Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
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Lediglich für die Städte Nürnberg und München wurde eine gesetzliche Zahl an Stadtratsmitgliedern festgelegt, Art. 31 Abs. 2 S. 3 GO.
Hinweis
Sie sehen auch an der vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung in Art. 31 Abs. 1 und 2 GO, dass der erste Bürgermeister kein Gemeinderatsmitglied ist, sondern eben (geborenes) Mitglied des Gemeinderats.
Beispiel
Wenn eine kreisangehörige Gemeinde 2500 Einwohner zählt, umfasst der Gemeinderat 14 Gemeinderatsmitglieder und zusätzlich den ersten Bürgermeister, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GO.
JURIQ-Klausurtipp
Beachten Sie in Klausuren stets, dass sich aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 eine ungerade Zahl von Mitgliedern des Gemeinderats ergeben muss. Dies vor dem Hintergrund, dass sich bei Abstimmungen im Gemeinderat eine Mehrheit ergeben muss, Art. 51 Abs. 1 S. 1 GO.
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Einen Ausschlussgrund für die Funktion als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied schafft Art. 31 Abs. 3 S. 1 GO. Danach können insbesondere Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte der Gemeinde nicht gleichzeitig Gemeinderatsmitglied sein (Art. 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GO).
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › B. Der Gemeinderat › II. Aufgaben des Gemeinderats
II. Aufgaben des Gemeinderats
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Ausgehend von Art. 29 GO und Art. 30 Abs. 2 GO lässt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats nur negativ bestimmen.
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Der Gemeinderat ist nur dann zur Willensbildung aufgerufen, wenn keine Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 GO bzw. eines beschließenden Ausschusses nach Art. 32, 88 GO gegeben ist.
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Daneben hat der Gemeinderat nach Art. 30 Abs. 3 GO die Befugnis, die gesamte Gemeindeverwaltung und die Ausführung seiner Beschlüsse (Vollzugsorgan ist nach Art. 36 S. 1 GO der erste Bürgermeister) zu überwachen.
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Weiter kann der Gemeinderat nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO Entscheidungen beschließender Ausschüsse nachprüfen und nach Art. 32 Abs. 5 GO Ausschüsse jederzeit auflösen. Dem Gemeinderat wird aus dieser Kompetenz zur Auflösung von Ausschüssen auch ein Rückholrecht im Einzelfall bezüglich einer Entscheidung in Ausschüssen eingeräumt.[1]
Beispiel
Wenn der Gemeinderat einen Bauausschuss zur Behandlung baurechtlicher Angelegenheiten gebildet hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat sich z.B. die Entscheidung für einen als besonders wichtig erachteten Bebauungsplan im Einzelfall wieder an sich zieht. Wenn der Gemeinderat nach Art. 32 Abs. 5 GO beschließende Ausschüsse jederzeit wieder auflösen kann, muss es ihm erst recht möglich sein, die hinter der Auflösung zurückbleibende Einzelfallentscheidung „zurückzuholen“.
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › B. Der Gemeinderat › III. Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder
III. Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder
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Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder üben ein Ehrenamt nach Art. 19 GO aus. Sie können damit aus den Gründen des Art. 19 Abs. 2 GO abberufen werden.
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Das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied hat folgende wesentliche Mitgliedschaftsrechte (Organrechte):
Aus Art. 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 GO korrespondiert zur Anwesenheits- und Abstimmungsverpflichtung, ein Teilnahmerecht (auch ein Recht auf Ladung zur Sitzung und auf Abstimmung) an der gemeindlichen Sitzung.[2] Daneben hat das Gemeinderatsmitglied ein Antragsrecht (auch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der Sitzung).[3] Weiter besteht ein Anspruch auf Entschädigung, Art. 20a GO.
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Wesentliche Pflichten sind die Verpflichtung aus Art. 48 Abs. 1 S. 1 GO, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Kein Mitglied darf sich nach Art. 48 Abs. 1 S. 2 GO der Stimme enthalten. Daneben bestimmt Art. 20 Abs. 2 GO die Pflicht zur Verschwiegenheit.
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Art. 40 GO eröffnet für bestimmte größere Gemeinden die Möglichkeit berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Diese haben nach Art. 40 S. 2 GO in den Sitzungen von Gemeinderat und Ausschüssen nur beratende, nicht aber beschließende Stimme.
JURIQ-Klausurtipp
Damit kann auch die Nichtladung eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds nicht die Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses zur Folge haben. Die Beschluss(!)fähigkeit des Gemeinderats wird nicht in Frage gestellt.
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › B. Der Gemeinderat › IV. Ausschüsse
IV. Ausschüsse
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Ausschüsse (Art. 32 GO) sind von der GO zur Entlastung des Gemeinderats vorgesehen. Sie stellen nach Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO ein verkleinertes Spiegelbild des Hauptorgans Gemeinderat dar.[4]
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Da sie ihre Kompetenz ausschließlich vom Hauptorgan „Gemeinderat“ ableiten, haben sie auf der Ebene der Gemeinde nur die Funktion eines Hilfsorgans.
Hinweis
Auf der überörtlichen Ebene von Landkreis und Bezirk wird mit dem Kreisausschuss (Art. 22, 26 S. 1 LKrO) und dem Bezirksausschuss (Art. 21, 25 S. 1 BezO) jeweils ein ständiger Ausschuss als weiteres Hauptorgan geschaffen.
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