Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber страница 28
114
Das Gesetz unterscheidet nun weiter zwischen vorberatenden Ausschüssen, denen keine Willensbildung zukommt, Art. 32 Abs. 1 GO und beschließenden Ausschüssen, die die ihnen übertragenen Angelegenheiten nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO anstelle des Gemeinderats erledigen.
JURIQ-Klausurtipp
In Klausuren begegnen Ihnen regelmäßig nur beschließende Ausschüsse. Die Vorberatung ohne entsprechende Überprüfung einer Beschlussfassung ist klausurtechnisch uninteressant.
115
In drei Fällen sind Ausschüsse für die Gemeinde unter weiteren Voraussetzungen zwingend einzurichten. Bei Bestimmung einer Ferienzeit, ist nach Art. 32 Abs. 4 S. 2 GO ein Ferienausschuss zu bilden; unterhält die Gemeinde einen Eigenbetrieb nach Art. 88 GO, so hat sie einen Werkausschuss nach Art. 88 Abs. 2 GO zu bestellen. Schließlich ist in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, Art. 103 Abs. 2 GO.[5]
116
Auf den Geschäftsgang bei der Willensbildung in beschließenden Ausschüssen finden gem. Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO die Art. 46 –54 GO entsprechende Anwendung.
Hinweis
Machen Sie es sich an dieser Stelle einfach. Erarbeiten Sie im Folgenden den Geschäftsgang im Organ „Gemeinderat“. Dann sind Sie auch für eine Klausur im Bereich der kommunalen beschließenden Ausschüsse gut aufgestellt. Sie müssen dann lediglich die Norm des Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO kennen und Ihr erarbeitetes Wissen übertragen.
JURIQ-Klausurtipp
Infolge der Verweisungsnorm in Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO müssen Sie den Geschäftsgang in den Ausschüssen nicht gesondert erarbeiten. Es finden hier die Normen der Art. 46 ff. GO entsprechende Anwendung, vgl. Rn. 125 ff.
117
Ein vorberatender Ausschuss verdrängt den Gemeinderat nicht in dessen Willensbildung. Er hat nur vorbereitende Funktion. Beachten Sie, dass Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO für vorberatende Ausschüsse nicht gilt. Für deren Geschäftsgang ist eine Regelung in der Geschäftsordnung vorzusehen.
118
Ein beschließender Ausschuss erledigt nach Art. 30 Abs. 2, 32 Abs. 3 S. 1 GO die Angelegenheiten anstelle des originär zuständigen Gemeinderats.
119
Der Gemeinderat, der Ausschüsse auch jederzeit auflösen kann (Art. 32 Abs. 5 GO), hat allerdings nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO ein Nachprüfungsrecht und nach h.M. auch ein Rückholrecht der Entscheidung im Einzelfall (arg.: wenn das Gesetz den Gemeinderat zur Auflösung von Ausschüssen ermächtigt, kann er als Minus auch die einzelne Entscheidung erneut an sich ziehen; weiteres Argument: Gegenschluss aus Art. 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 GO, der ein Rückholrecht in den dort genannten Fällen explizit ausschließt).[6]
120
Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO bestimmt in einem abschließenden Katalog nun, welche Angelegenheiten nicht vom Gemeinderat auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Besonders bedeutsam sind hierbei die Nrn. 1 und 2 von Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO.
JURIQ-Klausurtipp
Beliebt in Klausuren ist die Frage, wer in Gemeinden, die einen Bauausschuss gebildet haben, für den Erlass von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan zuständig ist. Für den Flächennutzungsplan gilt es § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, der ein Genehmigungserfordernis aufstellt, so dass nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO eine Ausschussübertragung ausgeschlossen ist. Der Gemeinderat muss hier entscheiden. Bebauungspläne sind nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB genehmigungspflichtig und überdies bestimmt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO, dass alle Bebauungspläne auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Insoweit ist der Bauausschuss generell entscheidungsbefugt und verdrängt den Gemeinderat (diesem verbleibt allerdings ein Rückholrecht im Einzelfall).
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › B. Der Gemeinderat › V. Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz
V. Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz
121
Fraktionen des Gemeinderats sind Zusammenschlüsse ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder, die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und auf gemeinsamen Grundanschauungen beruhen.[7]
Die Fraktionen werden in der GO nicht explizit erwähnt. Es ist aber unstreitig, dass das Verhältnis der Fraktionen im Gemeinderat Grundlage für die Besetzung von Ausschüssen ist, Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO. Der Begriff der Fraktion entspricht damit dem gesetzlichen Passus „Parteien und Wählergruppen“.[8]
Ebenfalls unstreitig ist, dass die Fraktion kein weiteres Gemeindeorgan neben Gemeinderat und Bürgermeister darstellt.[9]
Der BayVGH sieht in den Fraktionen einen nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein und zieht zur Begründung § 2 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG heran, wonach nur die Fraktionen von Bundestag und Länderparlamenten aus dem Vereinsbegriff eliminiert sind, nicht aber die Fraktionen auf Kommunalebene. Mittlerweile werden auch Innenrechtsstreitigkeiten (z.B. Ausschluss aus der Fraktion) als verwaltungsrechtlich zu klärende Angelegenheiten begriffen.[10] Der im Wege einer Mehrheitsentscheidung herbeigeführte, vom Fraktionsvorsitzenden namens der gesamten Fraktion bekanntgegebene Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds beruht zwar nicht auf einer kommunalgesetzlichen oder ortsrechtlichen Handlungsermächtigung. Die Fraktion beruft sich dabei aber auf ein ihr als einer Gruppe von Ratsmitgliedern zustehendes (ungeschriebenes) Recht, über die Zugehörigkeit zur Fraktionsgemeinschaft bestimmen zu können. Im Hinblick auf diese gemeinschaftlich wahrgenommene Entscheidungsbefugnis kann aber nur die Fraktion als öffentlich-rechtliche Personenvereinigung und nicht jedes einzelne Fraktionsmitglied verfahrensbeteiligt und passivlegitimiert sein. Außenrechtsstreitigkeiten (Fraktion begehrt z.B. einen weiteren Ausschusssitz, Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO) sind ebenfalls stets öffentlich-rechtlich zu beantworten.[11] Dies stellt einen Anwendungsbereich der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit dar (siehe Teil 4 D).[12]