Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
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Anmerkungen
Lissack § 4 Rn. 1, § 1 Rn. 37.
Lissack § 4 Rn. 1.
Lissack § 4 Rn. 2.
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › A. Der erste Bürgermeister
A. Der erste Bürgermeister
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › A. Der erste Bürgermeister › I. Rechtsstellung und Begrifflichkeiten
I. Rechtsstellung und Begrifflichkeiten
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Der erste Bürgermeister, der nach Art. 34 Abs. 1 S. 2 GO in Großen Kreisstädten und kreisfreien Gemeinden die Bezeichnung Oberbürgermeister trägt, wird nach Art. 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 GLKrWG für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der erste Bürgermeister ist stets Beamter der Gemeinde, Art. 34 Abs. 1 S. 1 GO. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, in Großen Kreisstädten und in kreisfreien Gemeinden ist der erste Bürgermeister stets berufsmäßiger Bürgermeister, Art. 34 Abs. 1 S. 3, 34 Abs. 2 S. 1 GO. In kleineren Gemeinden (mit bis zu höchstens 10 000 Einwohnern) gibt das Gesetz der Gemeinde in Art. 34 Abs. 2 GO die Möglichkeit die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters als berufsmäßige oder ehrenamtliche auszugestalten.
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Der erste Bürgermeister ist nach Art. 31 Abs. 1 GO kein Gemeinderatsmitglied (Art. 31 Abs. 2 GO), sondern lediglich zwingendes Mitglied des Gemeinderats.[1]
Hinweis
Prägen Sie sich an dieser Stelle bereits diese Differenzierung in der Terminologie ein. Sie hilft Ihnen später bei der Klärung der Frage, welche Normen der GO in den Art. 45 ff. auf den ersten Bürgermeister direkte Anwendung finden bzw. wann Sie eine Analogie erwägen müssen.
JURIQ-Klausurtipp
Beachten Sie diese Bezeichnungen insbesondere bei der Prüfung der Normen des gemeindlichen Geschäftsgangs, Art. 47 ff. GO. Spricht die GO nur von „Mitglied“ sind damit sowohl der erste Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder gemeint und die Norm daher in beiden Fällen anwendbar. Verwendet die GO dagegen nur den Terminus „Gemeinderatsmitglieder“, wird der erste Bürgermeister von dieser Norm nicht erfasst und es ist eine analoge Anwendung anzudenken.
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Daneben wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder zwei weitere Bürgermeister, Art. 35 Abs. 1 S. 1 GO. Deren Bedeutung liegt im Rahmen der Vertretung nach Art. 39 Abs. 1 S. 1 GO.
Hinweis
Stellvertretung des ersten Bürgermeisters:
Art. 39 Abs. 1 GO regelt die allgemeine Stellvertretung im Verhinderungsfall (Verhinderungsstellvertretung). Die weiteren Bürgermeister nach Art. 35 Abs. 1 GO vertreten den ersten Bürgermeister in ihrer Reihenfolge. Im Vertretungsfall gehen sämtliche Kompetenzen des ersten Bürgermeisters auf seinen Stellvertreter nach Art. 39 Abs. 1 GO über.[2] Für die Beschlussfassung besteht hier die weitere Sondervorschrift des Art. 36 S. 2 GO.
Beispiel
Da im Vertretungsfall sämtliche Kompetenzen auf den Vertreter übergehen, ist es z.B. auch ausgeschlossen bzw. unwirksam, wenn sich der erste Bürgermeister bestimmte, aus seiner Sicht wichtige Entscheidungen vorbehält bzw. eine Entscheidung in seiner Abwesenheit untersagt.
Daneben bestimmt Art. 39 Abs. 2 GO die so genannte Entlastungsstellvertretung. Diese setzt jeweils eine ausdrückliche Übertragung einer Befugnis voraus.
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › A. Der erste Bürgermeister › II. Aufgaben des ersten Bürgermeisters
II. Aufgaben des ersten Bürgermeisters
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Zunächst ist der erste Bürgermeister echtes Willensbildungsorgan der Gemeinde.
1. Laufende Angelegenheiten
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Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten der Gemeinde.
Laufende Angelegenheiten sind solche Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
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Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Zuständigkeit beurteilt sich damit danach, ob es sich um eine häufig wiederkehrende Routineangelegenheit in der jeweiligen Gemeinde handelt.[3] Abzustellen ist dabei auf die Größe, Struktur und Verwaltungskraft der jeweiligen Gemeinde.
Beispiele
Laufende Angelegenheiten sind z.B. der Ankauf von Bürobedarf; der Erlass von im Wesentlichen gleichlautenden Abgabebescheiden; die Führung von Passivprozessen (Gemeinde als Beklagte).
Keine laufenden Angelegenheiten sind personalrechtliche Angelegenheiten; Verkauf und Ankauf von Grundstücken; Einzelentscheidungen zur Zulassung einzelner Schausteller bei Volksfesten bei Kapazitätserschöpfung; Planungsentscheidungen der Gemeinde; Verfügung von Obdachloseneinweisungen sowie die Führung von Aktivprozessen (Gemeinde als Klägerin).
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Hinzuweisen ist darauf, dass der Gemeinderat für die laufenden Angelegenheiten des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO mit konstitutiver Wirkung Richtlinien aufstellen kann (Art. 37 Abs. 1 S. 2 GO).[4] Diese Richtlinien unterliegen insoweit dem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 AGVwGO. Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GO sind von geringer praktischer Relevanz.