Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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werden[717], sondern dass dessen Organ, der Landrat bzw. das Landratsamt, im Wege der Organleihe in die Erledigung der staatlichen Verwaltungsaufgaben einbezogen werden[718]. Als verlängerter Arm des Landes wird er im Kreisgebiet zur (allgemeinen) unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und unterliegt insoweit der Fach- und Dienstaufsicht der übergeordneten Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung. Für Amtspflichtverletzungen haftet dann nicht der Kreis, sondern das Land. Betroffen hiervon sind etwa Polizeizuständigkeiten und die Kommunalaufsicht über kreisangehörige Gemeinden.

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      Entsprechend der Verfassung der Gemeinden bestimmt der gebietskörperschaftliche Status der Kreise ihre innere Struktur und Zuständigkeitsordnung. Im Unterschied zu den im Wege kommunaler Zusammenarbeit gründbaren Ämtern, Samtgemeinden oder Zweckverbänden sind die Mitglieder der Kreise nicht die ihm angehörenden Gemeinden, sondern deren Einwohner.

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      Anmerkungen

       [1]

      So auch Thomas Mann/Torsten Elvers, in: Thomas Mann/Günter Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 32007, § 10 Rn. 1.

       [2]

      Vgl. Edzard Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, Rn. 11.

       [3]

      Rolf Stober, Kommunalrecht in der BRD, 21996, S. 14.

       [4]

      Meinhard Schröder, in: Norbert Achterberg/Günter Püttner/Thomas Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 22000, § 16 Rn. 2.

       [5]

      Vgl. Albert von Mutius, Kommunalrecht, 22007,

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