Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Die Abgrenzung der Kompetenzen des Bundes und der Länder im Bereich der Steuergesetzgebung sowie der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern, 1992.

       [314]

      BVerfGE 13, 181 (192 ff.).

       [315]

      Siekmann (Fn. 305), Art. 105 Rn. 26.

       [316]

      BVerfGE 93, 121.

       [317]

      Zu diesen Christian Waldhoff, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 sowie ausführlich unten Rn. 96 f.

       [318]

      Dabei wird nicht auf den eigentlichen Verbrauchsvorgang als solchen, sondern auf die diesen ermöglichenden vorgelagerten Akt abgestellt, so dass der Endverbraucher nicht mehr durch die Verbrauchsteuer unmittelbar belastet wird, sondern in der Regel der das Verbrauchsgut anbietende Unternehmer direkt betroffen ist. Verbrauchsteuern sind aber auf Weitergabe der Belastung an den Endverbraucher angelegt („Überwälzung“). Beispiele für Verbrauchsteuern sind die Umsatzsteuer, die Tabaksteuer, die Mineralölsteuer oder die Kaffeesteuer. Vgl. Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 48; BVerfGE 145, 171 (211 Rn. 111 ff.).

       [319]

      Neben der einzigen bundesgesetzlichen Aufwandsteuer in Gestalt der Kraftfahrzeugsteuer, sind dies insbesondere Gemeindesteuern wie etwa die Hundesteuer oder die Zweitwohnungsteuer. Vgl. BVerfGE 114, 316 (334); Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 49.

       [320]

      BVerfGE 65, 325 (349); Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 52.

       [321]

      Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die zum 1.1.1970 üblicherweise bestehenden Verbrauch- und Aufwandsteuern aus Bestandsschutzgründen „als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig“ eingeordnet, BVerfGE 69, 174 (183); auch 98, 106 (125); auch Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 51.

       [322]

      BVerfGE 65, 325 (351); 98, 106 (124 f.).

       [323]

      Siehe Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 46.

       [324]

      Auch Birk/Desens/Tappe (Fn. 304), Rn. 126.

       [325]

      Stefan Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 57.

       [326]

      Der Finanzausgleich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, 1922, S. 20.

       [327]

      Differenzierend der Artikel „Ertragshoheit“ von Hans B. Brockmeyer, in: Klein (Hg.), Lexikon des Rechts. Steuer- und Finanzrecht, 21993, S. 173.

       [328]

      So auch Korioth (Fn. 325), S. 274.

       [329]

      Vgl. Klaus Friedrich, Der Begriff der Ertragshoheit im Finanzverfassungsrecht, DÖV 1976, S. 761 (763).

       [330]

      Das erkennt auch Theodor Maunz, Die Finanzverfassung im Rahmen der Staatsverfassung, VVDStRL 14 (1956), S. 1 (25) an.

       [331]

      Das schließt freilich nicht aus, dass dadurch ebenfalls – mittelbar – eine Schutzwirkung für den Bürger herbeigeführt wird; vgl. auch Vogel/Waldhoff (Fn. 287), Vorb. zu Art. 104a bis 115 Rn. 405 ff., 436 ff. Vgl. zu den bundesstaatlichen Implikationen der verfassungsrechtlichen Verteilung der Ertragshoheit in ihren Ausstrahlungen auf das einfache Recht Jürgen W. Hidien, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Interpretation des § 5 Abs. 2 und 3 Finanzverwaltungsgesetz, DStZ 1997, S. 429 (432 ff.).

       [332]

      Waldhoff (Fn. 112), S. 186; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1980, S. 1089; zur „Formenstrenge“ der Finanzverfassung auch Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 57.

       [333]

      Vgl. nur BVerfGE 32, 333 (338); 34, 9 (20); 39, 96 (108); allgemein kritisch zur „Staatlichkeit“ der Länder Christoph Möllers, Staat als Argument, 2000, S. 350 ff.

       [334]

      Kyrill-Alexander Schwarz, Der Finanzausgleich als Ordnungsrahmen effektiver Aufgabenerfüllung, in: Blanke/Schwanengel (Hg.), Zustand und Perspektiven des deutschen Bundesstaats, 2005, S. 107 (109 ff.).

       [335]

      So wohl auch Korioth (Fn. 325), S. 109 mit Fn. 194, allerdings mit nicht ganz nachvollziehbaren Problemen bei der Konstruktion eines verfassungsrechtlichen Anspruchs, S. 274 f. Anspruchsverpflichtet sind in der Tat nicht die „anderen am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften“, sondern die tatsächlich erhebende Körperschaft, vgl. ebd., S. 276 f. Grundsätzlich a.A. wohl Maunz (Fn. 330), S. 25, mit der sehr begriffsjuristischen Argumentation, dass (zur Zeit seines Referates, d.h. im Oktober 1955) das Grundgesetz von „zufließen“ gesprochen habe und daher ein „Anspruch“ ausgeschlossen sei.

       [336]

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