 2: Namensführung in der Ehe Ying – John

       I.Erwerb eines Ehenamens bei Eheschließung

       1.Deutsches IPR

       a)Art. 220 Abs. 1 EGBGB

       –Intertemporal (1.9.1986, IPR-Neuregelung): Art. 220 Abs. 1 EGBGB (+)

       b)Anknüpfung Heimatrecht

       –Anknüpfung an individuelles Heimatrecht

       –Gemeinsame Namensführung: Kumulation

       –oder Ehewirkungsstatut

       c)Alternativ: Ehewirkungsstatut

       –Ehewirkungsstatut Art. 14 aF EGBGB, Verallseitigung: gemeinsames Personalstatut

       d)Staatsangehörigkeit jedes Ehegatten

       –Staatsangehörigkeit/Personalstatut jedes Ehegatten

       –John Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention (+): ital Recht

       –Ying Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention (-), kein abgeleiteter Flüchtlingsstatus

       –Ying staatenlos durch Entlassung: ital Recht (Art. 5 Abs. 2 EGBGB)

       e)Ehewirkungsstatut

       –Ehewirkungsstatut: ital Recht

       f)Gesamtverweisung

       –Gesamtverweisung (Art. 27 aF EGBGB, vgl Art. 4 Abs. 1 EGBGB)

       2.Italienisches IPR

       a)Intertemporal: Inkrafttreten IPRG 1995

       –Intertemporal (1.9.1995, IPRG von 1995): Art. 72 IPRG

       b)Namensstatut John

       –Namensstatut John: Personalstatut

       –Italien Mitglied Genfer

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